{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1986-06-10_5_StR_254_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1986-06-10","aktenzeichen":"5 StR 254/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Dr\n\na\n\n5_ StR 254/86 IC\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Werbefachmann\n\nAlfred-Ernst-Heinrich EB aus re,\ngeboren am «EEE 1936 in EB.\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Urkundenfälschung u. a.\n\n2 - Z\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 10. Juni 1986 nach 5 349 Abs.\n4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Hannover vom 29. November 1985 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten\n\nder Revision zu entscheiden hat.\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nUrkundenfälschung in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug\nund wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs\nMonaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit\neiner Verfahrensrüge Erfolg; auf das übrige Revisionsvorbringen braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.\n\nMit Recht beanstandet die Revision, daß das Landgericht\neinen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens\nals Beweisermittlungsamtrag angesehen und diesen zurückgewiesen hat. Mit dem Antrag sollte bewiesen werden, \"daß zumindest ein Großteil der dem Angeklagten mit unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsgraden von den Sachverständigen...\nzugeordneten Schecks mit höheren Wahrscheinlichkeitsgraden\" dem Wolfgang > zuzuordnen sind\". Vergleichsschriften des Genannten seien in den Akten eines gegen\ndiesen geführten Strafverfahrens enthalten. Zur Begründung\nder Zurückweisung dieses Antrages führt das Landgericht\n\n- 3 -\n\nan, daß sich \"zur Täterschaft des Angeklagten\" bereits\nzwei Gutachter geäußert hätten und fährt dann fort: \"Die\nAnhörung eines weiteren Sachverständigen kommt daher nicht\nin Betracht, soweit durch diese Gutachten die Täterschaft\ndes Angeklagten erwiesen sein sollte(§ 244 Abs. 4 S. 2\nStPO). Soweit das nicht der Fall ist, wäre die Einholung\neines weiteren Gutachtens zur Entlastung des Angeklagten\nüberflüssig (§ 244 Abs. 3 StPO).\n\nDiese Begründung verstößt gegen die Vorschriften über\n\ndie Ablehnung eines Beweisamtrages. Der angeführte Antrag\nist kein Beweisermittlungsamtrag, sondern ein Beweisamtrag.\nEr enthält, wie das Landgericht selbst hervorhebt, die\nBehauptung, die Urheberschaft für die Ausfüllung der in\nBetracht kommenden Schecks sei einer bestimmten anderen\n\nim Antrag bezeichneten Person mit einer größeren Wahrscheinlichkeit zuzuordnen als dem Angeklagten. Als Beweismittel,\nmit dem diese Tatsache bewiesen werden soll, führt der\nAntrag in zulässiger Weise das Gutachten eines Sachverständigen an. Der Antrag hätte deshalb nur aus den Gründen\n\ndes § 244 Abs. 3 und 4 StPO abgelehnt werden dürfen. Das\nLandgericht hat sich bei der Zurückweisung des Antrages\n\nauf keine Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 3 StPO gestützt\nund auch nicht eigene Sachkunde nach § 244 Abs. 4 Satz\n\n1 StPO in Anspruch genommen. Der Ablehnungsbeschluß läßt\nferner nicht erkennen, daß die Strafkammer vom Gegenteil\nder unter Beweis gestellten Tatsache überzeugt war (S 244 Abs.\n4 S. 2, 1. Halbsatz StPO). Es ist schon zweifelhaft, ob\n\ndie in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen\n\nohne Einblick in die Akten des Strafverfahrens gegen -\nKielGrimm dem Gericht überhaupt die Gewißheit vermitteln\nkonnten, daß die Schecks diesem nicht mit einem bestimmten\nWahrscheinlichkeitsgrad zuzuordnen seien. Jedenfalls läßt\n\n- 4 - BA\n\nsich dem Ablehnungsbeschluß eine solche Auffassung des\nLandgerichts nicht entnehmen. Er läßt vielmehr offen,\nob durch die bisherigen Gutachten die Täterschaft des\n\nAngeklagten erwiesenist.\n\nAuf diesem Verfahrensfehler kann das angefochtene Urteil\nberuhen. Das Landgericht hat die Verurteilung des Angeklagten\nallein auf die Gutachten der Sachverständigen gestützt\n\n(UA S. 7).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwanwalts. In der neuen Hauptverhandlung wird der Tatrichter\n\nauch die Hinweise zu beachten haben, die der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 4.Juni 1986 angeführt\n\nhat.\n\nFleischmann Schuster Fuhrmann\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-10/5-str-254-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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