{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1986-02-04_5_StR_776_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1986-02-04","aktenzeichen":"5 StR 776/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Das Mordmerkmal \"mit gemeingefährlichen Mitteln\" liegt\nnicht vor, wenn der Täter eine bereits vorhandene gemeingefährliche Situation nur zur Tat ausnutzt,","text_plain":"Nachschlagewerk: ja ) W/A\nBGHSt: ja ) außer 1. und 3.\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 § 211 Abs. 2\n\nDas Mordmerkmal \"mit gemeingefährlichen Mitteln\" liegt\nnicht vor, wenn der Täter eine bereits vorhandene gemeingefährliche Situation nur zur Tat ausnutzt,\n\nBGH, Urt. vom 4. Februar 1986 - 5 StR 776/85 -\nSchwG Hannover\n\n5 StR 776/85\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeinrich OEM aus tg.\ndort geboren am u 1946,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Mordes u. a.\n\nBd\n\nW7\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 4. Februar 1986 an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\n\nSchuster\n\nRebitzki\n\nDr. Niepel\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB :.: >\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Hannover vom 21. August 1985\n\nmit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer\ndes Landgerichts Hannover zurückverwiesen, die auch\n\nüber die Kosten der Revision zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nBrandstiftung und wegen versuchten Mordes in zwei rechtlich zusammentreffenden FÄllen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung\n\ndes sachlichen Strafrechts rügt, hat Erfolg.\n\nDer Angeklagte hatte sich auf ein Bett gelegt und geraucht\nund war dabei eingeschlafen. Als er plötzlich erwachte,\nstand das Bett in Flamnen. Er sprang auf, ergriff seine\nJacke und verließ in Panik das Haus. Als er auf der Straße\nstand und es in der Wohnung brennen sah, fiel ihm ein,\n\nAaß sich dort noch zwei Männer befanden. Obwohl er die\nihnen drohende Gefahr erkannte, benachrichtigte er weder\n\ndie Feuerwehr noch die Polizei. Möglicherweise hatten\n\nNachbarn die Feuerwehr bereits verständigt. Das wußte\nder Angeklagte aber nicht. Er ging zu einem Bekannten\nund mit ihm in eine Gaststätte. Die Feuerwehr erschien\nalsbald am Brandort. Der eine Mann war in der Wohnung\nerstickt, der andere hatte aus ihr entkommen können. Er\n\nwurde mit Brandverletzungen ins Krankenhaus gebracht.\n\n1. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen versuchten Mordes nicht. Sie ergeben nicht hinreichend, daß\n\nder Angeklagte die tatsächliche Möglichkeit hatte, Polizei\noder Feuerwehr zu benachrichtigen, und dieses auch erkannte.\nDas Schwurgericht äußert sich nicht dazu, wo ein Feuermelder\noder ein Telefon zu erreichen war, ob der Notruf den Einwurf\nvon Münzen erforderte und der Angeklagte diese bei sich\nhatte oder sich verschaffen konnte oder ob er die Feuerwehr\noder die Polizei auf andere Weise verständigen konnte\n\nund sich dessen auch bewußt war.\n\n2. Das angenommene Mordmerkmal \"mit gemeingefährlichen\nMitteln\" liegt hier nicht vor. Es erfordert, daß der Täter\nein Mittel zur Tötung einsetzt, das in der konkreten Tatsituation eine Mehrzahl von Menschen an Leib oder Leben\ngefährden kann, weil er die Ausdehnung der Gefahr nicht\n\nin seiner Gewalt hat (BGH NJW 1985, 1477, 1478). Die Qualifikation hat ihren Grund in der besonderen Rücksichtslosigkeit des Täters, der sein Ziel durch die Schaffung\nunberechenbarer Gefahren für andere durchzusetzen sucht\n(vgl. Jähnke in LK 10. Aufl. 5 211 Rn. 59). Sie ist darum\nnicht gegeben, wenn der Täter eine bereits vorhandene\ngemeingefährliche Situation nur zur Tat ausnutzt (vgl.\nEser in Schönke/Schröder StGB 22. Aufl. 8 211 Rn. 29).\nDabei macht es keinen Unterschied, ob die Gefahr zufällig\nentstanden oder von einer an dem Tötungsverbrechen unbeteiligten Person verursacht oder - wie hier - vom Täter\n\nselbst ohne Tötungsvorsatz herbeigeführt worden ist.\n\n3. Die Mängel nötigen dazu, das angefochtene Urteil in\nvollem Umfang aufzuheben, weil das dem Angeklagten vorgeworfene Tötungsverbrechen nicht losgelöst von der vor-\n\nangegangenen Brandstiftung beurteilt werden kann.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu\n\nverwerfen.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-02-04/5-str-776-85","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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