{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1986-04-22_5_StR_834_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1986-04-22","aktenzeichen":"5 StR 834/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 _ StR 834/85\n(alt: 5 StR 565/81)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Gerd S | aus Kg.\ngeboren am En 1945 in vw,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 22. April 1986, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerrmann,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nRebitzki\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt am Bundesgerichtshof um\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt > aus Bm\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\n24\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Hamburg vom\n\n8. Mai 1985 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten dadurch entstandenen notwendigen\n\nAuslagen fallen der Staatskasse zur Last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDer Angeklagte ist von dem Vorwurf des Totschlages freigesprochen worden. Das Schwurgericht hat nicht als erwiesen angesehen, daß der Angeklagte dem türkischen Staatsangehörigen Ahmet Cop die Faustschläge und Fußtritte\nzugefügt hat, die den Tod des Opfers nach den Feststellungen zumindest beschleunigt haben.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die nur die Sachbeschwerde erhebt, hat keinen Erfolg.\n\nl. Es trifft nicht zu, daß das Landgericht die Anforderungen an den Beweis überspannt hätte. Entgegen der Annah-\n\nme der Revision hat das Gericht seine Beweiswürdigung\nnicht auf fernliegende, rein theoretische Erwägungen gestützt, sondern auf konkrete tatsächliche Umstände, die\ndurch die Beweisaufnahme erhärtet worden sind. Dies gilt\nnicht nur für den zeitlichen Ablauf des Geschehens, son-\n\n44\n\ndern vor allem auch für die Statur und die Kleidung des\nmutmaßlichen TÄters, von der das Gericht nach den Aus-\n\nsagen der Zeugen Christine und Molfgang RB ausgegangen\nist: \"Beide Zeugen haben den TÄter genau und präzise beschrieben, und diese Beschreibung pa?t in keiner Weise\n\nauf das damalige Erscheinungsbild des Angeklagten\" (UA S. 15).\nSoweit die Umstände für eine Täterschaft des Angeklagten\nsprachen, hat das Schwurgericht dazu konkrete und keineswegs fernliegende Möglichkeiten aufgezeigt, die ihren\nBeweiswert in Trage gestellt haben. Die diesbezüglichen\nSchlüsse des Gerichts sind loqisch einwandfrei; zwingend\n\nbrauchen sie nicht zu sein.\n\n2. Eine Verurteilung wegen Aussetzung (§ 221 StGB) oder\n\nwegen unterlassener Hilfeleistung (§ 323 c StGB) kommt\n\nhier entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts\n\nnicht in Betracht. Nach den Feststellungen hat der An-\n\ngeklagte in einer Augustnacht den bewußtlosen oder stark\nbenommenen Ahmed CP in einem wenige Meter von der Gaststätte\n\n\"Brunnenhof\" entfernten Torweq abgesetzt und möglicherweise\n\n-5.- 0% 24\n\nerst jetzt den bedrohlichen Zustand des Opfers erkannt.\nEr ist sogleich in die Gaststätte zurückgegangen und hat\ndem Wirt erklärt, dem Türken gehe es schlecht. \"Darauf\nforderte der Zeuge re telefonisch einen Rettungswagen bei der Feuerwehr an\", der dann auch erschien. Bei\ndieser Sachlage ist schon der objektive Tatbestand beider\n\nStrafvorschriften nicht erfüllt.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-04-22/5-str-834-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 221","ref_norm":"221","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323c","ref_norm":"323c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-04-22/5-str-834-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:50.738032+00:00"}}