{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1985-11-26_5_StR_717_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1985-11-26","aktenzeichen":"5 StR 717/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 717/85 r\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\n“ gegen\n\ndie Arbeiterin\n\nVidosava Po seborene mn\n\naus Ta,\ngeboren am EB 1945 in vB (Jugoslawien) ,\n\nwegen Vergiftung\n\n- 2 - AZ\n\n\"Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhö-\n\nrung des Generalbundesanwalts am 26. November 1985 - zu\n\nl einstimmig - beschlossen:\n\nl.\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hannover vom\n\n26. Juni 1985 nach § 349 Abs. 4 StPO mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen, die auch\nüber die Kosten der Revision zu entscheiden\nhat. ar om\n\nwi\n\nDem Nebenkläger wird für das Revisionsverfahrren Prozeßkostenhilfe bewilligt. Ihm wird\nRechtsanwalt KEN aus Hannover beigeordnet.\n\nGründe (Zu l.)\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Vergiftung zu\n\neiner Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit\n\nder Revision rügt die Angeklagte die Verletzung förmli-\n\nchen und sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel dringt mit der Sachbeschwerde durch;\nauf die Verfahrensrügen braucht deshalb nicht eingegangen\n\nzu werden.\n\nDer Generaibundesanwalt führt in seiner Antragsschrift\n\ndazu aus:\n\n- 3 - A4Z\n\n\"Die Sachrüge muß erfolgreich sein, weil die Feststellungen nicht ausweisen, daß die Angeklagte einer\nvoilendeten Vergiftung (229 StGB) schuldig ist.\nDieses Verbrechen setzt voraus, daß das vom Täter\nangewendete Mittel zur Gesundheitszerstörung geeignet ist. Zur Gesundheitszerstörung gehört, d>R% wesentliche körperliche Tätigkeiten für die Dauer\noder wenigstens nicht nur für eine vorübergehende\nZeit völlig oder mindestens in erheblichem Umfange\naufgehoben werden. Hierzu genügt nicht, daß das\nGift seinem Wesen nach an sich zur Zerstörung der\nmenschlichen Gesundheit geeignet ist; erforderlich\nist vielmehr, daß ihm in der beigebrachten Menge\nsowie nach Art der Verabreichung und nach der Körperbeschaffenheit des Opfers diese Eignung zukommt\n(BGH NJW 1979, 556 m. Nachw.). Diese Voraussetzungen sind nach den bisherigen Feststellungen nicht\n\ndargetan.\n\nDas Landgericht führt zwar im Rahmen der rechtlichen\nWürdigung aus, daß \"Oleandertee, Schlaftabletten\nin hoher Dosis und blutdrucksenkende Mittel bei\nniedrigem Blutdruck ... objektiv geeignet' seien,\ndie Gesundheit eines Menschen zu zerstören; insbesondere könne die Einnahme von Oleandersud 'zum\nTode führen'. Zwar seien dem Zeugen Peg 'nur\ngeringe Mengen' verabreicht worden. Er habe jedoch\n\"bedingt durch seine latenten Magengeschwüre und\nden niedrigen Blutdruck eine erheblich geschwächte\nKonstitution! besessen. 'Daher war der Eintritt\neiner Gesundheitszerstörung durchaus wahrscheinlich' (UA S. 20).\n\nMS\n\nDaß die dem Geschädigten beigebrachten Stoffe im\nkonkreten Fall zur Gesundheitszerstörung geeignet\nwaren, belegen die Feststellungen jedoch nicht.\nDiesen ist nicht zu entnehmen, wieviel von dem Oleandersud dem Geschädigten jeweils beigebracht wurde\n\n(UA S. 6, 7). Das Landgericht vermochte auch keine\nErkenntnisse darüber zu gewinnen, welche Konzentration\ndieses Giftes für einen Menschen überhaupt tödlich\nist. Soweit es die Tabletten betrifft, fehlen gleichfalls nähere Angaben im Urteil über Wirkungsgrad\n\nund Menge. Daß die Angeklagte Schlaftabletten 'in\nhoher Dosis\" eingesetzt hat, ist jedenfalls nicht\nfestgestellt. Allerdings weist das Urteil aus, daß\nder Zeuge PaB> infolge des ihm Beigebrachten an\nÜbelkeit, Erbrechen, Magen- und Kreislaufbeschwerden litt und erheblich geschwächt war (UA S. 9).\nDiese Folgen sird zwar schwerwiegend, sie klangen\njedoch von selbst wieder ab, als die Angeklagte\n\nes aufgegeben hatte, ihren Ehemann zu töten\n\n(vgl. BGH, aa0).\n\nBei dieser Sachlage ist offen, ob die ihm zugeführten\nStoffe auch in ihrer Gesamtheit bereits die in\n\n§ 229 StGB vorausgesetzte objektive Eignung besa-\n\nßen (vgl. BGH, Urt. v. 5.2.1980 - 1 StR 726/79 -).\nDies nötigt zur Aufhebung des Urteils.\"\n\nDiesen Ausführungen tritt der Senat bei. Für die neue\nHauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß sich\n\ndie Angeklagte neben einer versuchten Vergiftung möglicherweise auch einer tateinheitlich begangenen gefährlichen\nKörperverletzung in der Tatform \"mit einem gefährlichen\n\nWerkzeug\" schuldig gemacht haben kann (vgl. BGHSt 21,\n194). Der Unrechtsgehalt der Tat wird hier allein durch\ndie Verurteilung wegen versuchter Vergiftung nicht ausgeschöpft, weil die Beibringung des Oleandersuds und der\nübrigen Mittel zu einer Gesundheitsbeschädigung des Opfers\ngeführt hat (UA S. 7 bis 9).\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-11-26/5-str-717-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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