{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1986-01-28_5_StR_30_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1986-01-28","aktenzeichen":"5 StR 30/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 30/86\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMahmoud C En |Ozus ze,\ngeboren an En 1947 in HP (Libanon),\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\n2 - 8\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 28. Januar 1986 nach\n§ 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 30. Oktober 1985,\nsoweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Schöffengericht Tiergarten\n\nin Berlin zurückverwiesen, das auch über die Kosten\n\nder Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie Revision dringt mit einer Verfahrensrüge durch.\n\nNach einem Hilfsbeweisamtrag des Verteidigers sollte die\nZeugin “dEE> zu der Beweisbehauptung gehört werden,\n\nnn 7.\n\nStraße aufgehalten habe; die Zeugin, die der Angeklagte\nidentifizieren werde, sollte ferner bekunden, daß der\nAngeklagte ihrem Freund Eo |] 150,-- DM als Bezahlung\nfür eine Waschmaschine, hingegen keinen Schlüssel ausgehändigt habe, daß der Zeuge BilB während der Anwesenheit des Angeklagten nicht aus der Wohnung gegangen\nsei, daß während dieser Zeit niemand Heroin eingenommen\nhabe und daß keine andere Person zugegen gewesen sei.\n\nDas Landgericht hat die Zeugin MB als völlig ungeeignetes Beweismittel angesehen: \"Die Zeugin M\n\nhat sich angeblich in der Wohnung aufgehalten. Das konnte\nsie in einem anderen Raum tun, ohne die Gespräche oder\nsonstigen Vorgänge zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen\nBEE zu verfolgen. Soweit, daß die Zeugin Miii>\nbei den Begegnungen des Angeklagten mit den Zeugen BED\nanwesend gewesen ist, geht die Beweisbehauptung nicht\"\n\n(UA S. 6).\n\nMit dieser Auslegung ist die Strafkammer dem Beweisamtrag\nnicht gerecht geworden. Der Wortlaut des Beweisamtrages\nergab, daß die Zeugin MM | über Vorgänge berichten\nsollte, die sie in der Wohnung beobachtet hatte.\n\nAngesichts der mit dem angefochtenen Urteil verhängten\nStrafe ist eine Zurückverweisung an das Schöffengericht\n\nangezeigt.\n\nHerrmann Fleischmann Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-01-28/5-str-30-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-01-28/5-str-30-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:45.657136+00:00"}}