{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1986-04-29_5_StR_105_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1986-04-29","aktenzeichen":"5 StR 105/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 105/86.\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrzeugmechaniker\n\nHolger KB aus vom\ndort geboren ar mm 1956,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Totschlages\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 29. April 1986 nach § 349 Abs.\n4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angelilagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Lüneburg vom\n18. Oktober 1955 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der\n\nRevision zu entscheiden hat.\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\n\nTotschlages in zwei Fällen verurteilt.\n\nDie angefochtene Entscheidung hält sachlich-rechtlicher\n\nNachprüfung nicht stand.\n\n1. Es unterliegt zwar tatrichterlicher Würdigung, ob\nMesserstiche gegen den Oberkörper (Fall STE) oder gegen\nden Unterkörper (Fall sn vom Täter als - möglicherweise - tödlich eingeschätzt und von ihm gleichwohl ausgeführt\nwurden. Das ließ sich hier aber nicht allein aus \"den\nbeiden zugefügten Messerstichen\" herleiten (UA S. 8).\n\nDer Angeklagte ist eine schizoide Persönlichkeit. Er war\nangetrunken. Scinem Handeln war erregendes Geschehen vorangegangen. Er war von dem ihm körperlich überlegenen\n\nSeddig verfolgt worden. Kurz vor den Stichen war er\n\n- selbst behindert - zweimal körperlich bedroht worden.\n\nDen Stich gegen sm führte er aus einer Umklammerung,\ndie ihm möglicherweise keine Gelegenheit zur Abschätzung\nbeließ. Beim Zusammentreffen aller dieser Umstände läßt\nsich ein bedingter Tötungsvorsatz nicht allein aus dem\n\nHinweis auf die \"zugefügten\" Stiche entnehmen.\n\n2. Hiermit hängt möglicherweise zusammen, daß das Schwurgericht auf die Trage des Rücktritts vom versuchten Totschlag nicht cingeht. Auch dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist nicht zu entnehmen, welche Vorstellungen der\nAngeklagte nach den Messerstichen von deren Wirkung gehabt\nhat (BGHSt 33, 295, 299; BGH Stv 1986, 148).\n\nHerrmann Fuhrmann Horstkotte\n\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-04-29/5-str-105-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-04-29/5-str-105-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:50.871020+00:00"}}