{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1985-11-26_5_StR_360_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1985-11-26","aktenzeichen":"5 StR 360/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Wirksamkeit der Schöffen- und Hilfsschöffenwahl in\nHamburg","text_plain":"AS\n\nNachschlagewerk: nein\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\nGVG SS 36, 40, 42\n\nZur Wirksamkeit der Schöffen- und Hilfsschöffenwahl in\nHamburg\n\nBGH, Urt. vom 26. November 1985 - 5 StR 360/85 -\nLG Hamburg\n\n5 StR 360/85 AS\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMiho PD Eu aus KB,\ngeboren am EEE» 1930 in DD (Jugoslawien),\n\nwegen Betruges u. a.\n\n-2- IS\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 26. November 1985,an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\nDr. Fuhrmann\nRebitzki\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt BD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt is»\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte (>\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\n- 3 - FE\n\nfür Recht erkannt:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Hamburg vom 7. September 1984\nmit den betreffenden Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen Beihilfe zum\nBetrug und zur Urkundenfälschung in fünfzehn\nFällen verurteilt worden ist,\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\ndie auch über die Kosten der Revision zu entscheiden\nhat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nHE\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in\nTateinheit mit Urkundenfälschung in fünf Fällen und wegen\nBeihilfe zum Betrug und zur Urkundenfälschung in fünfzehn\nFällen zu drei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten hat nur zum Teil Erfolg.\n\nI. Verfahrensbeschwerden.\n\n1. Die Revision beanstandet die Mitwirkung der Schöffen\nzZ una KB. Die Schöffin zB ist Hauptschöffin. Ihre Mitwirkung ist dem Angeklagten rechtzeitig vor der Hauptverhandlung mitgeteilt worden\n(§ 222 a StPO). Ein Besetzungseinwand ist nicht\nerhoben worden (§ 222 b StPO). Die Revision kann\ndaher auf die Mitwirkung dieser Schöffin nicht gestützt werden (§ 338 Nr. 1 Halbsatz 2 StPO). Dagegen\nist die Teilnahme des Hilfsschöffen xD dem Angeklagten weder vor noch zu Beginn der Hauptverhandlung mitgeteilt worden. Die Rüge, das Gericht sei\nmit diesem Schöffen nicht vorschriftsmäßig besetzt\ngewesen,ist daher zulässig. Sie ist aber unbegründet.\n\na) Die Vorschlagslisten für die Schöffenwahl sind\nvon den Bezirksversammlungen gebilligt worden.\nDiese haben auch die Vertrauenspersonen für die\nSchöffenwahlausschüsse gewählt. Das ist nicht\nzu beanstanden.\n\nNach § 36 GVG stellt \"die Gemeinde\" eine Vorschlagsliste für die Schöffen auf. Für die Aufnahme\n\nHF\n\nin die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln\nder gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich. Die Vertrauenspersonen\nfür den Schöffenwahlausschuß werden aus den Einwohnern des Amtsgerichtsbezirks von der Vertretung\ndes ihm entsprechenden unteren Verwaltungsbezirks\nmit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl gewählt. Umfaßt der Amtsgerichtsbezirk mehrere Verwaltungsbezirke oder\nTeile mehrerer Verwaltungsbezirke, so bestimmt\n\ndie zuständige oberste Landesbehörde die Zahl\n\nder Vertrauenspersonen, die von den Vertretungen\ndieser Verwaltungsbezirke zu wählen sind (§ 40\nAbs. 3 GVG).\n\nHamburg ist im Verhältnis zum Bund sowohl Land\n\nwie auch Gemeinde (BVerwG Urteil vom 16. November 1984\n- BVerwG 4 C 36.81 -; Gönnenwein, Gemeinderecht\n\nS. 242). Schon in der Vorläufigen Verfassung\n\nder Hansestadt vom 15. Mai 1946 war in Art. 1\nausgesprochen: \"Die Organe der Hansestadt Hamburg\nnehmen die Aufgaben des Landes, der Gemeinde\n\nund der Gemeindeverbände höherer Ordnung einheitlich\nwahr\". Die Verfassung der Freien und Hansestadt\nHamburg vom 6. Juni 1952 besagt nichts anderes,\n\nwenn sie in Art. 4 Absatz 1 bestimmt: \"In der\n\nFreien und Hansestadt Hamburg werden staatliche\n\nund gemeindliche Tätigkeit nicht getrennt\".\n\nHamburg ist ähnlich wie Berlin in Bezirke eingeteilt. Das beruht auf Art. 4 Absatz 2 der Landesverfassung. Danach können durch Gesetz für Teil-\n\nb)\n\n-6 - AS\n\ngebiete Verwaltungseinheiten gebildet werden,\ndenen die selbständige Erledigung übertragener\nAufgaben obliegt.\n\nNach § 3 des Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVG)\nvom 22. Mai 1978 (HambGVBl S. 178) ist für jeden\nBezirk ein Bezirksamt eingerichtet. Die Bezirksämter führen selbständig diejenigen Aufgaben\n\nder Verwaltung durch, die nicht wegen ihrer übergeordneten Bedeutung oder ihrer Eigenart einer\neinheitlichen Durchführung bedürfen. Solche Aufgaben werden vom Senat selbst wahrgenommen oder\nauf die Fachbehörden übertragen. Die Abgrenzung\nerfolgt abschließend durch den Senat.\n\nAufgrund dieser Regelung, die mit dem Grundgesetz\nvereinbar ist, sind die Aufgaben aus § 36 und\n\n$S 40 GVG den Bezirken zugewiesen worden (vgl.\n\nOLG Hamburg StVt 1985, 227 = DRiZ 1985, 438).\nJeder Bezirk hat gemäß SS 8 ff. BezVG eine Bezirksversammlung die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Diese hat daher der Aufstellung\nder Vorschlagsliste für die Schöffenwahl zuzustimmen und die Vertrauenspersonen für den Schöf-\n\nfenwahlausschuß zu wählen.\n\nVor der Wahl der sechshundert Hilfsschöffen\n\nfür das Landgericht stellte der Wahlausschuß\n\nfest, daß die Ausschußmitglieder die noch in\n\nder Liste enthaltenen Personen nicht persönlich\nkannten und daher niemand weitere persönliche\nVorschläge machen konnte. Der Ausschuß beschloß\ndarauf einstimmig, diese sechshundert Hilfsschöffen\nnach folgendem Wahlmodus zu bestimmen: Zunächst\n\n7_ MS\n\nsollten dreihundert Männer in der Weise ausgezählt werden, daß von vorne beginnend jeder vierte\nnoch nicht gewählte Mann gewählt war, und so-\n\ndann dreihundert Frauen in der Weise, daß von\n\nvorne beginnend jede dritte noch nicht gewählte\nFrau gewählt war, und zwar wieder von vorne beginnend, wenn beim ersten Durchgang die Gesamtzahl\nnoch nicht erreicht war. Bei der von den Protokollführern vorgenommenen Auszählung der sechshundert\nNamen waren die Ausschußmitglieder nicht mehr\nzugegen; der Vorsitzende beobachtete die Auszählung\ndurch ein- oder zweimaligen Besuch.\n\nDieses Verfahren entspricht entgegen der Ansicht\nder Revision noch den an eine Schöffenwahl (§ 42\nAbs. 1 GVG) zu stellenden Anforderungen. Die\nHilfsschöffen sind - anders als in dem in BGHSt\n33, 41 entschiedenen Fall - nicht ausgelost,\nsondern gewählt worden. Als die Ausschußmitglieder\ndie genannte Auszählung vereinbarten, lag ihnen\ndie Vorschlagsliste vor; sie war ihnen auch aus\nder Wahl der Hauptschöffen hinlänglich bekannt.\nDie Ausschußmitglieder konnten deshalb erkennen,\nwer als vierter Mann oder dritte Frau Hilfsschöffe\nwerden würde. Ob dieser Wahlmodus ausreichte,\n\num alle Gruppen der Bevölkerung nicht nur nach\nGeschlecht, sondern auch nach Alter, Beruf und\nsozialer Stellung angemessen zu berücksichtigen,\nkann dahinstehen. § 42 Absatz 2 GVG ist nur eine\nSollvorschrift, deren Verletzung keinen Einfluß\nauf die Gültigkeit der Wahl hat. Es ist auch\nunschädlich, daß die Ausschußmitglieder\n\nIE\n\nbei der Auszählung der so gewählten Schöffen\n\nnicht mehr zugegen waren. Die Revision behauptet\nnicht, daß die Protokollführer bei der Auszählung\nFehler gemacht und andere Personen als die gewählten\nSchöffen in die Hilfsschöffenliste (§ 44 GVG)\naufgenommen hätten.\n\n2. Die Rügen, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht (5 244 Absatz 2 StPO) verletzt, sind ebenfalls\nunbegründet.\n\na) Der Beschwerdeführer hatte unter Beweis gestellt,\ndaß er sich am 24. März 1981 in seiner Gaststätte\nin Köln aufgehalten habe, als Mitarbeiter der\nFirma CB die Bierleitung der Gaststätte gereinigt und anschließend in der Gaststätte gegessen\nhätten. Die Strafkammer hat diese Behauptung\nals wahr unterstellt. Der Beschwerdeführer macht\ngeltend, die Strafkammer hätte durch Vernehmung\neines Mitarbeiters der Firma CD die genaue\nZeit der Anwesenheit des Angeklagten in der Gaststätte feststellen müssen, da er am selben Tag\nin England Schecks eingelöst haben soll (Fall\nASUAS. 12).\n\nEs sprach aber nichts dafür, daß der Zeuge sich\nmehr als drei Jahre nach dem Vorfall noch an\ndie genaue Zeit erinnern würde, zumal auch der\nAngeklagte sie nicht angegeben hat.\n\nb) Der Beschwerdeführer hatte mit zwei Beweisamträgen\nunter Beweis gestellt, daß er am 6. März 1981 zwischen\n11.00 und 12.00 Uhr und am 7. März 1981 zwischen\n14.00 und 15.00 Uhr sich in seiner Gaststätte\n\n-9- HE\n\nin Köln aufgehalten habe. Damit sollte der Feststellung zum Fall A 4, der Beschwerdeführer habe\nam 6. und 7. März 1981 in London Schecks eingelöst\n(UA S. 11), begegnet werden. Die Strafkammer\n\nhat die Behauptung als wahr unterstellt und in\n\nden Urteilsgründen dargelegt, weshalb sie mit\n\nden Feststellungen vereinbar sei {UA S. 29).\n\nDie Revision macht geltend, Überprüfungen zu\n\nden Verkehrsverbindungen würden ergeben haben,\n\ndaß der Beschwerdeführer jedenfalls am 6. März 1981\nkeine Schecks hätte vorlegen können. Das geht\n\nfehl. Die Revision läßt außer acht, daß man\n\nSchecks nicht nur während der gewöhnlichen Schalterstunden bei Banken einlösen kann, sondern auf\nBahnhöfen und Flugplätzen auch außerhalb dieser\nZeit.\n\n3. Dagegen beanstandet die Revision mit Recht, daß\ndas Landgericht den Antrag auf Vernehmung der Michaela\nBEE zu Unrecht abgelehnt hat. Die Zeugin sollte\nbekunden, daß sie am 18. November 1980 mit dem Angeklagten, ihrem Vater, cine PKW-Reise nach Slowenien\nunternommen und sich dort mit dem Angeklagten ununterbrochen 4 bis 5 Tage aufgehalten habe.\n\nDiese Behauptung war im entscheidenden Punkt unklar.\nWenn der Angeklagte sich nur vier Tage in Slowenien\naufgehalten hatte, ist es durchaus möglich, daß\n\ner an der Fälschung von vier Schecks mitgewirkt\n\nhat, die in der Nacht zum 20. November 1980 in Düsseldorf entwendet worden waren und am 22. November 1980\nim Raum Holland/Belgien eingelöst wurden; war er\n\naber fünf Tage in Slowenien, ist das sehr unwahrscheinlich.\n\n- 10 -\n\nFE\n\n- 10 -\n\nBei dieser Sachlage hätte das Gericht den Angeklagten\nund seinen Verteidiger auf die Unbestimmtheit der\nBeweisbehauptung hinweisen und auf eine Klarstellung\ndrängen müssen. Ohne eine solche durfte der Beweisamtrag nicht mit einer Wahrunterstellung abgelehnt\nwerden (vgl. BGHSt 1, 137, 138; BGH NJW 1959, 396;\nAlsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisamtrag im Strafprozeß\n5. Auflage S. 678; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg\n\nStPO 24. Auflage § 244 Rn. 250 mit weiteren Nach-\n\nweisen).\n\nDer Fehler führt zur Aufhebung der Verurteilung\nnicht nur im Fall B 10 (UA S. 15), sondern in allen\nBeihilfefällen (B 6 bis 20), weil die Beweiswürdigung in allen diesen Fällen nur auf dem Gutachten\n\ndes Schriftsachverständigen OB peruht, das\ndurch ein Alibi des Angeklagten in Frage gestellt\nwürde.\n\nDagegen kann die Verurteilung des Angeklagten in\n\n- 11 -\n\n-ı1 - AFS\n\nden Fällen A 1 bis 5 auf der fehlerhaften Ablehnung\n\ndes Beweisamtrages nicht beruhen.\n\nII. Sachbeschwerde.\n\nDer Schuldspruch wegen Betruges in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung in fünf Fällen und die für diese\nTaten verhängten Einzelstrafen lassen einen sachlichrechtlichen Fehler nicht erkennen.\n\nFür die neue Entscheidung wird auf $S 51 Abs. 4 Satz 2\nStGB hingewiesen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwaltes.\n\nHermann Schuster Fuhrmann\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-11-26/5-str-360-85","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 222a","ref_norm":"222a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 222b","ref_norm":"222b","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-11-26/5-str-360-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:43.638752+00:00"}}