{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1986-02-25_5_StR_833_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1986-02-25","aktenzeichen":"5 StR 833/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 833/85\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Groß- und Außenhandelskaufmann\n\nRalf Peter R EEE aus HB,\ndort geboren am ED 19:5,\n\nwegen Vergehens gegen das Waffengesetz\n\nPLG\n\n+6\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 25. Februar 1986 an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\n\nDr. Fuhrmann\n\nRebitzki\n\nDr. Niepel\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektor v. >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n.3- y\n\nfür Recht erkannt:\n\nl. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und\ndes Nebenklägers si» wird das Urteil des\nSchwurgerichts in Hamburg vom 30. November 1984\nmit den zugrunde liegenden Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\n2. Die Revision des Angeklagten wird verworfen.\nDieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n3. Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen, die auch über\n\ndie Kosten der Revisionen der Staatsanwaltschaft\n\nund des Nebenklägers zu entscheiden hat.\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDer Angeklagte zeigte vor der Lokaltür auf |\n\nund SGB mit erhobenem Mittelfinger. Als die beiden\njungen Männer ihn wegen dieser Geste zur Rede stellen\nwollten, bedrohte er sie mit einer scharfen Pistole. Es\nkam zu einem Wortwechsel. Der Angeklagte gab einen Warnschuß ab. Darauf wurde die Lokaltür von innen verriegelt.\nDa KEEEEED un: SB «einen Treffer bemerkt hatten,\nnahmen sie weiter an, es handele sich nur um eine Gasoder Schreckschußpistole. Sie wollten dem Angeklagten\ndie Waffe aus der Hand schlagen. x ED trat mit den\nFüßen auf. ihn ein. DO |] stieg durch ein offenstehendes\n\n-4- ıt\n\nFenster in die Gaststätte und holte einen Billardstock.\n\nEr schlug mit dem dicken Ende des Stockes auf den linken\nUnterarm des Angeklagten und verursachte einen Knochenbruch. Dabei löste sich noch ein Schuß, der niemanden\nverletzte. Der Angeklagte sagte nun \"von wegen, mich schlagen\nund schoß erst KEEEEED cann SW in den Oberkörper.\nDanach flüchtete er. Kl ist an der Schußverletzung\ngestorben, SED ist nach mehrwöchigem Krankenhausaufenthalt genesen.\n\nDas Schwurgericht nimmt an, der Angeklagte habe rg>\nvorsätzlich getötet und su» zu töten versucht, hält\naber beide Taten für durch Notwehr gerechtfertigt. Es\n\nhat den Angeklagten wegen Erwerbs und Führens einer halbautomatischen Seibstladewaffe mit einer Länge von nicht\nmehr als 60 cm und Erwerbs der dazugehörigen Munition\n\nzu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.\n\nDie Staatsanwaltschaft, der Nebenkläger SEE una der\nAngeklagte haben hiergegen Revision eingelegt und rügen\nVerletzung des sachlichen Rechts.\n\nil. Zu den Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Neben-\n\nklägers SEE :\n\nDie Annahme des Schwurgerichts, die Schüsse auf rn\nund SGB seien zur Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs erforderlich gewesen, hält rechtlicher\n\nNachprüfung nicht stand.\n\na) Der Angeklagte schoß zunächst auf KB. Dazu sagt\ndas Schwurgericht: \"Auch wenn nur SB nit dem Stock\nschlug, so ging dieser rechtswidrige Angriff doch von\nbeiden jungen Männern gemeinsam aus. Denn x ED hatte\nvorher mangels anderer Mittel bereits auf seine Weise\n\nden Angeklagten anzugreifen gesucht, indem er nach ihm\n\n5 Z\n\nrat” (VAS. 17). Wo KW sich bei Angabe des Schusses\nbefand und was er in diesem Augenblick machte, ist den\nUrteilsgründen nicht zu entnchmen. Das läßt besorgen,\n\ndas Schwurgericht könne die Möglichkeit übersehen haben,\ndaß der Angriff des Kl schon beendet war, als der\nAngeklagte auf ihn schoß.\n\nb) Als der Angeklagte auf sam» schoß, war rei»\nbereits getroffen. Es liegt nahe, daß sn nicht weiter\nauf den Angeklagten eingeschlagen hätte, wenn er erkannte,\n\ndaß dieser mit einer scharfen Waffe schoß. Das Schwurgericht hätte sich deshalb mit der Frage auseinandersetzen\nmüssen, ob die Verteidigung des Angeklagten in dieser\nSituation überhaupt noch erforderte, auf SD zu Schießen,\noder ob ein Hinweis auf K@EEEEED und weiteres Drohen\n\nmit der Pistole genügt hätten.\n\nc) Unverständlich ist ferner, warum das Schwurgericht\n\nes in beiden Fällen für erforderlich hält, daß der Angeklagte die Pistole auf den Oberkörper seines Gegners\nrichtete, statt auf einen Arm oder die Beine zu zielen.\n\nd) Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben. Damit\nerledigt sich die vom Angeklagten erhobene sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung.\n\nBG\n\n2. Zur Revision des Angeklagten:\n\nDie auf die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung des\nangefochtenen Urteils 1äßt keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkennen. Die Feststellungen\ntragen die Verurteilung wegen eines Vergehens gegen das\nWaffengesetz. Das Senatsurteil vom 12. Mai 1981 (NSt2Z\n1981, 299 = Strafverteidiger 1981, 397 = bei Holtz in\nMDR 1981, 809) steht ihr nicht entgegen. Es betraf einen\nFall, in dem die Anklageschrift überhaupt nicht erwähnte,\ndaß der Täter (auch) vor oder nach dem wegen Notwehrüber-\n\nschreitung entschuldigten Waffengebrauch die tatsächliche\n\nGewalt über die Waffe ausgeübt hat, und damit einen anderen\n\nSachverhalt.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-02-25/5-str-833-85","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-02-25/5-str-833-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:46.687018+00:00"}}