{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1985-10-22_5_StR_382_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1985-10-22","aktenzeichen":"5 StR 382/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2?\nGe\n\n5 StR 382/85\n(alt 5 StR 770/83)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Juristen Heinz Wem „aus ErB\ndort geboren N — | 1924,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Untreue u.a.\n\n- 2 - AL\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 22. Oktober 1985, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\n\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\nDr. Fuhrmann\nHorstkotte\nRebitzki\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt @B in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EBD pei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. WB aus BD\nals Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektor v.\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nACH\n\nfür Recht erkannt:\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Aurich vom\n14. September 1984 aufgehoben, soweit ein\nBerufsverbot angeordnet worden ist...\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht Aurich hatte den Angeklagten, einen 6ljähri-\n\ngen ehemaligen Rechtsanwalt und Notar, wegen Untreue in 69\n\nFällen und wegen Bankrotts nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu\n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und\n\nihm auf Dauer verboten, den Beruf eines Notars auszuüben. Auf\n\ndie Revision des Angeklagten hatte der Senat den Schuldspruch\ndahin geändert, daß der Angeklagte der Untreue nur in 52 (richtig\n51) Fällen und des Bankrotts schuldig ist, und den gesamten\nRechtsfolgenausspruch aufgehoben. Durch das jetzt vom Angeklagten\nangefochtene Urteil hat das Landgericht den Angeklagten wiederum\nzu zehn Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und ein Berufsverbot als Notar für fünf Jahre angeordnet.\n\nDie Revision hat nur hinsichtlich des Berufsverbots Erfolg.\n\nI. Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Bankrotts nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB wendet\n\nAOL\n\nund dabei den Schuldspruch angreift, ist sie unzulässig.\n\nDurch den Beschluß des Senats vom 15. November 1983 steht\nrechtskräftig fest, daß der Angeklagte des Bankrotts nach\ndieser Vorschrift schuldig ist.\n\nII. l. Die von der Revision erhobenen Aufklärungsrügen sind\nebenfalls unzulässig, da die die behaupteten Mängel enthaltenen Tatsachen nicht vollständig angegeben sind (§ 344 Abs.\n\n2 Satz 2 StPO). Die vom Angeklagten zu Protokoll: erklärte Revisionsbegründung verweist auf S. 11 und ebenfalls auf S. 43\nauf den Wortlaut mehrerer Anschreiben vom 6. und 8. September 1984, mit denen der Angeklagte eine Verteidigungsschrift\nin der Hauptverhandlung überreicht hat. Den Wortlaut dieser\nAnschreiben teilt die Revision nicht vollständig mit, obwohl\ner für das Verständnis der \"Beweisanregungen\" des Angeklagten von entscheidender Bedeutung ist. Dies gilt vor allem für\n\nden Hinweis:\n\n\"Wenn sich auch das meiste von dem, was ich in der Verteidigungsschrift ausgeführt habe, durch meine sehr\neingehende Vernehmung erledigt haben dürfte, so möchte ich doch, um den Gedankengang nicht auseinanderzureißen, keine Teile der Schrift herausnehmen.\"\n\n(vgl. eines der beiden Schreiben vom 8. September\n1984).\n\nIm übrigen sind die sämtlichen Aufklärungsrügen, auch soweit\nsie das Strafmaß des Bankrotts betreffen, offensichtlich unbegründet.\n\n2. Zu Unrecht rügt die Revision, daß in der neuen Hauptverhandlung der Anklagesatz nicht verlesen worden ist. Das war\nnicht erforderlich, da nur noch der Rechtsfolgenausspruch\nanhängig war (vgl. BGH Urteil vom 16. August 1977 1 StR\n390/77).\n\nAOL\n\n3. Die Strafkammer hat sich an die Wahrunterstellung der im\nBeweisamtrag vom 10. September 1984 aufgestellten Behauptung\ngehalten. Das ergibt sich aus den Ausführungen UA S. 7, aber\nauch aus weiteren Einzelstellen. Wenn die Strafkammer von der\n\"finanziell ausweglosen Lage\" des Angeklagten im Oktober 1974\nspricht, so meint sie damit nach dem Zusammenhang der jeweiligen Erörterung die Lage ohne Berücksichtigung der Aussicht,\neine Provision von 80.000 DM zu verdienen, oder aber die finanzielle Situation nach deren Scheitern Ende Oktober 1974.\nDaß die Strafkammer nicht den von der Verteidigung gewünschten\nSchluß aus der als wahr unterstellten Beweistatsache gezogen\nhat, ist kein Rechtsfehler. Als unerheblich hat sie diese\nTatsache nicht behandelt. Die Rüge der Revision, das Gericht\nhätte der Verteidigung einen entsprechenden Hinweis geben müssen,\ngeht daher schon deshalb fehl.\n\nIII. Die Sachrüge führt zum Wegfall des Berufsverbots, da für\ndas Amt des Notars § 70 StGB nicht gilt; dieser Vorschrift\ngegenüber ist § 45 StGB Spezialgesetz (vgl. Senatsbeschluß\nvom 4. Juni 1985 - 5 StR 349/85 -).\n\nIm übrigen läßt das Urteil, wie die umfassende Überprüfung\nergeben hat, sachlich-rechtliche Fehler nicht erkennen. Die\nBegründung der Strafzumessung wird den - angesichts der Höhe\nder Strafe besonders hohen - Anforderungen gerecht. Die Ausführungen der Revision dazu verkennen, daß nicht jede Strafzumessungserwägung, sondern nur die Umstände im Urteil anzuführen sind, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Daß hier\ninsoweit Mängel vorliegen, legt die Revision nicht dar und\nist auch im übrigen nicht ersichtlich. Die Einzelstrafe im\nFall 44 entspricht zwar nicht der von der Strafkammer rechtsfehlerfrei getroffenen Unterscheidung von \"Gefährdungsfall\"\n\nML\n\nund endgültigem Schaden. Diese Unterscheidung hat der Tatrichter aber auch nicht für alle Fälle treffen wollen, sondern\n\nnur \"in der Regel\" (UA S. 16). Ein Abweichen davon stellt auch\nohne nähere Begründung keinen Rechtsfehler dar, zumal in dem\nbetreffenden Fall der besonders hohe Betrag von 900.000 DM\n\nveruntreut worden ist.\n\nDer Vortrag der Revision läuft im übrigen darauf hinaus, daß\ndem Tatrichter bei der Bewertung der einzelnen Strafzumessungsumstände eingeräumte Ermessen durch eigene abweichende Erwägungen zu ersetzen. Das ist nicht zulässig. Die Begründung\ndes angefochtenen Urteils läßt auch unter Berücksichtigung\n\ndes gesamten Revisionsvorbringens keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. dazu z. B. BGHSt 29, 319, 320). Die wesentlichen\n\nvom Beschwerdeführer hervorgehobenen Gesichtspunkte sind von\nder Strafkammer nicht übersehen worden. Das gilt auch für\nAlter, Gesundheit und Strafempfindlichkeit des Beschwerde-\n\nAOL\n\nführers. Es fehlen Anhaltspunkte dafür, daß bei ihrer Bewertung die Grenzen des tatrichterlichen Ermessens über-\n\nschritten worden sind.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil in vollem\n\nUmfang aufzuheben.\n\nFleischmann Schuster Fuhrmann\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-10-22/5-str-382-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-10-22/5-str-382-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:42.278504+00:00"}}