{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1986-07-08_5_StR_184_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1986-07-08","aktenzeichen":"5 StR 184/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"A, ec\n\n5 StR 184/86\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans-Joachim T Em zu: vB\ndort geboren am iD :>:7,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Betruges\n\n594\n\nEr\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 8. Juli 1986, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\n\nDr. Fuhrmann\n\nHorstkotte\n\nDr. Niepel\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof «zz\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt «B ::: DR ] und\nRechtsanwalt «BE aus BD\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte I)\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\n7\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten Hans-Joachim Te\ngegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. November 1985 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\n1. Ein Verfahrenshindernis liegt nicht vor. Der Eröffnungsbeschluß vom 8. August 1985 war wirksam, Angeklagt war\neine fortgesetzte Handlung des Betruges. Indem die Strafkammer die Anklage \"mit Ausnahme der Fälle 12, 13, 20\n\nund 40 des Anklagesatzes\" zur Hauptverhandlung zuließ,\n\nhat sie den Schuldumfang des fortgesetzten Betruges enger\nbestimmt als die Anklage. Das war nicht unzulässig. Davon,\ndaß der Beschluß vom 8. August 1985 in widersprüchlicher\nWeise die Anklage sowohl zugelassen als auch nicht zugelassen habe, kann nicht die Rede sein. Der gegenteiligen\nAnnahme dcs Bayerischen Obersten Landesgerichts in einem\nvergleichbaren Fall (StV 1985, 357) vermag der Senat nicht\nzu folgen; die Entscheidung des Reichsgerichts (RGSt 61,\n353), auf die sich das Bayerische Oberste Landesgericht\nberuft, betraf einen anderen Fall. Dort ging es um mehrere Bröffnungsbeschlüsse mit unterschiedlichem Inhalt.\n\nen 51\n\n2. Die Mitwirkung des Richters SW an der Hauptverhandlung war nicht vorschriftswidrig (§ 338 Nr. 1 StPO).\nDieser Richter war durch Beschluß des Präsidiums vom\n\n23. Oktober 1985 der 2. großen Strafkammer als Vertreter\nzugewiesen worden.\n\nDiese Maßnahme des Präsidiums hielt sich in den in BGISt 27,\n209 genannten Grenzen. Der Richter SED var zeitweiliger\nVertreter im Sinne der genannten Entscheidung. Daß die\n\nim Geschäftsverteilungsplan vorgesehene Vertretungsregelung\n(Vertretung durch die Beisitzer aus drei anderen Strafkammern) nicht ausreichen würde, war zu Beginn des Geschäftsjahres nicht abzusehen; die Revision trägt nichts\nGegenteiliges vor. Die Erklärung des Landgerichtspräsidenten\nvom 2. Mai 1986 ergibt, daß das Präsidium die mit dem\nAusscheiden des Richters VB <intretende Lücke\nerkannt, sich aber während der folgenden zweieinhalb Monate\nnicht in der Lage gesehen hat, der Strafkammer einen zweiten\nständigen Beisitzer zuzuweisen, weil bis zu dem absehbaren\nEintritt neuer Richter keine Richter zur Verfügung standen.\nEs ist hinzunehmen, daß das Präsidium es während dieser\nbegrenzten Zeit bei der Vertretungsregelung des Geschäftsverteilungsplanes belassen und, als diese Vertretungsregelung wegen unvorhersehbarer Umstände versagte, der\nStrafkammer einen zeitweiligen Vertreter zugewiesen hat.\n\nDaß bei der Zuweisung des zeitweiligen Vertreters die\nHauptverhandlung in der vorliegenden Sache unmittelbar\nbevorstand und deswegen die Mitwirkung des bestellten\nVertreters an dieser Sache von vornherein abzusehen war,\nliegt in der Natur einer solchen Notmaßnahme (vgl. BVerfG\n31, 145, 163 zu § 67 GVG a.F.). Anhaltspunkte dafür, daß\n\ndie Heranzichung gerade des Richters sa auf sachfrenden\n\nGesichtspunkten und damit auf Willkür beruhte, sind nicht\n\nvorgebracht worden.\n\n3. Die weitere Verfahrensbeschvwerde und die Sachrüge sind\n\noffensichtlich unbegründet.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundes-\n\nanwalt.\n\nHerrmann Fleischmann Fuhrmann\n\nHorstkotte Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-07-08/5-str-184-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-07-08/5-str-184-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:54.107753+00:00"}}