{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1985-10-22_5_StR_325_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1985-10-22","aktenzeichen":"5 StR 325/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 325/85 104\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Radio- und Fernsehtechniker\n\nJoachim SEED au WB.\ndort geboren am ip 19435,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\n104\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 22. Oktober 1985 an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\n\nDr. Fuhrmann\n\nHorstkotte\n\nRebitzki\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt in\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EB zu: eB\n\nals Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektor v. 3\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Dezember 1984 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet\n\nund Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist ohne Erfolg.\n\nI. Verfahrensbeschwerden.\n\nl. Der Eröffnungsbeschluß ist entgegen dem Vorbringen der Revision in vorschriftsmäßiger Besetzung erlassen worden und\nentspricht inhaltlich den in § 207 StPO genannten Anforderungen.\n\n2. Zu Unrecht meint die Revision, das erkennende Gericht sei\nmit den Schöffen Klaus ogiB und Brigitte LED nicht\n\nAO\n\nvorschriftsmäßig besetzt gewesen.\n\na) Die Vorschlagslisten für die Schöffenwahl sind von den\n\nb)\n\nc)\n\nd)\n\nBezirksverordnetenversammlungen aufgestellt worden.\n\nDiese haben auch die Vertrauenspersonen für die Schöffenwahlausschüsse gewählt. Das ist nicht zu beanstanden.\n\nDie Bezirksverordnetenversammlungen werden in allgemeinen,\nunmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen gewählt\n(Art. 54 Absatz 1 der Verfassung von Berlin in Verbindung\nmit SS 22 ff des Landeswahlgesetzes). Sie sind als Gemeindevertretungen im Sinn des § 36 GVG und als Vertretungen\n\nder unteren Verwaltungsbezirke im Sinn des § 40 GVG anzusehen; die Aufstellung der Vorschlagslisten für die Schöffenwahl und die Wahl der Vertrauenspersonen für die Schöffenwahlausschüsse sind bezirkseigene Angelegenheiten (§ 4 des\nGesetzes über die Zuständigkeiten in der allgemeinen\nBerliner Verwaltung - AZG - in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des A2G vom 7. Oktober 1958).\n\nDaß in die Vorschlagslisten nur Personen mit den Anfangsbuchstaben L bis R aufgenommen wurden, widersprach der\n\nnicht zu begründen (BGHSt 30, 255, 257).\n\nWenn an der Schöffenwahl im Amtsgerichtsbezirk Charlottenburg zwei Verwaltungsbeamte teilnahmen, entsprach das\nnicht dem Gesetz (§ 40 Absatz 2 GVG). Der Fehler ist\n\naber nicht so schwerwiegend, daß er die Wahl ungültig\nmacht (vgl. auch BGHSt 26, 206). j\n\nDie Beanstandung, der Hilfsschöffe og> sei \"überhaupt nicht vom Schöffenwahlausschuß gewählt worden\",\ngibt nur eine Vermutung wieder und genügt deshalb nicht\nder Vorschrift des § 344 Absatz 2 Satz 2 StPO.\n\n1%\n\ne) Der Hilfsschöffe og ist am 28. Januar 1981 in unrichtiger Anwendung des § 46 GVG für eine während des\nGeschäftsjahres gebildete Hilfsstrafkammer ausgelost\nworden. Das entsprach nicht dem Gesetz (BGHSt 31, 157).\nTrotzdem ist der Schöffe hierdurch Hauptschöffe geworden.\nEr mußte deshalb bei den Auslosungen der Hauptschöffen\nfür die folgenden Geschäftsjahre berücksichtigt werden.\n\n£f) Die Behauptung, der Präsident des Landgerichts habe die\nSchöffen für das Geschäftsjahr 1984 nicht Öffentlich\n_ ausgelost, wird durch das Revisionsvorbringen nicht hinreichend belegt.\n\n3. Das Gericht hat über die Schußwaffeneigenschaft und die\nFunktionsfähigkeit des bei der Tat benutzten Gasrevolvers\neinen Sachverständigen vernommen.\n\nDagegen hat es den Beweisamtrag, einen Sachverständigen\n\nauch darüber zu vernehmen, daß die Schreckschußpistole\n\ndefekt und die Schreckschußmunition untauglich war, mit\n\nder Begründung abgelehnt, diese Behauptung könne so behandelt\nwerden, als wäre sie wahr. Die Urteilsgründe widersprechen\nauch insoweit, als es sich um die Munition handelt, der\nzugesagten Wahrunterstellung nicht.\n\n4. Mit den als wahr unterstellten Behauptungen über die Lebenssituation und die Entwicklung des Angeklagten, die in dem\nBeweisamtrag auf Vernehmung des Gerichtshelfers rD\nenthalten sind, brauchte sich das Gericht in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich auseinanderzusetzen (BGH LM Nr.\n\n5 zu § 244 Abs. 3 StPO).\n\n5. Der medizinische Sachverständige Dr. I | war laut Sitzungsniederschrift bei der Vernehmung des Angeklagten zur Sache\nund bei der Vernehmung der Tatzeugen anwesend und wurde\ndann \"im allseitigen Einverständnis\" entlassen.\n\nACH\n\nDaß er nicht an der gesamten Hauptverhandlung teilgenommen\n\nhat, ist kein Verfahrensfehler. Der Sachverständige gehört\n\nnicht zu den in § 226 StPO genannten Personen und muß grundsätzlich selbst beurteilen, wieweit seine Anwesenheit für die\nErstattung des Gutachtens notwendig ist (vgl. Gollwitzer\n\nin Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 226 Rn. 15 mit weiteren\nNachweisen).\n\nII. Sachbeschwerde.\n\nDie sachlich-rechtlichen Einzelangriffe der Revision sind offensichtlich unbegründet. Auch die auf die allgemeine Sachrüge\ngebotene umfassende Prüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt.\n\n4\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesan-\n\nwalts.\n\nFleischmann Schuster Fuhrmann\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-10-22/5-str-325-85","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-10-22/5-str-325-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:42.257731+00:00"}}