{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1985-10-22_5_StR_25_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1985-10-22","aktenzeichen":"5 StR 25/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 25/85\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. wilfried SED aus\ndort geboren am > 1923,\n\n2. ve C u aus m,\ngeboren an EB 19:3 in si»\n\nwegen Förderung der Prostitution u.a.\n\nOS\n\n-2- oe\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22. Oktober 1985, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nFleischmann als Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\nDr. Fuhrmann\nHorstkotte\nRebitzki\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof «EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB und\nRechtsanwalt Dr. @B aus ri una\nRechtsanwalt Dr. ee) —\n\nals Verteidiger des Angeklagten sa.\n\nRechtsanwalt Dr. ) aus BE\n\nals Verteidiger des Angeklagten com.\n\nJustizamtsinspektor v. 3\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten > wird\ndas Urteil des Landgerichts Hamburg vom\n13. April 1984 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit dieser Angeklagte wegen\nHinterziehung von Einkommensteuern\n\nin zwei Fällen verurteilt worden ist,\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten ss\nsowie die Revision des Angeklagten caE> werden\n\nverworfen.\n\n4‘\n\n3. Der Angeklagte ca hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\ndie auch über die Kosten der Revision des Angeklagten S@D zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten SB wegen Förderung\nder Prostitution, wegen Einkommensteuerhinterziehung in\n\nzwei Fällen, wegen Lohnsteuerhinterziehung in drei Fällen,\nwegen Beihilfe zur Urkundenfälschung und wegen Anstiftung\nzur falschen uneidlichen Aussage sowie zur Begünstigung\nverurteilt. Der Angeklagte CB ist wegen falscher\nuneidlicher Aussage in Tateinheit mit Begünstigung, wegen\nAnstiftung zu diesen Vergehen, wegen Bestechung, wegen\nunerlaubten Erwerbes und Besitzes von Betäubungsmitteln,\nwegen unerlaubten Erwerbes einer Waffe und wegen unerlaubten\n\nErwerbes von Munition verurteilt worden.\n\nDie Revision des Angeklagten sB hat nur Erfolg, soweit\ndieser Angeklagte wegen Einkommensteuerhinterziehung\nverurteilt worden ist; die Revision des Angeklagten >\nist in vollem Umfang unbegründet.\n\nI. Zur Revision des Angeklagten SB\n\n1. Soweit der Angeklagte SED sen Einkommensteuerhinterziehung hinsichtlich der Steuerzeiträume 1979/1980\n\n(Fall II 3 der Urteilsgründe = Nr. 4 der Anklageschrift)\nund 1981/1982 (Fall II 4 der Urteilsgründe = Nr. 5 der\nAnklageschrift) verurteilt worden ist, war der Schuldspruch\nwegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen aus sachlichrechtlichen Gründen aufzuheben. Der Angeklagte hat zu\n\nden Nummern 4 und 5 der Anklageschrift behauptet: Er\n\nhabe im Jahre 1973 von EB 250.000 US-Dollar erhalten\nund im selben Jahre mit > vereinbart, das Geld\n\n\"für ihn\" verzinslich anzulegen; \"auf Kapital\" habe er\n\n-5 - es\n\nim Sommer 1982 257.000 US-Dollar zurückgezahlt; die\n\n\"für\" ER ) \"erwirtschafteten\" Zinsen seien Mitte\n1985 in Form einer Pauschalsumme von 600.000,-- DM abzuführen:\n(UA S. 113 - 114). Der Tatrichter hat nicht geprüft, ob\ndiese Einlassung zutrifft (UA S. 114). Er ist der Ansicht,\ndaß die Einlassung im Hinblick auf die §§ 90, 159 AO\n\n1977 wnerheblich sei (UA S. 114, 154). Demgemäß hat sich\ndas Landgericht bei der Feststellung der hinterzogenen,\nauf Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 EStG)\nentfallenden Einkommensteuern nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob und in welchem Umfang Einkommen aus\nKapitalvermögen herrührte, das der Angeklagte sw»\n\nals Treuhänder für MED verwaltete.\n\nDamit hat das Landgericht sachliches Recht\n\nunrichtig angewandt. Bei Treuhandverhältnissen sind die\nWirtschaftsgüter dem Treugeber zuzurechnen (5 39 Abs. 2\n\nNr. 1 Satz 2 AO 1977). Das gilt auch für die Erträge aus\ntreuhänderisch verwaltetem Kapital (Offerhaus in: Hübschmann/Hepp/Spitaler 8. Aufl. § 39 AO Rdn 78; vgl. auch\n\nS 20 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Der Treuhänder braucht sie deshalb in seiner eigenen Steuererklärung nicht anzugeben.\nNach § 159 AO 1977 rechnet die Finanzbehörde zwar Rechte,\ndie auf den Namen des Steuerpflichtigen lauten, diesem\nregelmäßig zu, wenn er seine Behauptung, nur Treuhänder\n\nzu sein, nicht auf Verlangen durch Nachweis des Treuhandverhältnisses belegt. Die Urteilsgründe ergeben aber nicht,\ndaß das Finanzamt (bisher) ein solches Verlangen ausgesprochen hat. Der Tatrichter wäre allerdings aus sachlichrechtlichen Gründen nicht gehindert gewesen, die Einlassung,\nmit der der Angeklagte SD das Treuhandverhältnis\ngeltend gemacht hat, wegen ihres späten Zeitpunkts\n\n(UA S. 113), ihrer Unbestimmtheit und ihrer Unvollständig-\n\nkeit (UA S. 114, 155) für unglaubwürdig und deswegen\n\nfür widerlegt zu halten; doch ergeben die Urteilsgründe\nnicht, daß er solche Erwägungen angestellt hat. Der Senat\nweist für die künftige Verhandlung darauf hin, daß ein\nTreuhandverhältnis im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 1\n\nSatz 2 AO Abmachungen und tatsächliche Beziehungen voraussetzt, aus denen sich ein Handeln in fremdem Interesse\nund die Abhängigkeit des Treuhänders von den Weisungen\ndes Treugebers unzweideutig ergeben (Offerhaus aaO\n\n$s 39 AO Rdn 83; Kühn-Kutter-Hofmann, 14. Aufl., § 39 AO\nAnm. 3).\n\nDa die Verurteilung wegen Einkommensteuerhinterziehung\n\nin zwei Fällen aus sachlichrechtlichen Gründen aufzuheben\nist, braucht der Senat nicht auf die in diesem Zusammenhang\nerhobene Verfahrensrüge einzugehen, die sich dagegen\nwendet, daß das Landgericht die Vernehmung des Zeugen\nGhassadeh wegen Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung\nabgelehnt hat.\n\n2. Die Angriffe, die sich gegen die Verwertung von Ergebnissen der Überwachung des Telefonverkehrs richten, sind\nnicht begründet. Der Tatrichter hat die Ergebnisse derjenigen Überwachungsmaßnahmen (s 100 a StPO) verwertet,\ndie das Amtsgericht Hamburg mit Beschluß vom 30. November 1981 (Bd. I Bl. 41 d.A.) angeordnet hatte. Nach den\nGründen dieses Beschlusses war der Beschwerdeführer sD\nverdächtig, einer kriminellen Vereinigung (s 129 StGB)\nanzugehören, deren Zwecke und Tätigkeit darauf gerichtet\nwaren, Straftaten der Steuerhinterziehung, der Förderung\nder Prostitution, der Hehlerei, des Glücksspiels, der\nVorteilsgewährung und der Bestechung zu begehen.\n\nOS\n\nDiese Anordnung der Teleionüberwachung war rechtmäßig.\n\nIhr haben bestimmte Tatsachen zugrunde gelegen, die den\nVerdacht eines Vergehens nach § 129 StGB begründeten.\n\nDas weisen die damals vorgelegten Ermittlungsberichte\n\nder Polizei und der Staatsanwaltschaft (Sonderband 2,\n\nBl. 24 ££f; vgl. auch die Nachweise in Bd. I Bl. 3 ff\n\nd.A.) hinreichend aus. Die Verwertbarkeit der Erkenntnisse,\ndie sich aus der am 30. November 1981 angeordneten\nTelefonüberwachung ergeben haben, ist auch nicht dadurch\nausgeschlossen, daß der Beschwerdeführer nicht wegen eines\nVergehens nach § 129 StGB, sondern wegen anderer Straftaten angeklagt und verurteilt worden ist. Es genügt,\n\ndaß die Taten, wegen deren er aufgrund der genannten\nErkenntnisse überführt worden ist - Förderung der\nProstitution, Lohnsteuerhinterziehung im Zusammenhang\n\nmit dem Betrieb des \"Cafe w' sowie Anstiftung zur\nuneidlichen Falschaussage und zur Begünstigung - zu den\nDelikten gehören, von denen bei der Anordnung der Telefonüberwachung angenommen worden war, sie seien im Rahmen\nder kriminellen Vereinigung begangen worden (vgl. BGHSt 28,\n122, 127). Es begegnet insbesondere keinen rechtlichen\nBedenken, daß auch die Verurteilung wegen Anstiftung\n\nzur Falschaussage und zur Begünstigung auf die Ergebnisse\n.der Telefonüberwachung gestützt worden ist. Mit dieser\nAnstiftung sollten dem Spielhallenbesitzer DB die\nVorteile einer Steuerhinterziehung erhalten werden; vr\nstand bei der Anordnung der Telefonüberwachung ebenfalls\nim Verdacht, Mitglied der kriminellen Vereinigung zu sein\n(Bd. I Bl. 40 d.A.).\n\nDie Urteilsgründe ergeben nicht, daß der Tatrichter die\nErgebnisse der vor dem 30. November 1981 durchgeführten\n\nTelefonüberwachung bei der Überführung des Beschwerdeführers verwertet hat; daß diese Ergebnisse gleichwohl\nEinfluß auf das Urteil gehabt haben, ist jedenfalls nicht\nbewiesen.\n\n3. Nachdem der Angeklagte Sg es abgelehnt hatte,\n\nden Zeugen und Rechtsanwalt Dr. HERE von seiner\nVerschwiegenheitspflicht zu entbinden, und das Einverständnis des Angeklagten und des Verteidigers zur Entlassung\ndieses Zeugen erklärt worden war, durfte die Strafkammer\ngemäß § 245 Abs. 1 Satz 2 StPO davon absehen, den Zeugen\n\nzu befragen, ob er zur Sache aussagen wolle. Die Entscheidung\nBGHSt 15, 200 betraf einen anderen Sachverhalt (Verschwiegenheitspflicht einer Ärztin gegenüber der Nebenklägerin).\n\n4. Auf der wiederholten Verlesung eines Teiles der Anklageschrift kann das Urteil hier nicht beruhen.\n\n5. Die das Tonband Nr. 76 betreffende Rüge ist schon\ndeswegen unbegründet, weil das Landgericht nach dem eigenen\nVorbringen der Revision (Revisionsbegründung vom 1.10.1984,\nS. 50) beschlossen hatte, dieses Tonband abzuspielen.\n\n6. Unbegründet sind schließlich die im Zusammenhang mit\ndem Zeugen ru erhobenen Verfahrensbeschwerden: Da\ndas Verfahren wegen des Anklagepunktes 7 (eidesstattliche\nErklärung des Beschwerdeführers über wirtschaftliche\nInteressen auf DO — —_) nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden war, war es ohne weiteres ersichtlich,\n\ndaß es auf die Beteiligung des Beschwerdeführers so\n\nan dem auf saED gelegenen \"CB -Cafe\" nicht ankan,\n\ndas Beweisthema also aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos\n\nOL\n\nwar. Die Erwägung, der Beschwerdeführer könnte bei der\nAnstiftung zur falschen Aussage und zur Begünstigung von\neigenen wirtschaftlichen Interessen geleitet worden sein,\nliegt dem Urteil nicht zugrunde; die Strafkammer hat\nuneigennützige Beweggründe des Beschwerdeführers angenommen (UA S. 180, vgl. auch UA S. 58, 117, 128).\n\n7. Das Urteil hält auch der sachlichrechtlichen Nachprüfung\n\nstand.\n\na) Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß auch die Schaffung besonders günstiger\nArbeitsbedingungen für die Prostituierten den Tatbestand\ndes $S 180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllen kann (BGH Urteil\n\nvom 14. Januar 1977 - 1 StR 639/76; Beschluß vom 14. Oktober 1977 - 2 StR 192/77 -; Urteil vom 17. September 1985\n\n- 1 StR 279/85 -, zur Veröffentlichung im Nachschlagewerk\nbestimmt -). An dieser Rechtsprechung, der das angefochtene\nUrteil entspricht, hält der Senat fest. Im übrigen hat\n\nder Angeklagte SB nicht nur - u.a. durch öffentliche\nWerbung (UA S. 10) - besonders günstige Arbeitsbedingungen\nfür die Prostitutionsausübung geschaffen, sondern auch\nBestimmungen über die Arbeitszeit getroffen (UA S. 14 - 15)\nund den Rahmen des Dirnenlohns festgelegt (UA S. 16).\n\nDas waren Maßnahmen, die über das bloße Gewähren von\nAufenthalt und die damit üblicherweise verbundenen Nebenleistungen hinausgingen ($S 180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB).\n\nb) Der Tatrichter hat ferner zutreffend angenommen, daß\nder Tatbestand zur Zuführung zur Prostitution nach\n\nS 180 a Abs. 4 StGB schon durch das Herbeiführen einer\nSituation erfüllt wird, die dem Mädchen die Prostitution\n\n- 10 -\n\nVER\n\n- 10 -\n\nerleichtert, und nicht dadurch ausgeschlossen ist, daß\n\ndas Mädchen von sich aus gebeten hat, ihm die Prostitutionsausübung zu ermöglichen (vgl. BGH NJW 1982, 454;\n\nBGH bei Holtz MDR 1981, 453; BGH Urteil vom 18. Januar 1977\n- 1 StR 388/76 -).\n\nc) Die Annahme des Tatrichters, der Angeklagte habe bei\nden Straftaten nach § 180 a StGB mit Unrechtsbewußtsein\ngehandelt (UA S. 94 - 95), ist aus Rechtsgründen nicht\n\nzu beanstanden.\n\n8. Mit den beiden gegen den Angeklagten sD verhängten\nEinzelstrafen wegen Steuerhinterziehung war auch die\ngegen diesen Beschwerdeführer verhängte Gesamtstrafe\naufzuheben. Die Bemessung der übrigen Einzelstrafen weist\n\nkeinen Rechtsfehler auf.\n\nII. Zur Revision des Angeklagten Co\nl. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\na) Daß die Observation des Treffens zwischen dem Beschwerdeführer co und dem Verwaltungsbeamten Sg»\nauf den Überwachungsbeschlüssen vom 6. Oktober 1981\n\"basiert\" hat, ist nicht bewiesen.\n\nb) Die Verwertung von Ergebnissen der am 30. November 1981\nangeordneten Telefonüberwachung begegnet keinen rechtlichen\nBedenken. Das Amtsgericht hatte die Überwachung des Telefonanschlusses des Beschwerdeführers CB am 30. November 1981 mit dem Verdacht begründet, der Beschwerdeführer\ngehöre einer kriminellen Vereinigung an, die sich u.a.\n\nauf die Begehung von Straftaten der Bestechung richte\n\n(Bd. I Bl. 40 d.A.). Daß Beweggrund für die abgeurteilte\nBestechung eigene geschäftliche Interessen des Beschwerde-\n\nführers gewesen sind, schloß die Verwertung der Telefon-\n\n- 11 -\n\nO5\n\n- 11 -\n\nüberwachung ebenso wenig aus wie der Umstand, daß der\nAngeklagte co nicht wegen eines Vergehens nach\n\n§ 129 StGB angeklagt und schuldig gesprochen worden ist.\nEs genügt, daß die Bestechung zu den Delikten gehörte,\nwegen deren bei der Anordnung der Telefonüberwachung\nangenommen worden ist, sie seien im Rahmen der kriminellen\n\nVereinigung begangen worden (vgl. BGHSt 28, 122, 127).\n\nc) Zur Verlesung einer persönlichen Erklärung des Beschwerdeführers >: die dieser selbst nicht verlesen\nhaben wollte, brauchte sich die Kammer nicht gedrängt\n\nzu fühlen.\n\n2. Die Verurteilung des Beschwerdeführers cu hält\nauch der sachlichrechtlichen Nachprüfung stand. Der Senat\nbraucht insoweit nur hervorzuheben, daß der Vorteil, den\nder Beschwerdeführer durch seine Begünstigungshandlungen\ndem DB erhalten wollte, in der Aufrechterhaltung\n\ndes Zustandes bestand, den Dr durch seine Steuerhinterziehung herbeigeführt hatte (vgl. Hübner in:\nHübschmann/Hepp/Spitaler, 8. Aufl., $S 369 AO Rän 101).\n\nDaß die Bestechung keinen minder schweren Fall darstellte,\nbedurfte angesichts der intensiven Anstrengungen des\nAngeklagten co und der Höhe des Bestechungsgeldes\nkeiner ausführlichen Begründung. Anhaltspunkte dafür,\n\ndaß der Beschwerdeführer CD pei den Aussagedelikten\nund bei der Bestechung infolge seiner körperlichen Abhängigkeit vom Opium (UA S. 83) unter den Voraussetzungen\ndes § 21 StGB gehandelt hat, sind aus dem Urteilszusammenhang nicht ersichtlich.\n\n- 12 -\n\n- 12 - „oz\n\nIII. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, beide\nRevisionen in vollem Umfange zu verwerfen.\n\nFleischmann Schuster Fuhrmann\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-10-22/5-str-25-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180a","ref_norm":"180a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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