{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1986-05-27_5_StR_210_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1986-05-27","aktenzeichen":"5 StR 210/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"O0\n5 StR_210/86 Er\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Hans-Jürgen A geborener VB aus eo 7\no BB,\n\ngeboren am 1948 in\nwegen Urkundenfälschung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 27. Mai 1986 beschlossen:\n\nDie Beschwerde des Angeklagten gegen den Auflagenbeschluß\ndes Landgerichts Oldenburg (Oldb.) vom 13. Dezember 1985\nwird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.\n\nGründe\n\nDie nach § 305 a StPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\nDas Beschwerdevorbringen ergibt keine Anhaltspunkte dafür,\n\ndaß die dem Beschwerdeführer anläßlich der Aussetzung der gegen\nihn verhängten Freiheitsstrafe erteilte Auflage, den Betrag\n\nvon DM 15 000,-- an das Diakonische Werk zu zahlen, gesetzwidrig\n(s 305 a Abs. 1 StPO) ist.\n\nDer Beschwerdeführer macht nicht geltend, daß die in monatlıchen\nRaten von DM 1000,-- zu leistende Zahlung seine wirtschaftlichen\nKräfte übersteigt.\n\nEs sind auch keine anderen Gründe ersichtlich, die die auferlegte\nZahlung als unzumutbare Anforderung erscheinen lassen könnten (5 56 b\nAbs. l Satz 2 StGB). Unzumutbar ist die Auflage nicht allein\n\nwegen der Länge der seit der Tat verstrichenen Zeit. Diese\n\nZeitspanne war ein wesentlicher Grund für die Aussetzung der\nFreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten; sie brauchte\n\nbei der Bemessung der Auflage nicht außerdem berücksichtigt\n\nzu werden. N\n\nFleischmann Schuster Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-27/5-str-210-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 305a","ref_norm":"305a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-27/5-str-210-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:52.089272+00:00"}}