{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1986-06-24_5_StR_276_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1986-06-24","aktenzeichen":"5 StR 276/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR _ 276/86\n\n(alt: 5 StR 53/81)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Verkäufer Heider DB u ip.\ngeboren an I) 1939 in RulD,\n\n45\n\nwegen Nichtanzeige einer gemeingefährlichen Straftat\n\n(Herbeiführung einer Sprenystoffexplosion)\n\nar #5\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 24. Juni 1986 - einstimmig -\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 13. Dezember 1985 nach\n8 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über dic Kosten\n\nder Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie Verurteilung wegen eines Vergehens nach 8 138 Abs. 1\nNr. 9 StGB findet in den Freststellungen keine ausreichende\nGrundlage. Der Angeklagte hat, nachdem er \"auf nicht gcklärte Weise von dem geplanten Sprengstoffanschlag auf\n\ndas Tanklager erfahren\" hatte (UA S. 6), in seinem Pkw\neinen Koffer befördert. Nach seiner \"unwiderleqalichen\nEinlassung\" wußte er nicht, daß sich in dem Koffer Sprengstoff \"für den Anschlag\" befanä (UA S. 7); an anderer\nStelle des Urteils heißt es, dem Angeklagten könne \"nicht\nmit letzter Sicherheit\" nachgewiesen werden, \"daß er bei\nder Übergabe des Koffers positiv wußte, daß sich darin\nSprengstoff befand\" (UA S. 12/13). Der Tatrichter hat\nhiernach nicht sicher feststellen können, daß das Sprengstoffdelikt für den Angeklagten eine völlig fremde Tat\ngewesen ist. Dies ist indessen Voraussetzung für die Anwendung des § 138 StGB. Der Senat hält Aaran fest, daß\n\nder Tatrichter hier jeden zugunsten des Angeklagten wirken-\n\nden Umstand der Tat als vorhanden unterstellen muß, dessen\n\n-3- us\n\nWichtvorhandensein nicht mit Sicherheit festgestellt werden\nkann, und daß eine Wahlfeststellung zwischen den Vergehen\nnach § 138 StGB und der strafbaren Beteiligung an der\n\nTat wegen der mangelnden Vergleichbarkeit beider Verhaltensweisen ausscheidet (BGII Urteil vom 27. März 1979\n\n- 1 StR 481/78 -, mitgeteilt bei Holtz MDR 1979, 635;\n\na.A. Rudolphi SK § 138 StGB Rdn 35 und Hanack, LK, 10. Aufl.\n§ 138 Rdn 74, 75).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts. Wie der Gencralbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, kommt eine abschlicßende Entscheidung durch\n\ndas Revisionsgericht nicht in Betracht, weil weiterc Feststellungen angesichts der Abtrennung nach 5 154 a Abs. 2 StPO\nnicht von vornherein ausgeschlossen sind.\n\nFleischmann Fuhrmann Horstkotte\n\nRebitzki hiepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-24/5-str-276-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-24/5-str-276-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:53.486637+00:00"}}