{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1986-07-01_5_StR_259_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1986-07-01","aktenzeichen":"5 StR 259/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 _ StR 259/86\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden ehemaligen Sonderschulrektor Martin Hg»\n\naus rg.\ngeboren am ii 1925 in se,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs einer Widerstandsunfähigen u.a.\n\n46\n\n46\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 1. Juli 1986, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerrmann,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nHorstkotte\nRebitzki\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\nBundesanvalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Prof. Dr. @ aus sg\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelie,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil der\nGroßen Strafkammer des Landgerichts Lüneburg bei\ndem Amtsgericht in Celle vom 5. Februar 1986 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs einer Widerstandsunfähigen und wegen sexuellen\nMißbrauchs von Hilfsbedürftigen in einer Anstalt in drei\nFällen zu Freiheitsstrafe verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.\n\nl. Die Rüge, der Tatrichter habe seine Aufklärungspflicht\nverletzt, weil er über die Glaubwürdigkeit der vier geistig\nbehinderten Frauen, die Opfer der Taten waren, lediglich\ndas Gutachten eines Psychologen und nicht auch das eines\nPsychiaters eingeholt habe, ist nicht begründet. Wie das\nUrteil ausweist, war der Sachverständige ein erfahrener\nPsychologe, der über einen langen Zeitraum selbst in einem\nHeim tätig und mit der speziellen Heimsituation vertraut\nwar. Ihm war die geistige Verfassung der Belastungszeuginnen bekannt. Dadurch war der Sachverständige in der Lage,\nsich ein zureichendes Bild über die Geschädigten auch\n\nen 46\n\ninsoweit zu machen, als geistige Erkrankungen in Frage\nkamen. Unter diesen Umständen mußte sich dem Gericht nicht\naufdrängen, zusätzlich einen psychiatrischen Sachverständigen zu hören. Das hatten weder der Angeklagte noch sein\nVerteidiger beantragt, obwohl ein Psychiater in der Hauptverhandlung als Zeuge gehört worden war.\n\n2. Soweit sich die sachlichrechtlichen Beanstandungen\n\nder Revision auf die Beweiswürdigung des Landgerichts\nbeziehen, sind sie offensichtlich unbegründet.\n\nAuch die vom Generalbundesanwalt vorgebrachten sachlichrechtlichen Bedenken greifen nicht durch. In den Fällen\nzum Nachteil der Christa N@P, Monika BD } und Ramona\nvw lassen sich dem Urteil ausreichende Feststellungen\nüber den Mindestschuldumfang entnehmen. Im Falle He\nheißt es allerdings nur, der Angeklagte habe sexuelle\nHandlungen \"über einen langen Zeitraum hinweg ... wiederholt\" vorgenommen. Bei. den im einzelnen beschriebenen\nTathandlungen ist es ausgeschlossen, daß die maßvolle\nEinzelstrafe von neun Monaten durch das Fehlen genauerer\nFeststellungen zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt\n\nworden ist.\n\nAuch die Strafzumessung läßt Rechtsfehler nicht erkennen.\nSoweit die Strafkammer die \"völlige Einsichtslosigkeit\"\ndes bestreitenden Angeklagten strafschärfend wertet, steht\ndies allein im Zusammenhang damit, daß der Angeklagte\n\nseine ehemaligen Mitarbeiter zu Unrecht eines besonders\nniederträchtigen Komplotts bezichtigt hat. Das ist zulässig.\n\n3. Der Senat hat das angefochtene Urteil auf die Sachrüge\nim ganzen überprüft. Dabei sind auch im übrigen Rechtsfehler nicht hervorgetreten.\n\nHerrmann Fleischmann Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-07-01/5-str-259-86","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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