{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1985-07-23_5_StR_217_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1985-07-23","aktenzeichen":"5 StR 217/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 217/85\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nl. den Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe\n\nDr. Christoph Ss m aus se,\ngeboren am EB 13:4 in ein,\n\n2. den Frauenarzt Dr. Wolfgang HB aus BED,\ngeboren am WB 1945 in \"GEEED «reis Ne,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n2 2\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 23. Juli 1985 nach § 349 Abs.\n4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Dr. Se\nund Dr. HD wird das Urteil des Landgerichts\nBerlin vom 12. September 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen, die auch über die\n\nKosten der Revisionen zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Vergewaltigung in\nTateinheit mit sexueller Nötigung und gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Mit der Revision rügen beide Angeklagten die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\nDie Rechtsmittel haben Erfolg.\n\nl. Die Rüge, das Landgericht habe die Zeugin Dr. “(ED -\nHD zu Unrecht als Nebenklägerin zugelassen, greift allerdings nicht durch. Es trifft zwar zu, daß die Nebenklägerin kurz nach Beginn des auf ihre Anzeige gegen die Angeklagten eingeleiteten Ermittlungsverfahrens bei verschiedenen Vernehmungen erklärt hat, sie sei aus persönlichen und\nberuflichen Gründen an einer Strafverfolgung nicht interessiert und möchte die Angelegenheit rückgängig machen. Mit\ndiesen Erklärungen hat sie jedoch nicht auf ihr Recht verzichtet, sich nach Erhebung der öffentlichen Klage dem Verfahren als Nebenklägerin anzuschließen. Der Verzicht auf\n\n3 E\n\ndas Nebenklagerecht setzt eine Erklärung voraus, die eindeutig erkennen läßt, daß der Verzichtende die prozessuale Bedeutung und Tragweite seiner Erklärung kennt (BGH Urteil vom\n24. Mai 1975 - 1 StR 41/75). Das war hier ersichtlich nicht\nder Fall. Die Erklärung der Nebenklägerin bedeutete nur, daß\ndas Ermittlungsverfahren gegen die damaligen Beschuldigten\nnicht weiter fortgeführt werden sollte, enthielt aber keinen\nVerzicht auf ihr Recht, das erst nach Erhebung der Anklage\ndurch die Staatsanwaltschaft wirksam werden konnte (§ 396\n\nAbs. 1 Satz 2 StPO) und das ihr Einwirkungsmöglichkeiten auf\ndas Hauptverfahren gab, die ihr als bloßer Zeugin nicht zustanden. Daß sie zu diesem Zeitpunkt bereits anwaltlich beraten\nwar, steht einer solchen Auslegung ihrer Erklärungen nicht\nentgegen. Die Beratung durch ihren Rechtsbeistand sowie durch\nden vernehmenden Staatsanwalt und den vernehmenden Richter\nbezog sich nur darauf, daß es bei Offizialdelikten, wie sie\nhier Gegenstand des Ermittlungsverfahrens waren, nicht von dem\nWillen des Verletzten abhängt, ob sie strafrechtlich verfolgt\nwerden dürfen. Von dem Recht, sich dem Verfahren später als\nNebenklägerin anzuschließen, wenn es zu einem Hauptverfahren\n\nkommen sollte, war hierbei nicht die Rede.\n\n2. Die Rüge, das Landgericht habe sich an eine zugesagte Wahrunterstellung nicht gehalten, ist dagegen begründet.\n\nDa die Angeklagten den Beweisamtrag erst während der Urteilsverkündung gestellt haben, war das Landgericht an sich\nnicht verpflichtet, ihn entgegenzunehmen. Es steht in diesem\nVerfahrensstadium in seinem Ermessen, ob es den Prozefßbeteiligten im Rahmen seiner Aufklärungspflicht zu weiteren Anträgen das Wort erteilen will. Unterbricht es jedoch - wie\nhier - die Urteilsbegründung zur Entgegennahme des Beweisan-\n\ntrages, dann darf es ihm nicht mehr mit der Begründung begegnen, es\n\nbrauche den \"unter Beweis gestellten Sachverhalt nicht weiter\n\n-.- za\n\naufzuklären\" (UA S. 30). Es hat alsdann den Beweisamtrag nach\nallgemeinen Regeln zu behandeln. Das ist insoweit geschehen,\nals das Landgericht den Antrag in der Hauptverhandlung (§ 244\nAbs. 6 StPO) durch Wahrunterstellung (§ 244 Abs. 3 StPO) abgelehnt hat.\n\nDas Landgericht hat sich jedoch nicht daran gehalten. Um die\nDarstellung der Zeugin I \\ zu erschüttern, hatten die Angeklagten behauptet und in das Wissen der Zeugin xD gestellt, daß letztere \"an einem Abend im Dezember 1983\" ein\nTelefongespräch mit der Zeugin DD geführt habe, in dem\nGeschehnisse geschildert worden seien, die sich an diesem\nAbend zur Zeit des Gesprächs in dem benachbarten Zimmer der\nAnästhesistin abgespielt haben, und an dem der Angeklagte\n\nDr. sn beteiligt war, der sich dabei schließlich verabschiedet habe und weggegangen sei. In den Urteilsgründen\nheißt es dazu, das Telefonat könne nicht am Abend des\n\n21. Dezember 1983 (dem Tatabend) stattgefunden, die Zeugin\nDO ) könne an diesem Abend gar nicht gehört haben, daß sich\nDr. sm verabschiedete (UA S. 30/31). Darin liegt eine\nUmgehung der zugesagten Wahrunterstellung. Mit den behaupteten Tatsachen sollte ersichtlich bewiesen werden, daß das\nGespräch zwischen den Zeuginnen KB und Do] am Tattage\nstattgefunden hat. Denn ein derartiges Gespräch an irgend einem anderen Tage im Dezember 1983 gab nach der Verfahrenslage und dem sonstigen Beweisergebnis keinen beweiserheblichen\nSinn. Das war auch für das Landgericht nicht zu verkennen, das\ndie behaupteten Tatsachen ausdrücklich als \"erhebliche Behauptungen, die zur Entlastung der Angeklagten bewiesen wer-\n\nden sollen\", bezeichnet.\n\nAuf diesem Verfahrensfehler beruht das angefochtene Urteil.\nDie unter Beweis gestellten Tatsachen standen im deutlichen\n\ns- 2\n\nGegensatz zu den Bekundungen der Zeugin DE, auf die\nsich das Landgericht bei der Würdigung der Aussagen der\nNebenklägerin entscheidend gestützt hat (UA S. 28).\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nFuhrmann Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-07-23/5-str-217-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 396","ref_norm":"396","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-07-23/5-str-217-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:39.445900+00:00"}}