{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1986-06-10_5_StR_134_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1986-06-10","aktenzeichen":"5 StR 134/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"nn?\n\n5 _StR 134/86 37\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Lutz G «iin aus VB, -\ngeboren am lb 1953 in ru,\n\n2. den Arbeiter Bekir FB zur.\ngeboren am EEE 19:3 in sg (Türkei),\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\n- 2 - 37\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nund zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung\nvom 10. Juni 1986 einstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Hildesheim vom 29. Juli 1985\nnach S 349 Abs. 4 StPO\n\na) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es\n\nden Angeklagten «a» betrifft,\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklag-\n\nten DH etriftt.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten»\nwird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet ver-\n\nworfen.\n\n3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu\nentscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten ai» wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen in Höhe von je 15,-- DM und den Angeklagten\naD wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen\n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt,\ndie es zur Bewährung ausgesetzt hat. Der Angeklagte\nrügt mit der Revision die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; der Angeklagte um erhebt nur die\nallgemeine Sachrüge. Das Rechtsmittel des Angeklagten\n\n- 3 -\n\n-3- 32\n\na hat in vollem Umfang Erfolg. Das Rechtsmittel\ndes Angeklagten J führt nur zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\n1. Zu der Revision des Angeklagten hat der Gene-\n\nralbundesanwalt ausgeführt:\n\n\"Das Landgericht führt im Rahmen der rechtlichen\nwürdigung aus, für den Angeklagten habe keine Notwehrsituation bestanden, 'denn I T | hat\nsich rechtmäßig gegen den körperlichen Angriff durch\n«aD zur Wehr gesetzt; dieser Angriff war auch nicht\nabgeschlossen sondern dauerte an, daB und der\nAngeklagte «az» erkennbar entschlossen waren,\nweiter auf sie einzuschlagen' (UA S. 22). Dies steht\nin unlösbarem Widerspruch mit den zuvor getroffenen\nFeststellungen. Danach griffen, nachdem «>\nniedergeschlagen worden war, «ED GB 5\n«55 a> di und den Beschwerdeführer\n\nmit Fäusten an, diese 'erwiderten ...den Angriff\n\nmit Fausthieben, worauf es zum weiteren Austausch\nvon Schlägen kam’ (UA S. 6). Warum dem Angeklagten\nbei dieser Sachlage § 32 StGB nicht zugute kommen\n\nsollte, wird nicht ausreichend erkennbar und ergibt\nsich auch nicht aus dem vorhergehenden Geschehen.\nSelahaddin «BB war an den Angeklagten uni»\nherangetreten \"und stellte diesen zur Rede', weil\n\ner glaubte, die beiden hätten über ihn gelacht und\nabfällige Bemerkungen gemacht. Daraus entwickelte\nsich ein \"immer lauter werdender Wortwechsel', in\ndessen Verlauf 8 as beleidigte, ihm bedeutete, 'daß er bei einer Schlägerei den Kürzeren ziehen\nwerde' und ihn \"mit der flachen Hand gegen die Brust'\n\n.- 37\n\nzurückschubste. Der Angeklagte war an diesem Geschehen\ninsoweit beteiligt, als er 'dem Türken u.a. zurief,\n\ner möge \"abhauen'' (UA S. 6). Allerdings hatten der\nBeschwerdeführer und «>» bei dem Streitgespräch\n\nLust, sich 'mit den Türken zu schlagen'. Das Landgericht ist deshalb möglicherweise der Auffassung (vgl.\nUA S. 23), dem Angeklagten sei Notwehr versagt gewesen,\nweil er rechtsmißbräuchlich handelte, indem er Verteidigungswillen vortäuschte, in Wirklichkeit aber\nangreifen wollte (vgl. BGH NJW 1983, 2267). Dafür\ngeben die Feststellungen jedoch nicht genügend her.\n\nDarüber hinaus lassen sie auch nicht als ausgeschlossen\nerscheinen, daß sich DeuD und |\n\n| ebenfalls schlagen wollten. Dafür spricht immerhin, daß dieser von sich aus an den Beschwerdeführer\nund fo ] herangetreten war und sich nicht entfernte,\nals der Wortwechsel heftiger wurde. Nicht außer acht\nbleiben kann in diesem Zusammenhang schließlich,\n\ndaß . der zur Unterstützung seines Bruders\nhinzugetreten war, sofort ein Messer ins Spiel brachte.\"\n\nDiesen Ausführungen tritt der Senat im Ergebnis bei. Er\nvermag unter den aufgezeigten Umständen nicht auszuschließen, daß das Verhalten des Angeklagten durch § 32 StGB\noder möglicherweise auch nach § 226 a StGB (vgl. BGHSt\n\n4, 88, 90) gerechtfertigt war.\n\n2. Die Revision des Angeklagten > ist im Schuldspruch\n\naus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts\noffensichtlich unbegründet. Der Schriftsatz seines Verteidigers vom 4. Juni 1986 hat dem Senat vorgelegen.\n\n= 3#\n\nDer Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben.\n\nDer Angeklagte ist am l. Oktober 1963 geboren. Er war\ndeshalb zur Tatzeit 20 Jahre alt und damit Heranwachsender. Aus dem Urteil geht nicht hervor, ob das Landgericht\ndie Frage einer Anwendung des Jugendstrafrechts geprüft\nhat. Daß die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 JGG hier\nausscheiden, versteht sich nach den bisherigen Feststellun-\n\ngen nicht von selbst.\n\nFleischmann Schuster Fuhrmann\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-10/5-str-134-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226a","ref_norm":"226a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-10/5-str-134-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:52.705944+00:00"}}