{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1985-11-19_5_StR_726_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1985-11-19","aktenzeichen":"5 StR 726/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AR\n\n5 StR 726/85 PA\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Umschüler Norbert RW aus DEE .\ndort geboren am «as 1959,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\n2. Wa\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 19. November 1985 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts in Braunschweig vom 14. März 1985\n\nwird als unzulässig verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels zu tragen.\n\nGründe\n\nDer Angeklagte hat im Anschluß an die Urteilsverkündung\nauf Rechtsmittel verzichtet. Das ergibt sich aus dem dahin\nlautenden Protokollvermerk in Verbindung mit den hierzu\neingeholten dienstlichen Äußerungen der sitzungsbeteiligten Berufsrichter. Danach steht fest, daß der Angeklagte,\nnachdem er zuvor mehrere Minuten mit seinem damaligen\nVerteidiger gesprochen hatte, ebenso wie dieser erklärte, er verzichte auf Einlegung von Rechtsmitteln. Es liegen keine genügenden Anhaltspunkte dafür vor, daß der\nAngeklagte sich bei Abgabe dieser Erklärung ihrer Bedeutung nicht bewußt gewesen ist. Die Berufsrichter haben\nkeine Wahrnehmungen gemacht, die darauf schließen lassen\nkönnten, daß der Angeklagte bei seiner Verzichtserklärung\nunter dem Eindruck des soeben verkündeten Urteils verhandlungsunfähig war. Die schriftliche Äußerung seines damaligen Verteidigers geht insoweit nicht in andere Richtung.\n\n0\n\nDer Rechtsmittelverzicht kann nicht widerrufen, wegen\nIrrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden,\n\nauch wenn der Beschwerdeführer damals die Auswirkungen\n\ndes Urteils auf sein weiteres Leben nicht voll erfaßt\nhaben sollte (Senatsbeschluß vom 22.5.1979 - 5 StR 283/79).\n\nHerrmann Schuster Horstkotte\nRebitzki Niepeil","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-11-19/5-str-726-85","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-11-19/5-str-726-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:43.467917+00:00"}}