{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1986-06-10_5_StR_183_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1986-06-10","aktenzeichen":"5 StR 183/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4\n5_StR 183/86 39\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Günter K iD aus ze,\ngeboren am EEE 19:7 in vo,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\n37\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 10. Juni 1986, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nFleischmann\n\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\nDr. Fuhrmann\nHorstkotte\n\nRebitzki\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt «aan in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt WB >ei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt «EEE aus Bw\n\nals Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektor v.\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Berlin vom 20. Dezember 1985, soweit es den Angeklagten K gm\nbetrifft, mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere\nSchwurgerichtskammer des Landgerichts, die auch über\ndie Kosten der Revision zu entscheiden hat, zurück-\n\nverwiesen.\n- Von Rechts wegen -\nGründe\n\nDer Angeklagte rg und ein Mittäter, gegen den sich\ndie Revision der Staatsanwaltschaft nicht richtet, sind\ndurch das Schwurgericht wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beteiligung\n\nan einer Schlägerei zu Freiheitsstrafen verurteilt worden.\nSie haben im bewußten und gewollten Zusammenwirken das\nOpfer mit einem Hammer durch mindestens zehn Schläge auf\nden Kopf körperlich mißhandelt und an der Gesundheit beschädigt, wobei zumindest der Angeklagte KB tatsächlich auch geschlagen, der Mittäter ihn darin aus eigenem\nInteresse möglicherweise nur psychisch bestärkt hat. Durch\ndiesen gemeinschaftlichen Angriff ist der Tod des Opfers\n\nverursacht worden.\n\nZutreffend rügt die Staatsanwaltschaft, daß das Landgericht\ndie Tat nicht unter dem Gesichtspunkt des § 226 StGB ge-\n\n- 4 - 27\n\nwürdigt hat. Der Generalbundesanwalt hat dazu folgendes\nausgeführt:\n\n\"Die Feststellungen schließen die Anwendung des 5 226 StGB\nnicht ohne weiteres aus. Das Landgericht hat sich ersichtlich von den Erwägungen in BGHSt 32, 25, 27/28\nleiten lassen, aber übersehen, daß hier - anders als\n\ndort - die mindestens 10 Schläge \"mit einem Hammer\nmöglicherweise mit einem weiteren Gegenstand' (UA S. 6/7)\nvom gemeinsamen Willen beider Täter getragen waren;\n\nsie haben beide \"einverständlich zusammengewirkt'\n\n(UA S. 8), so daß die vom gemeinsamen Körperverletzungsvorsatz geführten Schläge des einen dem anderen\nzuzurechnen sind. Es handelt sich mithin nicht um\n\ndas bloße Eingreifen eines Dritten, das die erforderliche\nengere Beziehung zwischen Körperverletzung und tödlichem Ausgang ausschließt (vgl. BGH, aaO, S. 28 m. weit.\nNachw.). Daß der Angeklagte die für den Tod ursächliche\nVerletzungshandlung möglicherweise nicht eigenhändig\nvorgenommen hat, steht der Anwendung des § 226 StGB\nnicht entgegen (BGH in NStZ 1982, 27).\n\nDer mögliche, vom Tötungsvorsatz getragene Exzeß des\neinen schließt zwar die Haftung des anderen für eine\nvorsätzliche Tötung aus; insoweit treffen die dahingehenden Erwägungen des Landgerichts (UA S. 8/9) zu. Er\n\nkann aber aus § 226 StGB strafbar sein, wenn er mit\n\ndem Exzeß hätte rechnen müssen, deshalb hinsichtlich\n\ndes tödlichen Erfolgs fahrlässig gehandelt hat (vgl.\n\n-5-\n\n-.r 37\n\nStree in Schönke/Schröder, StGB, 22. Aufl., § 226\n\nRdnr. 11). Dazu verhalten sich die Urteilsgründe nicht.\nDaß nach der Art des gemeinschaftlichen Vorgehens,\ninsbesondere der Art des eingesetzten Werkzeugs, damit,\nund zwar von vornherein, etwa nicht zu rechnen war,\nversteht sich - auch bei der alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten - nicht von selbst.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nFleischmann Schuster Fuhrmann\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-10/5-str-183-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-10/5-str-183-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:52.752907+00:00"}}