{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1986-06-24_5_StR_114_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1986-06-24","aktenzeichen":"5 StR 114/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":"zuuu\n43\n.\nur\n\nja\n\nGVG S 77 Abs. 2 Satz 1\n\nBei der Verteilung der Hauptschöffenplätze nach § 77 Abs. 2 Satz 1 GVG\nist auch der Bezirk einer auswärtigen Strafkammer zu berücksichtigen.","text_plain":"9\n\nNachschlagewerk: ja 4\nZeitschriften: ja\n\nBGHSt:\n\nzuuu\n43\n.\nur\n\nja\n\nGVG S 77 Abs. 2 Satz 1\n\nBei der Verteilung der Hauptschöffenplätze nach § 77 Abs. 2 Satz 1 GVG\nist auch der Bezirk einer auswärtigen Strafkammer zu berücksichtigen.\n\nBGH, Urt. vom 24. Juni 1986 - 5 StR 114/86 -\nSchwG Bremen\n\n5 StR _114/86\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nCora u ou: 2,\ngeboren am Emm 1952 in SD.\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\n44\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24. Juni 1986, an der teilgenommen haben:\n\nRichter arm Bundesgerichtshof\nFleischmann\n\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Fuhrmann\nHorstkotte\nRebitzki\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt 'beim Bundesgerichtshof «>\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts in Bremen von 29. November 1985 wird\n\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsnittels zu tragen und den Nebenklägern die durch die\nRevision entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Seine auf\nVerletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützte\nRevision hat keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensbeschwerden\n\nSoweit die Ablehnung des beantragten weiteren Sachverständigenbeweises bemängelt wird, ist die Revision unbegründet.\nNäherer Erörterung bedarf nur die bereits in der Iauptverhandlung erhobene und vom Schwurgericht zurückgewiesene\nRüge, das Gericht sei mit den im Amtsgerichtsbezirk Bremen\nwohnenden Hauptschöffen co und ra nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen.\n\n1. Insoweit macht die Revision zunächst geltend, beide\nSchöffen seien vom Wahlausschuß beim Amtsgericht Bremen\n\nnicht gültig gewählt worden, weil bei dem gesamten Wahlvorgang Schweigen zu einem Vorschlag als Zustimmung \"fingiert\"\nworden sei. Diese Beanstandung geht fehl. Nach der Stellungnahme des Wahlausschußvorsitzenden war sich der Ausschuß\neinig, daß Zustimmung zu einem Vorschlag durch das Unterlassen von Einwänden erteilt werde. Diese Verfahrensweise\n\nwar zulässig. Das Gesetz schreibt für die Schöffenwahl\n\nnicht vor, daß die Zustimmung nur durch ein aktives Handeln\nerklärt werden könne. Die Handhabung des Bremer Wahlausschusses begegnet auch nicht deswegen Bedenken, weil bei ihr\nIrrtümer vorkommen können. Wie die Strafkammer zutreffend\nhervorhebt, sind hiergegen auch andere Wahlverfahren nicht\ngefeit,\n\n2 a) Mit Recht aber bemängelt der Beschwerdeführer, daß\n\nder Präsident des Landgerichts die Schöffenplätze bei\n\nden Bremer Strafkammern nicht auf den Bezirk des Amtsgerichts\nBremerhaven mit verteilt hat, weil bei diesen Amtsgericht\neine gemäß § 78 Abs. 1 GVG gebildete auswärtige Strafkamner\n\nbesteht.\n\nNach S 77 Abs. 2 Satz 1 GVG ist die Zahl der für die Strafkammern beim Landgericht (5 60 GVG) erforderlichen Hauptschöffen auf die zum Bezirk des Landgerichts gehörenden\nAmtsgerichtsbezirke zu verteilen. Daß hierbei der örtliche\nBereich der bei einem Amtsgericht bestehenden Strafkammer\nauszunehmen ist, ordnet das Gesetz nicht an. Aus 8 78 Abs.\n3 GVG folgt keine Einschränkung des § 77 Abs. 2 Satz 1 GVG.\nIn jener Vorschrift wird lediglich ergänzend bestimmt,\n\nwie die Haupt- und Hilfsschöffen für die auswärtige Strafkammer gewählt und ausgelost werden müssen.\n\nEine Ausgrenzung des Bezirks der auswärtigen Kammer folgt\n\nauch nicht aus anderen Grund.\n\n5 - 07\n\nAllerdings ist,worauf der Generalbundesanwalt für seine\ngegenteilige Ansicht abhebt, diese Strafkammer im Verhältnis zu den anderen in bestimmten Beziehungen als selbstän-Giger Gerichtskörper anzusehen. Das gilt indes nur, soweit\ndie Örtliche Zuständigkeit in Frage kommt (R6St 17, 230;\n15, 159, 160; BGH b. Dallinger in MDR 1958, 566; BGHSt\n\n18, 176, 177). Im übrigen ist die auswärtige Kamner Teil\ndes Landgerichts (BGHSt 18, 176, 177).\n\nIhr Bezirk ist bei der Verteilung nach $S 77 Abs. 2 Satz\n\n1 GVG entgegen der Ansicht des Schwurgerichts auch nicht\ndeshalb auszunehmen, weil sonst das mit ihrer Bildung\nverfolgte Ziel verfehlt würde und außerdem die Bevölkerung\ndieses Bezirks bei der Strafrechtsprechung überrepräsentiert\nwäre. Letzteres läßt sich durch eine den gegebenen Verhältnissen entsprechende Zuweisung der Schöffenplätze vermeiden.\nDabei ist es dem pflichtgemäßen Ermessen des Landgerichtspräsidenten überlassen, wie er die Anzahl der Schöffen\n\nfür jeden einzelnen Amtsgerichtsbezirk bestimmt. Er kann\ndabei die Anzahl der Gerichtseingesessenen zum Maßstab\nnehmen oder die Zahl der Schöffen nach den aus dem Amtsgerichtsbezirk erfahrungsgemäß zu erwartenden Strafverfahren bestimmen, er kann aber auch andere sachdienliche\nGesichtspunkte heranziehen. Die Last einer großen Entfernung zum Landgerichtssitz bleibt dann immer noch einem\nGroßteil der im Bezirk der auswärtigen Kammer wohnenden\nHauptschöffen abgenommen.\n\nHiernach war die Schöffenzuweisung an die Strafkammern\nin der Stadt Bremen fehlerhaft.\n\nb) Das begründet jedoch richt die Revision.\n\n6 4\n\nIn der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt,\ndaß nicht jeder Fehler bei der Schöffenheranziehung zu\neiner vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts im Sinne\ndes § 338 Nr. 1 GVG führt (u.a. BGHSt 25, 66, 71; 26,\n\n206, 208 £f; 27, 105, 107; 29, 283, 287 £; 33, 290, 292\n£ff). Aus dem Fehler, der hier dem Landgerichtspräsidenten\nunterlaufen ist, läßt sich eine vorschriftswidrige Besetzung nicht herleiten, denn dieser Fehler wiegt nicht\nschwer (vgl. BGHSt 29, 283, 287 £).\n\nDas Gesetz weicht von dem in § 77 Abs. 2 Satz 1 GVG aufgestellten Grundsatz einer flächendeckenden Repräsentation\nder Bevölkerung bei der Strafrechtsprechung der Gerichte,\nderen Jurisdiktion sie untersteht, mehrfach ab. So sind\nnach SS 77 Abs. 2 Satz 2 GVG die Hilfsschöffen für die\nStrafkammern am Landgericht nur aus dem örtlichen Bereich\ndes Amtsgerichts zu wählen, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat. Ferner sind die Schöffen der für\nden gesamten Bezirk eines Oberlandesgerichts zuständigen\nStaatsschutzkammer (S 74 a GVG) oder einer gemäß $S 77 Abs.\n3, 74 dA GVG für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuständigen anderen Spezialkammer nach 5 77 Abs. 2 Satz 1 GVG\nnur aus dem Bezirk des Landgerichts heranzuziehen, bei\n\ndem die Kammer besteht. Das genannte Prinzip ist daher\nentgegen der Ansicht von Wagner in JR 1981, 170, 171 nicht\nvon elementarer Bedeutung. Überdies wäre es durch eine\ngesetzesentsprechende Schöffenzuweisung an die stadtbremi-\n\nschen Strafkammern nicht unbedingt gewahrt worden.\n\nNach der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten waren von diesen Kammern in der vorangegangenen Wahlperiode jährlich 595 bis 675 Verfahren zu bearbeiten.\nHiervon kamen höchstens sechs Verfahren aus dem Bezirk\n\ndes Amtsgerichts Bremerhaven. Eine wesentliche Änderung\n\n- 7 -\n\n- 71 - 44\n\ndieses Zahlenverhältnisses war nicht zu erwarten. Demnach\nhätten dem Amtsgerichtsbezirk Bremerhaven nur einige wenige\nder für die stadtbremischen Strafkammern erforderlichen\n\n116 Schöffenplätze zugewiesen werden müssen. Daß die\nhierauf gewählten Schöffen gerade für die Strafkammern,\nderen sachliche Zuständigkeit Verfahren aus dem Bremerhavener Bezirk erfaßt, ausgelost worden wären, ist sehr\n\nunwahrscheinlich.\n\nNach alledem wiegt der gerügte Fehler bei der Schöffenplatzverteilung nicht schwer. Er hat daher nicht zu einer\nvorschriftswidrigen Besetzung des Schwurgerichts geführt.\n\nDer Beschwerdeführer ist auch richt im Sinne von Artikel\n101 Abs. 1 Satz 2 GG seinem gesetzlichen Richter entzogen\nworden. Der Verfahrensfehler beruht nicht auf sachfremden\nErwägungen, sondern auf dem verständlichen Rechtsirrtum,\ndaß angesichts des verschwindend geringen Anteils von\nVerfahren aus dem Bremerhavener Bezirk an den für die\nstadtbremischen Strafkammern anfallenden Sachen eine Zuweisung von Schöffen aus jenen Bezirk nicht geboten sei,\nweil sie der Zielsetzung des § 77 Abs. 2 Satz 1 GV& nicht\n\nGenüge tun könne.\n\n-8 -\n\n- 8 - 44\n\nII. Die mit der Sachbeschwerde erhobenen Einzelbeanstandungen sind offensichtlich unbegründet. Auch die umfassende Überprüfung des Urteils deckt sachlichrechtliche Fehler\n\nnicht auf.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts.\n\nFleischmann Fuhrmann Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-24/5-str-114-86","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-24/5-str-114-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:53.439495+00:00"}}