{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1986-01-14_5_StR_707_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1986-01-14","aktenzeichen":"5 StR 707/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 707/85\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zimmermann Jürgen R GB aus\ndort geboren am > >60,\n\n- Sachbezeichnung: RP u.a. -\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\n- 2 - g\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 14. Januar 1986, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\nDr. Fuhrmann\nHorstkotte\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof I)\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE» au: >\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte I]\n\nEN = mal-ı.n Am Pr m Pe m 2\nals Urkunäsbeamtin der Geschä\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten RED sesen\ndas Urteil des Landgerichts Lüneburg vom\n\n27. Februar 1985 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten sei-\n\nnes Rechtsmittels zu tragen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten reB> wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von\nsechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Revision des Angeklagten,\nder nur die allgemeine Sachbeschwerde erhoben hat, hat\n\nkeinen Erfolg.\n\nEbenso wie der Schuldspruch hält auch der Strafausspruch\nder sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand. Dem Generalbundesanwalt ist zwar zuzugeben, daß die Ausdrucksweise\n\ndes Tatrichters in den Strafzumessungsgründen nicht unmißverständlich ist. In ihrem Zusammenhang erwecken die Strafzumessungsgründe indessen nicht die Besorgnis, daß der\nTatrichter von unzu:.reffenden rechtlichen Erwägungen aus-\n\ngegangen ist:\n\nMit dem Hinweis, der Beschwerdeführer sei \"dickfellig\"\n\n(UA S. 24), hat der Tatrichter, wie der Zusammenhang ergibt,\nnicht in unzulässiger Weise mangelnde Reue und Einsicht\n\ndes die Tat leugnenden Angeklagten strafschärfend berücksichtigen wollen. Die Verwendung des Ausdrucks \"dickfellig\"\n\n3\n\nhängt vielmehr mit der - rechtlich nicht angreifbaren -\nAnnahme des Tatrichters zusammen, dem Angeklagten müsse\ndeutlich gemacht werden, daß \"Wirtshausschlägereien nicht\nals Freizeitgestaltung und Kavaliersdelikte, sondern als\neindeutig kriminelle Handlungen bewertet werden müssen\"\n(UA S. 24). Die Notwendigkeit, den Angeklagten hiervon\ndurch eine erhebliche Strafe abzuhalten (UA S. 24), steht\nnicht im Widerspruch zu den Urteilsausführungen zur Frage\nüer Strafaussetzung (UA S. 24), Zu einer positiven Zukunftsprognose hat sich der Tatrichter angesichts seines Eindruckes von der Persönlichkeit des Beschwerdeführers nicht\nohne weiteres in der Lage gesehen; erst die Einwirkung\n\nder verhängten Strafe und ihrer Aussetzung läßt nach Auffassung des Tatrichters erwarten, daß der Angeklagte in\nZukunft ein straffreies Leben führen werde.\n\nAuch der weitere Hinweis des Tatrichters, der Angeklagte\nhabe \"auch in der Hauptverhandlung einen undurchsichtigen\nund gegenüber dem Gerichtsverfahren ungewöhnlich gleichgültigen Eindruck hinterlassen\" (UA S. 23), läßt im Zusammenhang mit den sonstigen Urteilsgründen nicht besor-\n\ngen, daß der Tatrichter die Verteidigung des Angeklagten\nin der Hauptverhandlung in unzulässiger Weise zum Anlaß\nfür eine Strafschärfung genommen hat. Der Tatrichter hat\nersichtlich nur ausführen wollen, daß das Verhalten des\nAngeklagten in der Hauptverhandlung mit der \"bedenklichen\nRücksichtslosigkeit\" übereinstimme, die die abgeurteilte\ngefährliche Körperverletzung kennzeichnet (UA S. 23).\nDer Tatrichter hat hiernach ein Persönlichkeitsmerkmal\nhervorheben wollen, das die Besorgnis weiterer rechtswidriger Handlungen begründet, wenn der Angeklagte nicht\ndurch eine erhebliche Strafe gewarnt wird. j\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil im\nStrafausspruch aufzuheben und die weitergehende Revision\n\nzu verwerfen.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\nHorstkotte Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-01-14/5-str-707-85","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-01-14/5-str-707-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:45.055665+00:00"}}