{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1986-05-13_5_StR_198_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1986-05-13","aktenzeichen":"5 StR 198/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 198/86\n47\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Handelsvertreter Hans-Dieter S |] aus BB:\ngeboren am > 19:5 in sp.\n\nzur Zeit in Haft,\n\n- Sachbezeichnung: IB, Manfred u. a. -\n\nwegen Raubes u. a.\n\n29\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13. Mai 1986 gemäß § 349\n\nAbsatz 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten s> wird das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom 1. November 1985\nin allen Strafaussprüchen gegen ihn mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird in diesem Umfang an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch\n\nüber die Kosten der Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDer Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, das Urteil\nin allen Strafausprüchen gegen den Beschwerdeführer durch\nBeschluß nach § 349 Ahsatz 4 StPO aufzuheben, folgender-\n\nmaßen begründet:\n\n\"Die wirksam (§ 302 Abs. 2 StPO) auf den Strafausspruch\nbeschränkte Revision ist begründet. Nach den Urteilsfeststellungen setzte \"möglicherweise ... SchB>\n\nim Sommer 1984 den Angeklagten sw> mit seinem\nWissen von diesen Straftaten unter Druck, drohte\n\nihm mit einer polizeilichen Anzeige der Beteiligung\nSchenks an diesen Taten und verlangte von ihm Geld,\nwelches Schenk durch erneute Straftaten beschaffen\nsolle' (UA S. 11/12). Die \"Motivation' des Angeklagten\n\n37 27\n\nwar 'nicht abschließend zu klären' (UA S. 13). Auch\nob dieser Teile seiner Beute an Sch» gezahlt\nhat, 'konnte nicht geklärt werden' (UA S. 19; 15/16,\n17). Damit hält die Strafkammer das Vorbringen des\nAngeklagten, er sei durch einen Erpresser zu den\nStraftaten gedrängt worden, für nicht widerlegt.\nKann das Gericht aber keine sicheren Feststellungen\nzu Einzelheiten des inneren und äußeren Geschehens\ntreffen, dann darf sich dies nicht zu Lasten des\nAngeklagten auswirken. Es ist vielmehr - worauf die\nRevison zutreffend hinweist - nach dem Grundsatz\n\n\"in dubio pro rec', der uneingeschränkt auch für\n\ndie Strafzumessung gilt, von der für den Angeklagten\ngünstigsten Möglichkeit auszugehen, die nach den\ngesamten Umständen in Betracht kommt (BGH StrafVert\n1986, 5). Es ist daher hier rechtsfehlerhaft, daß\ndas Landgericht den nicht widerlegten Motivdruck\n\ndes Angeklagten bei der Strafzumessung (UA S. 37 - 40)\nnicht berücksichtigt hat (85 46 Abs. 2 StGB). Wenn\n\nin 29\n\nsich der Täter zur Begehung von Straftaten erst \"unter\ndem Druck und den Drohungen eines Erpressers ...\nentschließt, un mit dem Beuteerlös den Erpresser\nloszuwerden oder zu beschwichtigen, so kommt dieser\nTatsache ein solches Gewicht zu, daß es zugunsten\n\neines solchen Täters im Strafmaß berücksichtigt werden\nmuß' (BGH bei Dallinger MDR 1958, 14). Es ist hier\n\nnicht auszuschließen, daß das Landgericht unter Berücksichtigung der nicht widerlegten Beweggründe des\nAngeklagten auf mildere Einzelstrafen und eine geringere\n\nGesamtstrafe erkannt hätte.\"\nDer Senat tritt den bei.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nFuhrmann Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-13/5-str-198-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-13/5-str-198-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:51.573403+00:00"}}