{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1986-01-28_5_StR_840_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1986-01-28","aktenzeichen":"5 StR 840/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 840/85\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Werkzeugmacher\n\nHans-Joachim HD aus a:\ngeboren am EB 1954 in De ,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.\n\nBi\n\n0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 28. Januar 1986 einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Hamburg vom 24. September 1985 gemäß\n§ 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten\nder Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie Revision dringt mit einer Verfahrensrüge durch. Der\nvon ihr geltend gemachte absolute Revisionsgrund des § 338\nNr. 6 StPO liegt vor.\n\nDas Landgericht hat die Ehefrau des Angeklagten, die als\nNebenklägerin zugelassen war, vernommen. Ihr Vertreter\nbeantragte, für die Dauer ihrer Vernehmung die Öffentlichkeit auszuschließen. Nach Verhandlung dazu wurde der\nAntrag abgelehnt. In dem Beschluß heißt es sodann: \"Sollten\nsich im Laufe der Vernehmung konkrete Anhaltspunkte dafür\nergeben, daß gewichtige Fragen aus dem Intimbereich der\nZeugin zu erörtern sind, soll dann über den Ausschluß\n\nder Öffentlichkeit erneut entschieden werden.\" Frau H@\n\nwurde sodann gemäß 5 57 StPO belehrt, zur Person vernommen, gemäß § 52 StPO belehrt und zur Sache vernommen.\nSodann erging der Beschluß: \"Für die weitere Vernehmung\nder Zeugin Hg wird die Öffentlichkeit gemäß § 172 Nr.\n\n2 GVG ausgeschlossen.\"\n\nzu Recht beanstandet die Revision, daß die Begründung\ndieses Beschlusses nicht den Anforderungen des 5 174\n\nAbs. 1 Satz 3 GVG genügt. Nach dieser Vorschrift ist in\nden Fällen der §§ 172, 173 GVG anzugeben, aus welchem\nGrund die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird. Der Hinweis\nauf die Gesetzesstelle, auf die der Ausschluß gestützt\nwird, reicht dazu jedenfalls dann nicht aus, wenn die\nherangezogene Vorschrift - wie 5 172 Nr. 2 GVG - mehrere\nAlternativen aufweist. Der Begründungsmangel wird auch\nnicht dadurch geheilt, daß der Grund des Ausschlusses\nder Öffentlichkeit sich aus dem gestellten Antrag der\nNebenklägerin, der Verhandlung dazu und aus dem Zusatz\ndes Landgerichts zu dem den Ausschluß ablehnenden Beschluß\n\nergibt. Hier fehlte schon eine Bezugnahme auf den voran-\n\n-4- ww.\n\ngegangenen Beschluß, insbesondere dessen Zusatz (vgl.\nBGHSt 30, 298; BGH NStZ 1982, 169; NStZ 1983, 324; StV\n1984, 146; Beschluß vom 19. April 1985 - 3 StR 94/85 -).\n\nAuf die übrigen Verfahrensrügen und die Ausführungen zur\n\nSachrüge kommt es mithin nicht an.\n\nHerrmann Fleischmann Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-01-28/5-str-840-85","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-01-28/5-str-840-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:45.689102+00:00"}}