{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1986-06-10_5_StR_168_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1986-06-10","aktenzeichen":"5 StR 168/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 _ StR 168/86 Id\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kinderpfleger Andreas H EB zus rei,\ndort geboren am ws :1°;1,\n\nwegen Erwerbs von Betäubungsmitteln u.a.\n\n2 - yy\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 10. Juni 1986, an der teilgenommen haben:\nRichter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\nDr. Fuhrmann\nHorstkotte\nRebitzki\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanvalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt «> aus iD\n\nals Verteidiger,\nJustizamtsinspektor v. >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n-3-\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Hannover vom 27. November 1985 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten\nunerlaubten Erwerbes von Betäubungsmitteln in Tateinheit\nmit fortgesetzter unerlaubter Veräußerung von Betäubungsmitteln zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe\nverurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel, mit dem der Beschwerdeführer sich allein\ndagegen wendet, daß das Landgericht die Freiheitsstrafe\nnicht nach § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt hat,\nhat keinen Erfolg. Daß das Landgericht sich zur Begründung\nseiner Entscheidung auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts\nbeschränkt hat, stellt hier keinen rechtlichen Mangel\n\ndar. Tat und Täter weisen keine Besonderheiten auf, die\neine weitergehende Begründung der Versagung der Strafaussetzung erforderlich machen. Insbesondere ist die Tatsache, daß das Landgericht zugunsten des Angeklagten trotz\nVorliegens der Voraussetzungen eines besonders schweren\n\n- 4 - HM\n\nFalles nach § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG die Anwendung des Regelstrafrahmens nach $S 29 Abs. 1 BtMG für ausreichend erachtet hat, kein Umstand, der zu einer besonders ausführlichen Erörterung der Aussetzungsfrage nötigt. Im übrigen\nknüpfen die Ausführungen zu § 56 Abs. 2 StGB an die Erwägungen zur Strafzumessung an, in denen der Tatrichter\ndie erforderliche Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten in ausreichendem Umfang vorgenommen\nhat. Das genügt, um dem Senat auch die Nachprüfung der\nEntscheidung nach § 56 Abs. 2 StGB zu ermöglichen. Diese\nGesamtwürdigung läßt erkennen, daß das Landgericht die\nGrundsätze beachtet hat, die in der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs zur Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB\nentwickelt worden sind (vgl. Nachweise in BGH NStZ 1984,\n360). Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung\n\nist vertretbar und deshalb von dem Revisionsgericht hinzunehmen. Die Neufassung des § 56 Abs. 2 StGB durch das\n\n23. Strafrechtsänderungsgesetz vom 13. April 1986 (BGBl. I\nS. 393) ändert daran nichts. Sie hat lediglich die neuere\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der bisherigen\nFassung des § 56 Abs. 2 StGB übernommen.\n\n97 u\n\nAuf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das angefochtene\nUrteil in seinem ganzen Umfang überprüft. Es weist keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts.\n\nFleischmann Schuster Fuhrmann\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-10/5-str-168-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":6},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-10/5-str-168-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:52.725324+00:00"}}