{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1986-07-08_5_StR_305_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1986-07-08","aktenzeichen":"5 StR 305/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 _ StR 305/86\n\n30\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Tischler Herbert S «EEE aus Dr,\n\ngeboren am BD 1950 in sm.\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nso\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am\n8. Juli 1986 nach S 349 Abs. 2, 4 StPO - einstimmig - beschlos-\n\nsen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten su» gegen\ndas Urteil des Landgerichts Hildesheim vom\nll. Februar 1986 wird\n\na) das Verfahren eingestellt, soweit es den Vorwurf eines am 6. September 1985 in Hannover\nbegangenen Raubes (Abschnitt III der Urteilsgründe) zum Gegenstand hat; insoweit hat die\nLandeskasse die Kosten des Verfahrens und die\ndem Angeklagten sm entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen;\n\nb) der Schuldspruch des angefochtenen Urteils\ndahin geändert, daß der Angeklagte sam»\ndes schweren Raubes in Tateinheit mit gefähr-\n\nlicher Körperverletzung schuldig ist;\n\nc) das angefochtene Urteil in sämtlichen Straf-\n\naussprüchen gegen den Angeklagten sm\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet\n\nverworfen,\n\n3. Zur Entscheidung über die Rechtsfolgen der Tat\nwird die Sache an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen, die auch über die\nKosten der Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nl. Im Falle III der Urteilsgründe (in Hannover am\n\n6. September 1985 begangener Raub) liegt ein Verfahrenshindernis vor. Es fehlt an einem wirksamen Eröffnungsbeschluß. Die Staatsanwaltschaft hat die Anklage insoweit\nbeim Schöffengericht in Hannover eingereicht. Auf Grund\ndieser Anklage konnte die Strafkammer des Landgerichts\nHildesheim das Hauptverfahren nicht wirksam eröffnen.\n\nEs liegt auch keine wirksame Übernahme des Verfahrens\ndurch das erkennende Landgericht Hildesheim vor. Eine\nVereinbarung über die Verbindung zusammenhängender Strafsachen nach § 13 Abs. 2 Satz 1 StPO kam nicht in Betracht;\ndie Vorschrift des § 13 StPO betrifft nur Strafsachen,\ndie bei Gerichten gleicher Ordnung anhängig sind (BGH\nNStZ 1982, 294).\n\n2. Die Einstellung des Verfahrens im Falle III der Urteilsgründe nötigt zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Der Senat\n\nhat auch die im Falle II der Urteilsgründe gegen den Angeklagten BE 1 verhängte Einzelfreiheitsstrafe von acht\nJahren aufgehoben. Es kann nicht ausgeschlossen werden,\n\ndaß die weggefallene Einzelstrafe im Fall III der Urteilsgründe Einfluß auf die Höhe dieser Strafe gehabt hat.\n\n- 4 - so\n\n3. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch wegen\nschweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung richtet, ist sie unbegründet im Sinne des\n\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\nHerrmann Fleischmann Fuhrmann\nHorstkotte Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-07-08/5-str-305-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-07-08/5-str-305-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:54.144030+00:00"}}