{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1985-10-15_5_StR_338_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1985-10-15","aktenzeichen":"5 StR 338/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 338/85 v24\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Rentner Michael Fo aus ı ED ,\ngeboren am EEE 1916 in N ww |) (Polen),\n\nwegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. Oktober 1985, an der teilgenommen\nhaben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\n\nDr. Fuhrmann\n\nHorstkotte\n\nDr. Niepel\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof BED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt BEEB aus zg>\n\nals Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektor v. «DB\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Hildesheim vom\n5. Februar 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen, die auch über die\nKosten der Revision zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung freigesprochen. Die\nRevision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel, das von dem\nGeneralbundesanwalt vertreten wird, hat mit der Sachbeschwerde Erfolg; auf die Verfahrensrüge braucht deshalb nicht ein-\n\ngegangen zu werden.\n\nl. Gegen den Sohn des Angeklagten, Thomas rg lief\nein Ermittlungsverfahren wegen zahlreicher Serieneinbrüche,\nin dem dieser in Untersuchungshaft genommen worden war. Im\nLaufe dieses Verfahrens wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Amtsgericht Hildesheim die Durchsuchung mehrerer Wohnungen von Personen angeordnet, die als Hehler in\nBetracht kamen; eine richterliche Durchsuchungsanordnung für\ndie Wohnung des Angeklagten und seiner Ehefrau sowie des von\nihrem Sohn bewohnten Zimmers erging nicht. \"Da aus dem Ermittlungszusammenhang die Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten dennoch geboten erschien\", beauftragte der zuständige\n\na - 77\n\nErmittlungsführer den als Zeugen vernommenen Kriminaloberkommissar s: diese Maßnahme durchzuführen. Gemeinsam mit\nder Kriminalhauptwachtmeisterin Pf begab sich der Zeuge\nsn zu der Wohnung des Angeklagten und unterrichtete die\nEhefrau des Angeklagten, die Zeugin EB. über den Anlaß\nseines Erscheinens sowie davon, daß das von ihrem Sohn Thomas\n\"innegehaltene Zimmer\" durchsucht werden solle. Die Zeugin\nwar damit einverstanden. Dem betrunkenen, im Wohnzimmer sitzenden\nAngeklagten stellte sich der Zeuge als Kriminalbeanter vor\nund teilte auch ihm mit, aus welchem Grunde er erschienen\nsei. Der Angeklagte äußerte sich zwar mißmutig, erhob gegen\ndie Durchsuchung jedoch keine Einwände.\n\nNachdem der Zeuge sg» mit der Durchsuchung des von Thomas\nED bewohnten Zimmers begonnen hatte, betrat der Angeklagte das Zimmer, schlug eine von dem Zeugen geöffnete\nSchublade zu und forderte beide Kriminalbeamte auf, die\nWohnung zu verlassen. Da diese darauf nicht eingingen, sondern mit der Durchsuchung fortfuhren, behinderte der Angeklagte weiterhin die Amtshandlung der Beamten, verließ dann das\nZimmer und kehrte mit einem etwa 30 cm langen Brotmesser zurück, verlangte noch einmal, daß die Durchsuchung abgebrochen\nwerde, und \"wirkte (dann) in einer im einzelnen nicht\nfestgestellten Weise mit dem Messer auf den Zeugen ein oh-\n\nne ihn damit zu treffen oder (ihm) eine Stich- oder Schnittverletzung beigebracht zu haben\" (UA S. 4). Dem um sein Leben\nfürchtenden Zeugen gelang es, den Angeklagten beiseite zu sto-Ben und unversehrt die Wohnung zu verlassen.Da er in dem\nVerhalten des Angeklagten eine strafbare Handlung sah, ordnete er dessen Festnahme an und rief zu seiner Unterstützung\neine Funkstreifenbesatzung mit den Zeugen Erg und vg\n0) herbei. In deren Begleitung eröffnete er dem Angeklagten,\n\ndaß er festgenommen sei.Der Angeklagte lehnte es ab, freiwil-\n\n<\n\nlig zur Wache mitzukommen, und wehrte sich gegen den Zugriff\nder Beamten mit Schlägen und Tritten. Nach dem Einsatz von\nReizgas und Schlagstock gelang es den Beamten, mit Hilfe einer\nKnebelkette den weiterhin Widerstand leistenden Angeklagten\naus der Wohnung zu schaffen. Dieser wurde dabei erheblich verletzt.\n\nDas Landgericht ist der Auffassung, daß der Angeklagte sich\nnicht strafbar gemacht habe, weil die von dem Zeugen sw\nvorgenommene Durchsuchung nicht rechtmäßig gewesen sei und\nder Angeklagte sich deshalb gegen diese Diensthandlung auch\n\"mit dem Einsatz von Gewalt\" wehren durfte.\n\n2. Die Annahme des Landgerichts, die Durchsuchung der Wohnung\ndes Angeklagten sei von dem Zeitpunkt an nicht mehr rechtmä-Big gewesen, als der Angeklagte die Kriminalbeamten aufgefordert habe, die Wohnung zu verlassen, wird von den Feststellungen nicht getragen. Das Landgericht übersieht, daß als rechtliche Grundlage für die Anordnung einer Durchsuchung nicht\n§ 103 StPO, sondern § 102 StPO in Betracht kam. Der Zeuge\nsm hat nicht die Wohnung des Angeklagten, sondern nur das\nZimmer seines Sohnes durchsuct ht, gegen den ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Diebstahls eingeleitet und\nder wegen dieses Vorwurfs auch in Untersuchungshaft genommen\nworden war. Wohnungen und Räume im Sinne dieser Vorschrift.\nsind alle Räumlichkeiten, die der Verdächtige tatsächlich innehat, gleichgültig ob er Allein- oder Mitinhaber ist (Kleinknecht/Meyer StPO, 37. Aufl. S 102 Ran. 7). § 102 StPO verliert deshalb nicht seine Bedeutung als Eingriffsgrundlage,\nwenn Eltern Mitinhaber der tatsächlichen Herrschaft über Räumlichkeiten sind, die von ihrem Sohn bewohnt werden, der einer\nStraftat verdächtig ist. Der Zeuge su» kann als Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft wegen Gefahr im Verzuge die\nihm zunächst einverständlich gestattete Durchsuchung stilil-\n\n6 - 77\n\nschweigend angeordnet haben, nachdem der Angeklagte sein Einverständnis zurückgezogen hatte und ihm damit die weitere\nDurchführung seiner für erforderlich gehaltenen Ermittlungshandlung unmöglich gemacht hatte. Daß der Zeuge zu diesem\nZeitpunkt keine richterliche Anordnung mehr einholen konnte,\nohne den Zweck der Durchsuchung zu gefährden, liegt angesichts\ndes Verhaltens des Angeklagten nahe.\n\nDaß der Zeuge saD bei dem Vollzug der Durchsuchung Formvorschriften verletzt hat, ist nach den bisherigen Feststellungen\nnicht ersichtlich. Der Zeuge su hatte allerdings entgegen\n\n§ 105 Abs. 2 StPO keine Zeugen bei der Durchsuchung zugezogen.\nDazu war er an sich verpflichtet, weil die Durchsuchung nicht\n\nin Anwesenheit eines Richters oder Staatsanwalts stattfand.\n\nDiese für den Vollzug einer Durchsuchung wesentliche Förmlichkeit läßt jedoch Ausnahmen zu. Das Gesetz verlangt eine Zuziehung\nnur, wenn sie möglich ist. Was darunter im einzelnen zu verstehen ist, braucht der Senat hier nicht zu entscheiden\n\n(vgl. dazu RGSt 55, 161, 165; BGH NJW 1963,1461). Auf eine\nZuziehung von Zeugen kann jedenfalls verzichtet werden, wenn\n\ndie Durchsuchung, wie im vorliegenden Fall, zunächst im Einverständnis mit den anwesenden Betroffenen begonnen wird und\n\nsie später gegen ihren Willen beendet werden muß. In einem\nsolchen Fall könnte durch den mit der Zuziehung der Zeugen\n\nBG\n\neintretenden Zeitverlust der Erfolg der Durchsuchung in Frage gestellt werden (BayObL6GSt 1979, 183 = JR 1981, 28).\n\n3. Mit der Aufhebung des Freispruchs entfällt auch die Grundlage für die Entscheidung über die Entschädigung des Angeklagten nach § 2 StrEG.\n\nFleischmann Schuster Fuhrmann\n\nHorstkotte Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-10-15/5-str-338-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-10-15/5-str-338-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:42.045212+00:00"}}