{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1986-01-28_5_StR_738_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1986-01-28","aktenzeichen":"5 StR 738/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 738/85\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektriker Seydi Ahmet 2 EB aus zei,\ngeboren am «Bz> 1955 in AED (Türkei),\n\n- Nebenkläger: Abdurrahman B «EB aus BD -\n\nwegen versuchten Totschlages\n\n- 2 - 9\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 28. Januar 1986, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\n\nHorstkotte\n\nRebitzki\n\nDr. Niepel\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt u»\n\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwalt De)\n\nals Vertreter des Nebenklägers,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Nebenklägers Abdurrahman BP\ngegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom\n19. Juli 1985 wird verworfen.\nDer Nebenkläger trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch entstandenen notwendigen\n\nAuslagen des Angeklagten.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Totschlags freigesprochen. Die Revision des Nebenklägers, mit der die Sachrüge erhoben wird, hat im Ergebnis\nkeinen Erfolg. Das Urteil hält der sachlichrechtlichen\n\nNachprüfung noch stand.\n\nbei den Messerstichen, die dem Eingreifen der Zeugen\nTg und SPD vorangingen, in einer Notwehrlage handelte.\nDer danach liegende Tatabschnitt läßt sich zwar — und\ninsoweit ist der Revision beizustimmen - in objektiver\nHinsicht nicht ohne weiteres in diese Beurteilung einbeziehen. Indessen ergeben die Feststellungen, daß die vom\nNebenkläger vermißte Trennung beider Abschnitte in subjektiver Hinsicht nicht durchführbar war. Danach befand\nsich der Angeklagte, der nach dem Angriff des Nebenklägers\nminutenlang besinnungslos war und der beim Erwachen sein\nKind für getötet hielt, durchweg in einem psychischen\n\n- 2\n\nAusnahmezustand, der sich auch nach außen deutlich offenbarte:\nDer Angeklagte stach \"unkontrolliert\" und \"ungezielt\"\n\nlos und traf dabei seinen Schwager, dem er helfen wollte;\nseine \"sehr starke innere Spannung\" ließ erst spät nach\n\n(UA S. 11). Er stand nach Abschluß des Geschehens noch\n\nimmer \"wie blöd herum\" und lief \"scheinbar ziel- und\n\nsinnlos umher\". Bei der Gesamtheit der tatrichterlichen\nFeststellungen ist es nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer einen Schuldausschließungsgrund nicht verneinen\n\nkonnte.\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil aufzuheben.\n\nHerrmann Fleischmann Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-01-28/5-str-738-85","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-01-28/5-str-738-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:45.674369+00:00"}}