{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1985-11-19_5_StR_711_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1985-11-19","aktenzeichen":"5 StR 711/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 711/85\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Dieter BEE zus sw.\ndort geboren am «BEE 1954,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\n- 2 - 07\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am\n\n19. November 1985 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Hannover\nvom 16. Juli 1985 in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über\n\ndie Kosten der Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nWährend die sachlich-rechtliche Nachprüfung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufdeckt, können die Gesamtstrafe und die Einzelstrafen nicht\nbestehen bleiben. In den Strafzumessungsgründen des angefochtenen Urteils heißt es, der Angeklagte sei schon\neinschlägig bestraft und durch die frühere Verurteilung\n\"in keiner Weise dazu bewogen\" worden, \"von seinen Ta-\n\nten abzulassen\" (UA S. 7). Bei der zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigten früheren Verurteilung handelt\nes sich um ein Urteil vom 20. November 1973, mit dem der\nAngeklagte zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten verurteilt worden ist. Die Eintragung dieses Urteils im Bundeszentralregister war gemäß S 46 Abs. 1 Nr. 1 c BZRG nach\n\nA037\n\nAblauf von fünf Jahren zu tilgen. Daß ein Grund vorlag,\n\nder den Ablauf der Tilgungsfrist gemäß 8 47 Abs. 2, 3\n\nBZRG hemmte, ist nicht ersichtlich. Aus den Urteilsgründen ergibt sich insbesondere nicht, daß der Angeklagte\nwegen einer der im Urteil genannten Verkehrsstraftaten\nschon vor dem Ablauf der Tilgungsfrist verurteilt worden\nist. Eine Verurteilung, die im Register getilgt oder zu\ntilgen ist, darf nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden (§ 51 Abs. 1 BZRG).\n\nHerrmann Schuster Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-11-19/5-str-711-85","cited_norms":[{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-11-19/5-str-711-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:43.433645+00:00"}}