{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1986-05-06_5_StR_92_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1986-05-06","aktenzeichen":"5 StR 92/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 92/86\n\n(alt: 5 StR 60/72\n5 StR 262/78\n5 StR 549/83.)\n\n22\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Friedrich Po> au: \"ei,\ngeboren am EEEED 1205 in nei,\n\nwegen Beihilfe zum Mord\n\n27\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 6. Mai 1986, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\n\nDr. Fuhrmann\n\nHorstkotte\n\nDr. Niepel\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ee)\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt > :.: \">,\n\nRechtsanwalt iD aus zB\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Frankfurt am Main vom\n3. September 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die\nKosten dieser Revision und der früheren Revisionen\n\nzu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen am 14. April 1940\nin Josefow (Polen) begangener Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord in 161 Fällen zu vier Jahren Freiheitsstrafe\nverurteilt. Der Senat hat auf die Revision des Angeklagten\ndieses Urteil im Strafausspruch mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben und die Revision zum Schuldspruch\nverworfen. Das neu erkennende Schwurgericht hat das Verfahren\nwegen überlanger Dauer eingestellt. Hiergegen wendet sich\n\ndie Revision der Staatsanwaltschaft. Sie hat Erfolg.\n\nDie angegriffene Entscheidung kann schon deshalb nicht\nbestehenbleiben, weil das Schwurgericht sie auch damit\nbegründet, der Angeklagte habe in einem für ihn unausweichlichen Befehlsnotstand gehandelt und im Falle einer Befehlsverweigerung um sein Leben fürchten müssen (UA neu S.\n\n10, 16). Diese Annahme widerspricht den im früheren Urteil\ngetroffenen Feststellungen zum Schuldspruch,an die der\n\nneue Tätrichter gebunden ist (BGHSt 24, 274, 275). Danach\n\n-4-\n\n-4- 2\n\nhat \"die Gefahr eines unausweichlichen Befehlsnotstandes ...\nfür den Angeklagten nicht bestanden\", er hat \"auch nicht\netwa irrig Umstände angenommen, die ihn wegen Notstandes\nentschuldigen würden\" (UA alt S. 65, 66).\n\nAußerdem begründet eine überlange Verfahrensdauer nach\n\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein Verfahrenshindernis (BGHSt 24, 239; 27, 274; BGH NSt2 1982, 291\n\nund 1983, 135). Der Senat hält an dieser Auffassung, die\n\ner schon früher vertreten hat (Urteil vom 5. Juli 1977\n\n- 5 StR 771/76 - und Beschluß vom 25, Oktober 1977 - 5 StR\n616/77 -), jedenfalls für die Fälle fest, in denen der\nTatrichter dem Zeitablauf bei der Strafzumessung, in den\ngesetzlich vorgesehenen Fällen auch durch Absehen von\nStrafe, oder sonst durch Anwendung und Auslegung des Strafund Strafverfahrensrechts in angemessener Weise Rechnung\ntragen kann (vgl. auch den Beschluß eines Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts von 24. November 1983\n- NJW 1984, 967). Im vorliegenden Fall wird der Tatrichter\n\nns 22\n\nbei der neuen Entscheidung die Vorschrift des § 47 Abs. 2\nMStGB zu prüfen haben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\nHorstkotte Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-06/5-str-92-86","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-06/5-str-92-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:51.279275+00:00"}}