{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1986-07-08_5_StR_234_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1986-07-08","aktenzeichen":"5 StR 234/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 234/86\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDe rer 7\ndort geboren am 1566,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\n49\n\ner ug\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 8. Juli 1986, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\n\nDr. Fuhrmann\n\nHorstkotte\n\nDr. Niepel\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof iin\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt > aus zn\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\n- 3 -\n\n4\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Berlin - Jugendkammer - vom\n\n19. Februar 1986 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub zu einer Jugendstrafe von zehn\nJahren verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte\n\ndie Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift\ndes Generalbundesanwalts unbegründet.‘ Ergänzend ist lediglich zu bemerken, daß auch die Strafzumessungsgründe\nkeine rechtlichen Mängel aufweisen. Insbesondere ist die\nErwägung rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Jugendstrafe von zehn Jahren erforderlich sei, \"um über die\nerzieherisch notwendige Einwirkung hinaus dem auch im\nJugendstrafrecht geltenden Grundsatz der tatvergeltenden\nSühne und Abschreckung zu genügen\" (UA S. 20). Damit hat\nder Tatrichter ersichtlich zum Ausdruck bringen wollen,\n\n“ daß die empfindliche Strafe erforderlich war, um angesichts\nder brutalen, drei Mordmerkmale verwirklichenden Tat\ngegenüber seiner achtzigjährigen Großtante, die ihm bis\nzu dem Tattag stets \"Zuwendung und Vertrauen entgegengebracht\" hatte, auf den Angeklagten selbst abschreckend\neinzuwirken und ihm deutlich zu machen, daß eine solche\n\n47\n\nTat einer gerechten Sühne bedarf. Die Schwere der Schuld\nkann neben dem Erziehungszweck berücksichtigt werden.\n\nHerrmann Fleischmann Fuhrmann\nHorstkotte Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-07-08/5-str-234-86","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-07-08/5-str-234-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:54.127598+00:00"}}