{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1986-02-25_5_StR_731_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1986-02-25","aktenzeichen":"5 StR 731/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 731/85\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\nJegen\n\nden Rangierleiter\n\nGünter SB aus ze,\ngeboren am EEE 1935 in ED,\n\nwegen Raubes\n\nA\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25. Februar 1986, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\n\nDr. Fuhrmann\n\nRebitzki\n\nDr. Niepel\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EBEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EB aus pen\nals Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektor v. >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten su»\nwird das Urteil des Landgerichts Berlin vom\n19. März 1985 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.\n\nDie Sache wird in diesem Umfang an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes unter\nEinbeziehung einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.\nMit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit\nder Rüge einer Verletzung des § 258 StPO Erfolg.\n\nDas Landgericht beschloß am zweiten Verhandlungstag, die\nHauptverhandlung nach § 231 Abs. 2 StPO in Abwesenheit\n\ndes Angeklagten fortzusetzen, weil dieser \"sich durch\nübermäßigen Alkoholgenuß in den Zustand der Verhandlungsunfähigkeit versetzt\" hatte. Gleichzeitig gab es dem Angeklagten auf, den Sitzungssaal nicht zu verlassen. Im Anschluß daran setzte es die Beweisaufnahme fort und gab\nnach ihrem Abschluß der Staatsanwaltschaft und den Vertei-\n\ndigern Gelegenheit, ihre Ausführungen zu machen sowie\n\nAa\n\nihre Schlußanträge zu stellen; der Mitangeklagte Dog\nerhielt das letzte Wort. Anschließend unterbrach das Landgericht die Hauptverhandlung und ordnete an, daß sie an\neinem vier Tage später stattfindenden Verhandlungstag\nfortgesetzt werde. Zu diesem Termin lud es den Angeklagten\nschriftlich unter Belehrung über die Folgen eines Ausbleibens. An dem dritten Verhandlungstag, zu dem der Angeklagte erschienen war, verkündete das Landgericht das\nUrteil, ohne dem Angeklagten das letzte Wort erteilt zu\n\nhaben.\n\nDieses Verfahren entsprach nicht dem Gesetz. Dem Angeklagten gebührt nach § 258 Abs. 2 StPO das letzte Wort. Auch\nwenn ein Verteidiger für ihn gesprochen hat, ist er zu\nbefragen, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung\nauszuführen hat (§ 258 Abs. 3 StPO). Da der Angeklagte\nschon über die Anklage vernommen worden war und das Landgericht seine fernere Anwesenheit nicht für erforderlich\ngehalten hat, ist es zwar rechtlich nicht zu beanstanden,\ndaß das Landgericht die Verhandlung in Abwesenheit des\nAngeklagten fortgesetzt hat. Nach der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs kann § 231 Abs. 2 StPO auch angewendet\nwerden, wenn der Angeklagte sich vorsätzlich und schuldhaft\nin einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand\nversetzt hat (BGHSt 2, 300, 304; BGH NJW 1981, 1052; BGH\nbei Pfeiffer NStZ 1981, 95) .Diese Verfahrensweise enthob\ndas Gericht aber nicht seiner Verpflichtung, dem am dritten\nVerhandlungstag wieder anwesenden Angeklagten das letzte\nWort zu erteilen. Kehrt der Angeklagte in die Hauptverhandlung zurück, nimmt er seine Stellung mit allen seinen\nRechten und Pflichten wieder ein. Das Recht zur Ausübung\n\n5 - Wa\n\ndes letzten Wortes hat er nicht dadurch verwirkt, daß\n\ner während eines Verfahrensabschnittes abwesend war, in\ndem das Landgericht die Beweisaufnahme geschlossen, den\nVerfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellung ihrer\nSchlußanträge gegeben und den es für die Erteilung des\nletzten Wortes vorgesehen hat. Dem Recht des Angeklagten\nauf das letzte Wort steht die Verpflichtung des Gerichts\ngegenüber, nach § 258 Abs. 3 StPO dem Angeklagten von\nAmts wegen Gelegenheit zu geben, sich als Letzter persönlich\nabschließend zur Sache zu äußern (BGHSt 18, 84, 86, 87;\n22, 278, 279). Dazu ist der Tatrichter angesichts der\nBedeutung .!:.eses Rechts auch verpflichtet, wenn er das\nBeweisergebnis schon abschließend beraten hat und zur\n\nVerkündung des Urteils bereit ist.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-02-25/5-str-731-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-02-25/5-str-731-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:46.667753+00:00"}}