{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1986-07-15_5_StR_86_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1986-07-15","aktenzeichen":"5 StR 86/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_86/86\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kellner Ansgar Detlev Horst B «u\n\naus __7\ndort geboren am ERBE 1957,\n\nwegen schwerer Körperverletzung\n\n627\n\n52\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 15. Juli 1986, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\n\nDr. Fuhrmann\n\nHorstkotte\n\nDr. Niepel\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt DI] aus Dun\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Hannover vom 21. Oktober 1985\nim Schuldspruch gegen den Angeklagten O4 |] dahingehend geändert, daß der Angeklagte der schweren\nKörperverletzung in Tateinheit mit Nötigung schuldig\n\nist.\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen der Landeskasse\nzur Last.\nAngewendete Vorschriften: 88 224, 240, 52 StGB.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft hat im Ergebnis keinen\nErfolg.\n\nAllerdings beanstandet sie mit Recht, daß der Angeklagte\nnicht außer wegen (schwerer) Körperverletzung auch wegen\nNötigung verurteilt worden ist. Der Angeklagte hatte den\nZeugen nicht nur durch Hiebe und Tritte mißhandelt, sondern\nihn überdies an den Haaren in einen Häuserflur gezogen,\n\num ihn zu berauben. Von dem versuchten Raub ist der Angeklagte freiwillig zurückgetreten. Dann blicb aber die\nvollendete Nötigung bestehen, die darin lag, daß der Angeklagte den Zeugen durch körperverletzende Gewalt - Zerren\nan den Haaren - gezwungen hat, eine Ortsveränderung zu\n\ndulden, die dem Raubplan diente.\n\nSL\n\nDagegen kann der Staatsanwaltschaft und der Bundesanwaltschaft nicht gefolgt werden, soweit sie meinen, der Angeklagte habe zwei Körperverletzungen begangen. Die anfängliche Mißhandlung durch Schläge und Tritte ging räumlich\nund zeitlich in die Nißhandlung durch das Wegzerren an\n\nden Haaren über, in dem zugleich die Nötigungshandlung\nlag. Bei so engem und unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang, wie ihn die Urteilsgründe ausweisen,\nbesteht natürliche Handlungseinheit. Das brauchte die\nStrafkammer bei den eindeutigen Feststellungen nicht auszuführen. Soweit sie sagt, der Angeklagte habe erst nach\nden Schlägen und Tritten den Entschluß gefaßt, \"unter\nEinsatz weiterer Schläge\" (UA S. 9 i.V. mit UA S. 4) dem\nZeugen Geld wegzunehmen, bezog sich dieser Entschluß nicht\nauf neue, gesonderte Körperverletzungshandlungen. Neu\n\nan diesem Entschluß war nur der Wegnahmevorsatz, der zum\nweiterbestcehenden Körperverletzungsvorsatz hinzutrat.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten daher mit Recht nur\nwegen einer Handlung verurteilt. Es hat lediglich übersehen, daß der Rücktritt vom Raub nicht die in ihm enthaltene vollendete Nötigung umfaßte. Da die Feststellungen\ninsoweit eindeutig sind, ändert der Senat den Schuldspruch\nentsprechend. 5 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen.\n\nDer Angeklagte, wegen versuchten Raubes angeklagt, hätte\nsich gegen den minderen Vorwurf der Nötigung nicht anders\n\nverteidigen können.\n\nAuf die Strafe kann die Schuldspruchänderung keinen Einfluß haben. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen\nschwerer Körperverletzung verurteilt, hat einen minder\nschweren Fall trotz der hochgradigen Alkoholisierung des\nAngeklagten von fast drei Promille verneint und nahezu\n\n074\n\nausschließlich auf das \"brutale Vorgehen gegenüber dem\nZeugen\" abgestellt. Daß daneben der kurzfristigen Willensbeugung des Zeugen irgend eine straferhöhende Bedeutung\nzukommen könnte, läßt sich nach den Urteilsgründen aus-\n\nschließen.\n\nDer Generalbundesanwalt hat Aufhebung und Zurückverweisung\n\nbeantragt.\n\nHerrmann Fleischmann Fuhrmann\n\nHorstkotte Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-07-15/5-str-86-86","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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