{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1985-12-03_5_StR_694_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1985-12-03","aktenzeichen":"5 StR 694/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 694/85 THE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\ndie medizinisch-technische Assistentin\n\nAnnegret T EB geborene BEE aus Bew.\ngeboren am EEE 1950 in ru, : ee,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\n2 - Me\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3.Dezember 1985, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\n\nDr. Fuhrmann\n\nHorstkotte\n\nRebitzki\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof HE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt @Ww aus gm\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nw7\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom\n18. Juni 1985 wird verworfen.\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten\nihres Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Mit der Revision\nrügt die Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nl. Die Verfahrensrügen sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts offensichtlich unbegründet.\n\n2. Auch die Sachbeschwerde deckt keinen Rechtsfehler zum\nNachteil der Angeklagten auf. Der Erörterung bedarf nur,\nob die Nichtaussetzung der verhängten Freiheitsstrafe\n\nzur Bewährung rechtlich fehlerhaft war. Der Generalbundesanwalt meint, das Landgericht habe es an der erforderlichen Gesamtwürdigung bei der Prognoseentscheidung nach\n\n§ 56 Abs. 1 StGB fehlen lassen und habe sich allein darauf\ngestützt, daß die Angeklagte die Tat während einer Bewäh-\n\na. MH\n\nrungszeit begangen hat. Soweit er sich zur Begründung\nseiner Auffassung auf BGH NStZ 1983, 454 = GA 1983, 472\nund auf den Beschluß des Senats vom 27. September 1985\n\n- 5 StR 500/85 - beruft, übersieht er, daß es bei diesen\nEntscheidungen um Fälle ging, in denen der Tatrichter\n\ndie im Einzelfall erforderliche Prognoseentscheidung durch\ndie Bezugnahme auf seine eigene oder die Rechtsprechung\nanderer Gerichte ersetzt hatte. Hier hat das Landgericht\njedoch eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene\nEntscheidung getroffen. Es begründet seine die Strafaussetzung ablehnende Entscheidung zwar auch damit, daß die\nAngeklagte die Tat begangen hat, obwohl sie unter Bewährung stand, fügt dem aber hinzu, daß keine besonderen\nUmstände vorlägen, die bei dieser Sachlage eine günstige\nSozialprognose zuließen (UA S. 14). Mit diesem Hinweis\n\nhat es sich ersichtlich auf die übrigen Feststellungen\n\ndes angefochtenen Urteils bezogen, aus denen hervorgeht,\ndaß die Angeklagte schon mehrfach bestraft werden mußte\nund daß sie ihr zugestandene Strafaussetzungen zur Bewährung nicht durchgestanden hat, weil sie Auflagen mißachtet\nhat oder in der Bewährungszeit erneut straffällig geworden ist (UA S. 3/4). Der Tatrichter hat damit die von\n\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlangte Gesamtwürdigung der in Betracht kommenden Umstände vorgenommen, die bei Fällen der vorliegenden Art allerdings keiner längeren Begründung bedarf.\n\n5 - Mb\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, das angefochtene\nUrteil aufzuheben, soweit die gegen die Angeklagte verhängte Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt\n\nworden ist.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-12-03/5-str-694-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-12-03/5-str-694-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:43.843978+00:00"}}