{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1985-07-23_5_StR_374_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1985-07-23","aktenzeichen":"5 StR 374/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 374/85 fi\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zimmermann Jusuf J «iD aus DB,\ngeboren am EB 1932 in TED Kreis TEE (Jugoslawien),\n\nwegen Vergewaltigung\n\n2 - ZU\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 23. Juli 1985 nach § 349 Abs.\nA StPO einstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Dezember 1984\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit der\nAngeklagte verurteilt worden ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision\n\nzu ent:scheiden hat.\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung wegen\nVergewaltigung der Zeugin Gunilla K@® dringt mit der Sachrüge durch.\n\nDas Landgericht leitet die Beweiswürdigung mit dem Satz ein,\nin der Hauptverhandlung seien \"keine Anhaltspunkte ersichtlich geworden, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin\nhätten aufkommen lassen können\" (UA S. 9) und fügt abschließend hinzu, das Gericht habe \"keinen Anlaß\" gehabt, \"die\n\nGlaubwürdigkeit der Zeugin in Zweifel zu ziehen\" (UA s. 11).\nDas verträgt sich nicht mit der gleichzeitigen Freisprechung\ndes Angeklagten von weiteren Vorwürfen, die diese Zeugin in\ndemselben Zusammenhang und im selben Verfahren gegen den Angeklagten erhoben hatte (UA S. 11, 13). Weitere Anhaltspunkte, die dem Landgericht gleichfalls nicht nur Anlaß zu Zweifeln geben mußten sondern auch gegeben haben, führt das Urteil selbst an (so u.a. die Zuschiebung der dem Angeklagten\n\n3 - 20\n\njetzt vorgeworfenen Taten auf den Zeugen 0. der, vorübergehend inhaftiert, erst nach Monaten freigesprochen wurde\n\n- UA S. 7, 8). Dadurch, daß zahlreiche im Urteil angesprochene oder angedeutete Umstände, die gegen die Glaubwürdigkeit\nder Zeugin sprechen konnten, nicht einmal als \"Anhaltspunkte\"\nbezeichnet wurden, ließ sich eine gründliche, vor allem in\n\nsich verständliche Beweiswürdigung nicht ersetzen.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nFuhrmann Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-07-23/5-str-374-85","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-07-23/5-str-374-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:39.464136+00:00"}}