{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1985-12-03_5_StR_712_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1985-12-03","aktenzeichen":"5 StR 712/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 712/85\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nl. den Lageristen Udo S ED aus AB,\ngeboren am EEE» 1960 in sp,\n\nzur Zeit in Haft,\n\n2. den Koch Thomas H EB aus AED,\ndort geboren am «En 1965,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am\n3. Dezember 1985 einstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten Hg\nwird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 25. Juni 1985 nach § 349 Abs. 4,\n§ 357 StPO mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Beschwerdeführer HB und der\nMitangeklagte Sg im Falle II 3 der Urteilsgründe (UA S. 17 - 21) wegen \"unerlaubten Einführens von Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von und unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln\" verurteilt\n\nworden sind.\nb) im Strafausspruch gegen beide Angeklagten.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nH@WED wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision\ndes Angeklagten fe 3 ) zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nl. Die Revision des Angeklagten HD ist aus sachlich-\n\n- 3 - FF\n\n£\n\nrechtlichen Gründen erfolgreich, soweit der Beschwerdeführer im Fall II 3 der Urteilsgründe (UA S. 17 - 21)\nverurteilt worden ist; die Aufhebung des Urteils erstreckt sich insoweit nach § 357 StPO auch auf den Mitverurteilten SB. Der Generalbundesanwalt hat hierzu\nzutreffend ausgeführt:\n\n\"Das Landgericht hat im Falle II 3 der Urteilsgründe Fortsetzungszusammenhang angenommen, ohne\ndie Voraussetzungen des Gesamtvorsatzes in ausreichender Weise darzulegen. Zwar ist im Rahmen\nder rechtlichen Würdigung davon die Rede, der\nBeschwerdeführer und der Mitangeklagte hätten\n'nach ihren eigenen übereinstimmenden und glaubhaften Einlassungen mit Gesamtvorsatz gehandelt\"\n(UA S. 21). Doch gründet diese Wertung ersichtlich\nauf den Feststellungen, wonach beide im Frühjahr\n1984 beschlossen hatten, \"in Zukunft in Hannover\nund Umgebung sowie in Amsterdam gemeinsam', der\nBeschwerdeführer \"darüber hinaus aber auch allein,\nHeroin entsprechend der jeweiligen Gelegenheit\nund ihren Geldmitteln zu erwerben ...' (UA S.\n\n17). Damit ist der Gesamtvorsatz nicht dargetan.\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht der allgemeine Entschluß, eine\nReihe gleichartiger Straftaten zu begehen nicht\ndazu aus, diesen zu begründen. Gesamtvorsatz liegt\nnur vor, wenn der - spätestens vor Beendigung\n\ndes ersten Teilakts gefaßte - Tatentschluß sänmtliche Teile der Handlungsreihe in den wesentlichen\nGrundzügen ihrer künftigen Gestaltung nach Ort,\nZeit und ungefährer Ausführungsart umfaßt. Soweit\n\nAR F\n\nes den strafbaren Umgang mit Betäubungsmitteln\nbetrifft, genügt es allerdings, daß ein eingespieltes Bezugs- und Verkaufssystem vorhanden\n\nist, dessen sich der Täter bedient, ohne für jedes\nEinzelgeschäft einen neuen Tatentschluß fassen\n\nzu müssen (BGH StrafVert 1983, 19; BGH Urt. v.\n\n8. März 1983 - 5 StR 3/83 - bei Holtz MDR 1983,\n622). Ein solches System ist hier jedoch nicht\nerkennbar. Ob der Angeklagte einen bestimmten\nLieferanten in Amsterdam hatte (vgl. BGH StrafVert\n1983, 414; BGH, Urt. v. 19. Januar 1984 - 4 StR\n740/83 -), bleibt offen; dasselbe gilt in Hinblick auf die Abnehmer, soweit er mit Heroin Handel getrieben hat.\n\nDie Annahme der fortgesetzten Handlung beschwert\nhier den Angeklagten, weil das Landgericht nur\ndurch Zusammenrechnung der jeweils eingeführten\n\n- 5 - IF\n\nTeilmengen (vgl. BGH NStZ 1983, 369) zur Anwendung von § 30 Abs. 1 Nr. 4 BetMG gekommen ist.\n\nDies nötigt zur Aufhebung des Schuldspruchs im\n\nbeantragten Umfange, weshalb auch der Strafausspruch keinen Bestand haben kann.\"\n\n2. Im übrigen ist die Revision des Angeklagten rg\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPo.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-12-03/5-str-712-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-12-03/5-str-712-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:43.862614+00:00"}}