{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1986-02-18_5_StR_798_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1986-02-18","aktenzeichen":"5 StR 798/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 798/85 AH\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nl. den Betriebswirt Bernhard SED aus ri,\ndort geboren an EB 1551,\n\n2. die Hausfrau Magdalena Ne seborene vo.\n\nwegen Betruges u.a.\n\n2 - W7;\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 18. Februar 1986 nach\n\n§ 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Osnabrück vom 5. Juli 1985 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\nDie Sache wird an das Schöffengericht in Nordhorn\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revisionen\n\nzu entscheiden hat.\n\nGründce\n\nDie Verurteilung der beiden Angeklagten wegen Betruges\n\nhält der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nDen Feststellungen kann nicht mit genügender Deutlichkeit.\neneEnomnen werden, daß die Angeklagte Magdalena ng und\nihre Kinder auf einen Teil der beantragten und erlangten\nSozialhilfeleirtungen keinen Anspruch hatten. Daraus,\n\ndaß die beiden Angeklagten - geschiedene Ehelcute - in\neheähnlicher Gemeinschaft (S 122 Satz 1 BSHG) gelebt haben,\nfolgt nicht ohne weiteres, daß die Angeklagte Hagdalena\n> und die gemeinsamen Kinder von dem Angeklagten\nBernhard NP Leistungen zum Lebensunterhalt erlangt\nhaben und deswegen Sozialhilfe in geringerem Umfange,\n\nals sie gewährt worden ist, zu beanspruchen hatten. Der\nTatrichter hätte feststellen müssen, in welchem Umfang\nder Angeklagte Bernhard IT u dem Unterhalt seiner\ngeschiedenen Ehefrau und - über dic festgestellten Unterhaltszahlungen hinaus - zu dem Unterhalt der Kinder beigetragen hat. Erst daraus ergibt sich, in welchem Umfang\nsich das Maß der Hilfsbedürftigkeit (5 11 BSHG) und damit\nder Anspruch auf Sozialhilfe gemindert haben. Die bloße\n\nAF\n\nMitteilung, die beiden Angeklagten hätten \"aus einem\n\nTopf\" gewirtschaftet (UN S. 20), ersetzt solche Feststellungen nicht; sie soll ersichtlich ohnehin nur dazu dienen,\ndas Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne\n\ndes § 122 Satz 1 BSUG (vgl. BVerwGE 52, 11) zu belegen.\n\nDie nach § 122 Satz 2 BSIG entsprechend anwendbare Vorschrift des § 16 BSIG macht Feststellungen über die von\n\ndem Angeklagten Bernhard Ma | erbrachten Leistungen nicht\nentbehrlich. Soweit der Hilfesuchende von der mit ihm\n\nin Haushaltsgemeinschaft lebenden Person keine Leistungen\n\nzum Lebensunterhalt erhält, hat ihm der Träger der Sozialhilfe Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren (5 16 Satz 2 BSHG).\nDie in $S 16 Satz 1 BSHG bezeichnete widerlegbare gesetzliche Vermutung, daß die Haushaltsgemeinschaft mit Leistungen\nzum Lebensunterhalt verbunden ist, setzt die Anforderun-\n\ngen, die das Strafverfahrensrcecht an die Überführung eines\nStraftäters stellt, nicht herab (vgl. OLG Köln StrVert 1985\nS. 17, 18).\n\nHerrmann Fleischmann Fuhrmann\nHorstkotte Hiepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-02-18/5-str-798-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BSIG 2025","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-02-18/5-str-798-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:46.435617+00:00"}}