{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1986-05-13_5_StR_143_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1986-05-13","aktenzeichen":"5 StR 143/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 143/86\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Martinuss V gm 2u: Demi.\ngeboren am EB !°:2 in ng (Niederlande),\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsnitteln\n\nBG\n\n-2- Y\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 13. Mai 1986,an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster\nDr. Fuhrmann\nRebitzki\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt @p aus ci>\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Braunschweig vom 25. November 1985 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\ngründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln zu 10 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und 32,795 kq Haschisch eingezogen.\n\nMit der Revison rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen\nund sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Auf die von dem Angeklagten begangene Tat war nach\n\n§ 3 StGB das deutsche Strafrecht anzuwenden. Der Angeklagte\nist niederländischer Staatsangehöriger. Er hat 1983 als\nKurier in seinem zu diesem Zweck präparierten Campingwagen insgesamt 295,6 kg Haschisch von Pakistan über Portugal\nnach Holland transportiert. Das Rauschgift sollte in die\nUSA verbracht werden. Da sich dieses Geschäft wegen Abnahmeschwierigkeiten zerschlug, wurde ein Teil des Rauschgiftes,\ndas der Angeklagte zuvor gemeinsam mit seinen Mittätern\nverpackt hatte, von einem der Mittäter, den der Angeklagte\nals \"Piet\" bezeichnet hat, in die Bundesrepublik Deutschland verbracht, wo der Angeklagte es verkaufen sollte.\nNachdem der Angeklagte im Jahre 1984 etwa 13,5 kg an seine\n\n-- H\n\nAbnehmer veräußert halte, wurde cr festgenommen. In seinem\nKraftfahrzeug wurden 8,395 kg und in einer seiner Wohnungen\nin Duisburg 24,4 kg Haschisch sichergestellt. Auf Hinweis\neiner seiner Abnehmer wurde später die restliche Menge\n\nvon 239,4 kg Haschisch in dem Campingvagen des Angeklagten\nversteckt aufgefunden, der in einer Scheune in Holland\nstand.\n\nMit Recht hat das Landgericht diese Handlungsweise des\nAngeklagten als eine einheitliche Tat des unerlaubten\nHandeltreibens gewertet. Sowohl seine Kuriertätigkeit,\n\nwie das Verpacken eines Teiles des Rauschgiftes, der Verkauf\ndes Haschischs und dessen Bereithalten zum Verkauf sind\nunselbständige Teilstücke des unerlaubten Handeltreibens.\nSie dienten alle dazu, den Umsatz des in Pakistan erworbenen\nHaschischs aus eigennützigen Gründen zu fördern. Diese\n\nTat hat der Angeklagte teilweise in der Bundesrepublik\nDeutschland begangen (§ 9 Abs. 1 StGB). Das reicht aus,\n\num sie zu einer Inlandstat zu machen (vgl. RGSt 50, 423,\n425; 71, 268, 288; RG HRR 1939 Nr. 480; Tröndle in LK 20\n\n$s 9 Rdn. 11). Auf die Frage, ob das deutsche Strafrecht\n\nauch nach § 6 Nr. 5 5tGB anzuwenden war, kommt es deshalb\n\nnicht an.\n\n2. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht (5 244 Abs.\n\n2 StPO) liegt nicht vor. Dem Landgericht brauchte sich\n\ndie Vernehmung des Kriminaloberkommissars Bonsack nicht\naufzudrängen, nachdem es den anderen Verfasser des polizeilichen Vermerks vom 26. September 1984, den Kriminalobermeister sB>. als Zeugen gehört und dieser die darin\nmitgeteilten Tatsachen in der Hauptverhandlung näher erläutert hatte.\n\n3. Die Sachrüge deckt ebenfalls keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten auf. Entgegen der Auffassung\n\n-5- a\n\ndes Generalbundesanvalts ist auch der Strafausspruch rechtlich nicht zu beanstar'.n. Die Strafzumessung ist Sache\n\ndes Tatrichters, der sich allein aufgrund der Hauptverhandlung ein umfassendes Dild von der Person des Angeklagten und seiner Tat zu bilden vermag und die Verantwortung\nfür die richtige Abwägung der Strafzwecke zu tragen hat.\nDas Revisionsgericht kann im allgemeinen nur eingreifen,\nwenn Erwägungen, mit denen der Tatrichter Strafart und\nStrafmaß begründet hat, in sich rechtlich fehlerhaft sind\noder wenn die Nachprüfung ergibt, daß der Tatrichter einen\nder rechtlich anerkannten Strafzwecke überhaupt nicht\n\nin den Kreis seiner Erwägungen einbezogen hat (BGHSt 17,\n35, 36). Rechtsfchler dieser Art sind hier nicht ersichtlich. Der Tatrichter hat die zwar verhältnismäßig hohe,\n\nbei dem Umfang der vom Angeklagten betriebenen Rauschgiftgeschäfte aber vertretbare Freiheitsstrafe unter Beachtung der in § 46 StGB angeführten Grundsätze der Strafzumessung und unter Anführung der für ihn bestimmenden\nStrafzumessungsgesichtspunkte eingehend begründet. Insbesondere hat er strafmildernd gewertet, daß der Angeklagte\nals Holländer das Gewicht seiner Tat nach den in den Niederlanden geltenden Maßstäben beurteilt hat (UA S. 7). Daß\n\ner der Polizei geholfen hat, einen großen Teil des noch\nnicht verkauften Rauschgifts sicherzustellen, brauchte\n\nder Tatrichter bei der Abwägung der Strafzumessungsgesichtspunkte nicht besonders hervorzuheben, zumal der\nAngeklagte den Standort seines Campingwagens erst preisgegeben hat, nachdem die Polizei einen dahin gehenden\nHinweis von einem Abnehmer des Angeklagten erhalten hatte\n(UA S. 6). Der Watrichter ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur gehalten, die bestimmenden Strafzumessungsgründe mitzuteilen; eine erschöpfende\nAufzählung aller in Betracht kommenden Erwägungen ist\n\nweder vorgeschrieben noch möglich (vgl. u. a. BGHSt 24,\n\n-6 -\n\n0 H\n\n268; BGH Urteil vom 2. Juni 1964 - 5 StR 161/64; Urteil\n\nvom 1. Dezember 1970 - 5 StR 646/70, mitgeteilt bei Dallinger\nMDR 1971, 721; Urteil vom 24. Juli 1985 - 3 StR 191/85,\nmitgeteilt in NStZ 1955, 558). Aus dem Umstand, daß ein\n\nfür die Strafzumessung möglicherweise bedeutsamer Umstand\nnicht ausdrücklich angeführt worden ist, kann deshalb\nnicht geschlossen werden, der Tatrichter habe ihn nicht\ngesehen oder nicht gewertet (BGII Urteil vom 22. Januar 1975\n- 1 StR 341/74, mitgeteilt bei Spiegel DAR 1976, 92).\n\nEs ist schließlich auch rechtlich unbedenklich, daß das\nLandgericht eine Anwendung des 5 31 Nr. 1 BtMG abgelehnt\nhat. Der Angeklagte hat keine näheren Angaben über seine\n\nMittäter \"Piet\" und \"John\" gemacht.\n\nDer Generalbundesanvalt hat beantragt, das angefochtene\nUrteil im Strafausspruch aufzuheben und die Revision im\n\nübrigen zu verwerfen.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nFuhrnann Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-13/5-str-143-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-13/5-str-143-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:51.552978+00:00"}}