{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1985-12-20_5_StR_913_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1985-12-20","aktenzeichen":"5 StR 913/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 913/83\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Schausteller Hans-Jürgen R GEEEEEEEEREED\n\naus Mi,\ndort geboren am EEE 1960,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft, _\n\n2. den Keramikerarbeiter Franz Josef M iiiil>\n\naus MD.\ndort geboren am EEE 1957,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n“I/’T\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 20. Dezember 19853 nach\n§ 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten Rn\nund MB wird das Urteil des Landgerichts\nOsnabrück vom 16. August 1983 in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen\n\naufgehoben.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden als\nunbegründet verworfen.\n\n3, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das\nLandgericht Oldenburg (Oldb) zurückverwiesen,\ndas auch über die Kosten der Revisionen zu\nentscheiden hat, j\n\nGründe\n\nWährend die Schuldsprüche und die Anordnung der Einziehung\nkeinen Rechtsfehler aufweisen, können die Strafen nicht\nbestehenbleiben.\n\nDer Tatrichter berücksichtigt die \"beträchtliche Menge\"\ndes eingeführten Haschischs strafschärfend (UA S. 5; vgl.\nauch UA S. 6). Damit meint der Tatrichter ersichtlich die\nMenge von 1.510 g Haschisch, die bei der Rückkehr aus. den\nNiederlanden in dem von den Angeklagten benutzten Kraftfahrzeug gefunden worden ist (UA S. 4). Indessen ist den\nAngeklagten, als sie das Haschisch in den Niederlanden\n\n- 3 -\n\n„tı17\n\nkauften, erklärt worden, daß es sich um 1 kg handele (UA S,. 3).\nDie um die Hälfte höhere Menge von etwa 1,5 kg hätte den Angeklagten nur angelastet werden können, wenn sie gewußt\n\noder doch für möglich gehalten hätten, daß sie eine derartige Menge einführten, Dafür geben die Urteilsgründe keinen\nAnhalt. Die Ausführungen des Tatrichters zu der Frage, ob\n\nes sich um einen minderschweren Fall (§ 30 Abs. 2 BtMG) oder\nnicht gehandelt habe (UA S. 4), besagen nichts darüber, an\nwelcher \"beträchtlichen\"Menge sich der Tatrichter bei der\nStrafzumessung innerhalb des von ihm gewählten Strafrahmens\nnach § 30 Abs. 1 BtMG orientiert hat.\n\nHerrmann Schuster Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-12-20/5-str-913-83","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-12-20/5-str-913-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:44.638151+00:00"}}