{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1986-01-07_5_StR_789_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1986-01-07","aktenzeichen":"5 StR 789/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 _ StR 789/85\n\nSn\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Rainer DB .\n\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE» 1951 in sem,\n\nzur Zeit in Haft,\n\n2. Gunnar Bruno Roll aus ze.\ndort geboren am Em 15945,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanvalts und zu Nr. 2 auf dessen\nAntrag am 7. Januar 1986 einstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten ru wird gemäß\n8 349 Abs. 4 StPO das Urteil des Landgerichts\nBerlin vom 14. Februar 1985, soweit es diesen\nAngeklagten betrifft, dahin abgeändert, daß die\nAnordnung des Verfalls von 16.800,-- DM entfällt.\n\n2. Die weitergehende Revison des Angeklagten Bm\nund die Revision des Angeklagten Rep segen\ndas vorbezeichnete Urteil werden nach § 349 Abs.\n2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nGründe\n\nGemäß Feststellung des Landgerichts handelt es sich bei\n\ndem von der Verfallanordnung betroffenen Geld um Raubbeute\ndes Angeklagten BB. Aus welcher der abgeurteilten Raubtaten es stammt, ist allerdings nicht geklärt. Indes sind\nin jedem der Fälle gegen diesen Angeklagten Schadenersatzansprüche der Geschädigten entstanden, die über den sichergestellten Betrag hinausgehen. Keiner der Ansprüche ist\nverjährt. Daß sie dennoch von den Geschädigten oder ihren\n\n3 - y%\n\nVersicherern nicht geltend gemacht werden sollen, erscheint\nschon wegen der Möglichkeit :des Zugriffs auf den sichergestellten Betrag ausgeschlossen. Seinem Verfall steht daher\n8 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegen.\n\nDer Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten Bi»\nvom 6. Dezember 1985 hat vorgelegen.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-01-07/5-str-789-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-01-07/5-str-789-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:44.830993+00:00"}}