{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1986-08-12_5_StR_204_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1986-08-12","aktenzeichen":"5 StR 204/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 _ StR 204/86\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWolfgang S ss | zus eo,\ngeboren am EB 1953 in CB (Ostpreußen) ,\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\n57\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 12. August 1986 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Hamburg vom 28. Oktober 1985 mit\nden zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird, auch zur Entscheidung über die Kosten\nder Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDer Verteidiger beantragte in der Hauptverhandlung, die\n\nZeugen Peter re. Kurt MB, Jürgen cl, Michacı\nSch, Angelika SEE und Frank EW darüber zu\n\nvernehmen, daß der Zeuge BB ihnen in seiner Wohnung\nRauschgift aushändigte, welches er aus der Geldkassette\nentnahm. Er beantragte ferner, die Zeugin O3 7) nochmals\nzu vernehmen. Sie werde u. a. bekunden, daß sie nie einen\nNachschlüssel zur Geldkassette hatte und diese nie allein\nöffnete.\n\nZur Begründung führte der Verteidiger aus, der Zeuge Bggz>\nhabe ausgesagt, er habe Stoff nie in der Kassette versteckt\ngehalten; die Zeugin > habe einen Nachschlüssel besessen. Da EB] in diesen Punkten unwahre Angaben\n\ngemacht habe, könne seiner Aussage nicht gefolgt werden.\n\n-3- 57\n\nDie Strafkammer hat die Beweisamträge mit folgender Begründung\nabgelehnt:\n\nDie unter Beweis gestellten Tatsachen sind für die\nEntscheidung ohne Bedeutung. Ein sachlicher Zusammenhang zu den Anklagevorwürfen besteht nicht.\n\nFür die Frage der Beurteilung der Glaubwürdigkeit\n\ndes Zeugen Bl durch die Kammer kann es auf\n\ndas mit den Anträgen erstrebte Beweisergebnis ebenfalls\nnicht ankommen.\n\nNach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme ist\ndie Kammer nämlich von der uneingeschränkten Glaubwürdig-\n\nkeit des Zeugen jedenfalls was seine Angaben\nzum sog. Randgeschehen angeht, ohnehin nicht überzeugt.\n\nSo durften die Beweisamträge nicht abgelehnt werden. Nach\nder ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß\n\nder Beschluß, mit dem ein Beweisamtrag wegen Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsache abgelehnt wird, die Erwägungen\nanführen, aus denen der Tatrichter ihr keine Bedeutung für\nden Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch beimißt. Es muß\ngesagt werden, ob diese Erwägungen rechtlicher oder tatsächlicher Natur sind. Wird die Unerheblichkeit aus tatsächlichen Umständen gefolgert, so müssen diese angegeben\nwerden. Das ist erforderlich, damit der Angeklagte und\n\nsein Verteidiger sich sachgemäß auf die dadurch geschaffene\nVerfahrenslage einrichten können und das Revisionsgericht\nnachprüfen kann, ob der Tatrichter bei der Ablehnung des\nBeweisamtrages von richtigen Voraussetzungen ausgegangen\n\nist (BGHSt 2, 284, 286; BGH NJW 1953, 35, 36; BGH Beschluß\nvom 13. Dezember 1977 - 5 StR 725/77 - bei Spiegel in\n\nDAR 1978, 155; BGH NStZ 1981, 309 und 401).\n\n- 5?\n\nDer angeführte Beschluß genügt diesen Erfordernissen nicht.\nEr ist zumindest unklar, weil nicht deutlich gesagt wird,\nob die Strafkammer die Angaben des Zeugen Di zum\neigentlichen Tatgeschehen für glaubhaft hält oder nicht.\n\nAuf dem Verfahrensverstoß kann das Urteil auch beruhen.\nDie Strafkammer stützt ihre Beweiswürdigung weitgehend\nauf die Aussage des Zeugen BB (vA Ss. 22 bis 25).\nSie hat zwar \"in Randbereichen der Aussage ... einige\nZweifel an der Richtigkeit seiner Bekundungen\", hält aber\n\"seine Angaben zum Kernbereich der Vorwürfe gegen den\n\nAngeklagten Sb\" für glaubwürdig.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nFuhrmann Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-08-12/5-str-204-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-08-12/5-str-204-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:55.107679+00:00"}}