{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1986-06-03_5_StR_208_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1986-06-03","aktenzeichen":"5 StR 208/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 208/86\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\nden Schmied Rolf NED aus m,\ngeboren an EB 12:1 in vor,\n\n- Sachbezeichnung: DO _P Jörg u. a. -\n\nwegen Anstiftung zur Brandstiftung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 3. Juni 1986 gemäß $S 349 Abs. 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Ni wird das\n\nUrteil des Landgerichts Hildesheim vom 17. Dezember 1985,\nsoweit es ihn betrifft, mit den zugrunde liegenden\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird in diesem Umfang an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch\n\nüber die Kosten der Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie Staatsanwaltschaft warf dem Beschwerdeführer ng\n\nund den früheren Mitangeklagten Sg, 1:9,\nIB ır: Y@B seneinschaftiiche Brandstiftung in\n\nTateinheit mit gemeinschaftlichem Versicherungsbetrug\n\nvor. Das Landgericht hat das Verfahren gegen Rep und\nnach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, den Beschwerdeführer MM | wegen Anstiftung zur Brandstiftung in Tateinheit mit Anstiftung zum Versicherungsbetrug zu zwei Jahren\nund sechs Monaten Freiheitsstrafe und ED wegen Brandstiftung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt; die Angeklagten ni» und See\n\nhat es freigesprochen.\n\nDie Strafkammer hat in der Hauptverhandlung das Verfahren\ngegen den Beschwerdeführer zweimal vorläufig abgetrennt\n\nund in Abwesenheit dieses Angeklagten und seines Verteidigers\nErklärungen der Mitangeklagten Ni und SGB ur\n\nSache entgegengenommen und neun Zeugen, darunter die früheren\nMitangeklagten R@@ und sm. die nach Überzeugung der\nStrafkammer den Brand im Obergeschoß gelegt haben, sowie\n\nzwei Sachverständige vernommen.\n\nDie Revision beanstandet dieses Verfahren mit Recht. Eine\nvorübergehende Abtrennung des Verfahrens ist nur dann\nrechtlich unbedenklich, wenn in der inzwischen weitergeführten Hauptverhandlung ausschließlich Vorgänge erörtert\nwerden, die mit dem abgetrennten Verfahrensteil in keinem\ninneren Zusammenhang stehen und deshalb die Anwesenheit\ndes Angeklagten, gegen den das Verfahren abgetrennt wurde,\nnicht erfordern; unzulässig ist die vorübergehende Abtrennung jedoch dann, wenn die in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführte Verhandlung Vorgänge zum Gegenstand\nhat, die die gegen ihn erhobenen Vorwürfe berühren, da\nhier die Abtrennung auf eine Umgehung des in § 230 StPO\nniedergelegten und in § 338 Nr. 5 StPO abgesicherten Anwesenheitsgebots hinausläuft (BGHSt 24, 257, 259; 30,\n\n74, 75).\n\nSo war es hier. Die Strafkammer hat in Abwesenheit des\nBeschwerdeführers über die Tat verhandelt,an der er nach\ndem Angeklagevorwurf als Mittäter beteiligt gewesen sein\nsoll.\n\nDie Verurteilung des Beschwerdeführers ist deshalb aufzuheben.\nDie Aufhebung kann entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts nicht auf den Strafausspruch beschränkt werden.\n\nDaß der Beschwerdeführer eingeräumt hat, R@@und gu»\n\nzur Brandlegung aufgefordert zu haben, ändert daran nichts.\nDer absolute Revisionsgrund der vorschriftwidrigen Abwesenheit (8 338 Nr. 5 StPO) gestattet keine Prüfung der Be-\n\nruhensfrage, wenn - wie hier - der Verfahrensverstoß einen\n\nwesentlichen Teil der Hauptverhandlung betrifft (BGH Beschluß vom 8. Dezember 1983 - 1 StR 598/83 = StV 1984,\n\n102 = wistra 1984, 113; Paulus in KMR 7. Aufl. § 338 Rn. 5\nund 55; KK-Pikart 8 338 Rn. 1 und 74).\n\nAllerdings hat der 3. Strafsenat in einer von ihm als\nAusnahmefall bezeichneten Sache die Aufhebung auf den\nStrafausspruch beschränkt, weil nach seiner Ansicht die\nVerhandlung in Abwesenheit des Angeklagten \"hinsichtlich\ndes Schuldspruchs das Verteidigungsinteresse des Angeklagten\nnicht berührt haben\" konnte (BGHSt 32, 270, 273/274).\n\nOb dieser Auffassung für den dort entschiedenen Fall zu\nfolgen ist, kann hier dahinstehen. Die in Abwesenheit\ndes Beschwerdeführers geführte Verhandlung hat nämlich\nauch den Schuldpruch gegen ihn betroffen. Es hing von\nihrem Ergebnis ab, ob er entsprechend dem Anklagevorwurf\nals Mittäter, als Mitanstifter oder, wie geschehen, als\n\nAlleinanstifter zu verurteilen war.\n\nFleischmann Schuster Fuhrmann\n\nHorstkotte Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-03/5-str-208-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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