{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1986-01-14_5_StR_762_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1986-01-14","aktenzeichen":"5 StR 762/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 762/85\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nEsatt TB au pe,\ngeboren am EEE 1940 in ci (Türkei),\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\n- 2- 5\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 14. Januar 1986, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesserichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\n\nDr. Fuhrmann\n\nHorstkotte\n\nDr. Niepel\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (EHE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED au: sem\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nFür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Bremen vom 26. Juli 1985\n\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten\nsexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit fortgesetztem sexuellen Mißbrauch einer Schutzbefohlenen verurteilt. Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte\nseit Anfang Januar 1985 mindestens fünfzehnmal an seiner\nelfjährigen Tochter Filiz vergangen. Der letzte Teilakt\nfand am 29. Januar 1985 statt. An diesem Tage bemerkte\ndie Ehefrau des Angeklagten, daß der Angeklagte mit Filiz\n\nin einem Bett lag, wobei das Glied des Angeklagten und\nder Unterkörper seiner Tochter entblößt waren. Sie bat\ndie Polizei über den Notruf 110, \"schnell zu kommen,\nweil ihr Ehemann sich an ihrer Tochter vergangen habe\".\nDer Notruf wurde von dem Zeugen KB entgegengenommen.\nDaraufhin begaben sich der Zeuge GP, ein Beanter\nder Kriminalpolizei, und ein weiterer Beamter in die Wohnung\ndes Angeklagten, \"wo ihnen die Ehefrau des Angeklagten\nnoch auf dem Flur auf Befragen, was los sei, ihre Beobachtungen bezüglich des Angeklagten im Wohnzimmer und\nim Kinderzimmer der Filiz wie festgestellt schilderte\n\nund bestätigte, daß sie den Notruf getätigt habe\".\n\n-4- &\n\nSpätestens am Tage darauf bat die Ehefrau des Angeklagten\n“wegen dessen Tat\" eine Rechtsanwältin um \"Rat und Hilfe\".\nDiese unterrichtete sogleich die Zeugin Agg®, eine\nSozialarbeiterin im Amt für Familienhilfe und Sozialdienst,\nund bat sie, \"die Ehefrau des Angeklagten, die ein Gespräch\nmit ihr, der Zeugin AM, wünsche, aufzusuchen und die\nFamilie zu unterstützen\". Frau ABB suchte die Ehefrau\ndes Angeklagten auf und fand dabei die Tochter Filiz sehr\nverstört vor. \"Um zu erkunden, wie sie am besten helfen\nkönne, befragte sie Filiz in Abwesenheit ihrer Mutter,\n\nwas geschehen sei\". Darauf schilderte Filiz das gesamte\nTatgeschehen. Die Ehefrau des Angeklagten und Filiz haben\nsich geweigert, in der Hauptverhandlung als Zeuginnen\n\nauszusagen.\nII. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.\n\nl. Die auf § 252 StPO gestützte Verfahrensrüge hat keinen\nErfolg.\n\na) Die Ehefrau des Angeklagten war hilfesuchend an die\nPolizei herangetreten. Sie hatte dem Zeugen KB, der\nden telefonischen Notruf entgegennahm, von sich aus erklärt, die Polizei möge schnell kommen, weil ihr Ehemann\nsich an ihrer Tochter vergangen habe. Die Entgegennahme\ndieser Erklärung war keine Vernehmung im Sinne des\n\n§ 252 StPO. Soweit das Landgericht Angaben des Zeugen\nGEBE über Mitteilungen der Ehefrau des Angeklagten\nverwertet hat, ist § 252 StPO ebenfalls nicht verletzt\nworden. Diese Mitteilungen hat die Ehefrau des Angeklagten\nden aufgrund des Notrufes eintreffenden Polizeibeamten\n\"noch auf dem Flur auf Befragen, was los sei\" gemacht.\n\nDie Frage der Beamten, \"was los sei\", leitete hier noch\nkeine Vernehmung, auch keine Vernehmung formloser\n(informatorischer) Art, ein. Die Frage sollte der Ehefrau\ndes Angeklagten vielmehr Gelegenheit geben, in Ergänzung\nihres telefonischen Notrufes zu sagen, warum sie polizeiliche Hilfe benötige. Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich von dem Sachverhalt, über den\n\nder Senat in seiner Entscheidung BGHSt 29, 230 zu entscheiden hatte: Dort hatte sich die zwölfjährige Zeugin\nnicht von sich aus mit der Bitte um Hilfe an die Polizei\ngewandt; vielmehr hatte der Polizeibeamte sie aufgegriffen\nund nach dem Grund ihres nächtlichen Aufenthaltes in der\nInnenstadt befragt. Der bloße Umstand, daß sich ein Hilferuf auf strafbares Verhalten eines anderen bezieht, macht\nseine Entgegennahme nicht zu einer Vernehmung.\n\nb) Die Verwertung der Angaben der Zeugin Ag verstößt\nebenfalls nicht gegen § 252 StPO. Ein Gespräch mit dieser\nin der Familienhilfe arbeitenden Zeugin war von der Ehefrau des Angeklagten erbeten worden. Die Zeugin hat das\nelfjährige Mädchen, ersichtlich im Einverständnis mit\n\nder Mutter, nach den Geschehnissen befragt, \"um zu erkunden,\nwie sie am besten helfen könne\". Unter diesen Umständen\nhandelte es sich nicht um eine Vernehmung durch eine\nVerhörsperson in einem Verfahren (BGliSt 20, 384, 385 £),\nsondern um Mitteilungen, mit denen das Hilfeersuchen\nerläutert werden sollte (vgl. BGH NJW 1956, 1888; BGH\n\nGA 1970, 153 = MDR 1970, 197 <bei Dallinger?>). Das Revisionsvorbringen ergibt nicht, daß die Zeugin Ag, als sie\n\nmit dem Kind sprach, einen anderen Zweck als die liilfe\nverfolgt, insbesondere die Weitergabe ihrer Informationen\nan die Strafverfolgungsbehörden beabsichtigt hat.\n\n2. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des angefochtenen\nUrteils deckt keinen Rechtsfehler auf. Das gilt auch für\ndie Unterbringung des Angeklagten, der \"seine Behandlungsbedürftigkeit eingesehen und in der Hauptverhandlung den\nWunsch nach einer Therapie geäußert\" hat, in einer Entziehungsanstalt. Der Umstand, daß der langjährige Alkoholmißbrauch des Angeklagten nicht schon früher zu strafgerichtlichen Verurteilungen geführt hat, steht der\n\nin S 64 StGB vorausgesetzten Gefahr hier ebenso wenig\nentgegen wie die Kennzeichnung des Alkoholmißbrauchs als\n\"Alpha-Alkoholismus\".\n\nII. Die Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag\ndes Generalbundesanwalts.\n\nHerrmann Schuster Dr. Fuhrmann ist in Urlaub,\nkann deshalb nicht\nHorstkotte Niepel unterschreiben.\n\nHerrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-01-14/5-str-762-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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