{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1986-05-13_5_StR_96_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1986-05-13","aktenzeichen":"5 StR 96/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR _ 96/86 2\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Koch Bozidar P EB aus zB,\ngeboren am aD 1948 in MED DD FEB (Jugoslawien),\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Anstiftung zur Brandstiftung u.a.\n\n30\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13. Mai 1986, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerrmann,\n\nDie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\n\nSchuster\n\nDr. Fuhrmann\n\nRebitzki\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE zu: 2\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\n- 3 -\n\n67\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Aurich vom\n\n29. August 1985 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen falscher Versicherung an Eides Statt unter Einbeziehung einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten\nund wegen Betruges sowie wegen Anstiftung zur Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.\n\nMit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen\nErfolg.\n\nl. Die Rüge einer Verletzung des § 252 StPO greift nicht\ndurch.\n\na) Die Rüge, das Landgericht hätte die Niederschriften\nüber die Vernchnung der Zeugen Mirko und Zeljko Mir\ndurch einen jugoslawischen Richter nicht in der Haupt-\n\nverhandlung verlesen dürfen, weil diese als Schwäger des\n\n_4- 30\n\nAngeklagten ihr Zeugnis verweigert hätten, scheitert schon\ndaran, daß das Landgericht die Bekundungen dieser Zeugen\nbei ihren früheren Vernehmungen nicht verwertet hat (UA S. 25).\n\nb) Dasselbe gilt auch für die weitere Rüge, das Landgericht\nhabe durch Verwertung der Bekundungen des Zeugen Lg>\nüber seine Wahrnehmungen bei den Vernehmungen der Zeugen\nDO _) durch die jugoslawische Polizei und einen jugoslawischen Richter 5 252 StPO verletzt. Das Landgericht\nhebt auf UN $. 25 ausdrücklich hervor, daß die früheren\nAngaben der gesondert verfolgten Zeugen — \"insgesamt außer Betracht gelassen\" worden sind. Wie die Beweiswürdigung ergibt, sind die Bekundungen des Zeugen\n\nO3 < ) nur insoweit verwertet worden, als er aufgrund\nseiner Ermittlungen in Jugoslawien llinweise auf die Tatwerkzeuge gegeben (UA S. 19) und Angaben darüber gemacht\nhat, daß er die Ehefrau des Angeklagten kurz vor der Hauptverhandlung gemeinsam mit ihren Brüdern, den Zeugen Ye,\ngesehen hat (UA S. 20). Im übrigen stützt das Landgericht\nseine Überzeugung, daß der Angeklagte seine Schwäger zur\nBrandlegung angestiftet hat, auf zahlreiche andere Beweismittel, u.a. auf seine eigene Einlassung, auf die Bekun-\n\ndungen seiner Tihefrau und auf Überführungsstücke.\n\n2. Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil in seinen ganzen Umfang überprüft. Es läßt\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.\n\n5- 30\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, das angefochtene\nUrteil auf die Verfahrensrüge aufzuheben, soweit der Angeklagte wegen Anstiftung zur Brandstiftung in Tateinheit\n\nmit Versicherungsbetrug verurteilt worden ist.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nFuhrmann Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-13/5-str-96-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-13/5-str-96-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:51.592182+00:00"}}