{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1985-07-23_5_StR_166_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1985-07-23","aktenzeichen":"5 StR 166/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Der Versuch von Polizeibeamten, eine Verurteilung\ndes Angeklagten \"um jeden Preis\" herbeizuführen,\nbegründet kein Verfahrenshindernis.","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nBGHSt: ja\n\nStPO § 260 Abs. 3\n\nDer Versuch von Polizeibeamten, eine Verurteilung\ndes Angeklagten \"um jeden Preis\" herbeizuführen,\nbegründet kein Verfahrenshindernis.\n\nBGH, Urt. v. 23. Juli 1985 - 5 StR 166/85 -\nLG Hannover\n\n5 StR 166/85\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Schüler chen Ög aus teil,\ngeboren am ED 1965 in CP (Türkei),\n\n2. den Arbeiter Hasan Hayri ÖWED cu: vr : up.\ngeboren am ib 1933 in CB (Türkei),\n\nwegen versuchten Totschlags u.a. .\n\n.2- %\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 23. Juli 1985, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster\nDr. Fuhrmann\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof 0)\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt WW aus |\n\nals Verteidiger des Angeklagten ou Ög,\n\nRechtsanwalt ED ..: rg\n\nals Verteidiger des Angeklagten Hg Ügw,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Hannover vom\n24. September 1984 wird verworfen.\nDie Kosten der Revision und die den Angeklagten\ndadurch entstandenen notwendigen Auslagen\n\nfallen der Landeskasse zur Last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge gegen die Freisprechung beider Angeklagter. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nAllerdings geht das Landgericht von der verfehlten Ansicht\naus, es bestehe ein Prozeßhindernis. Polizeibeamte hätten\ndurch \"Machenschaften\" versucht, \"um jeden Preis\" eine Verurteilung der Angeklagten herbeizuführen. Dadurch sei \"der\nGrundsatz des fairen Verfahrens in massiver Weise verletzt!\nworden, so daß \"ein rechtsstaatliches Verfahren nicht mehr\nmöglich erscheint\",\n\nIn Übereinstimmung mit den in BGHSt 32, 345 herausgearbeiteten Grundlinien hält es auch der erkennende Senat nicht\nfür angängig, aus dem Vorgehen von Polizeibeamten bei ihrer\nAufklärungs- und Verfolgungstätigkeit oder aus ihrem Verhalten\nvor Gericht ein Verfahrenshindernis herzuleiten. Eine so\nweitreichende Folgerung ist dem geltenden Recht fremd. Ihr\nliegt der Gedanke oder die Methode zugrunde, Nachlässigkeiten,\nMißgriffe. oder schwerere Verfehlungen einzelner Bediensteter\n\n-u- 78\n\nauf den Staat als solchen zu übertragen, ihn dem rechtswidrig\nhandelnden Organ gleichzusetzen mit der Folge, daß er seinen\nStrafanspruch (im Einzelfall) verliere. Hierbei wird nicht\nausreichend berücksichtigt, daß das dem Staat übertragene\nRecht auf Strafverfolgung unlösbar mit der Pflicht zur Verfolgung von Straftaten verbunden ist. Es geht insoweit um\nSchutz- und Friedensrechte aller und die Pflicht, sie zu\nsichern, die ihren Niederschlag im Legalitätsprinzip findet.\nDer Staat kann daher - außerhalb der Gesetze - auf die Wahrnehmung der Verfolgungsrechte und -pflichten nicht verzichten,\nnoch können diese durch rechtswidrige Handlungen seiner Organe\nbei der Strafverfolgung \"verwirkt\" werden. Als Mittel der\nDisziplinierung ist der Verlust des Strafanspruchs weder\nzulässig noch geeignet. Hierfür weist das Gesetz andere Wege.\nErstreben Ermittlungsbeamte - wie das Landgericht annimmt -\neine Verurteilung \"um jeden Preis\", sollten sie dieses Ziel\nwährend ihrer Ermittlungen oder im gerichtlichen Verfahren\ndurch strafbare Handlungen angestrebt haben, so sind gegen sie\ndie Vorschriften des Strafgesetzbuches anzuwenden.\n\nEs ist im übrigen nicht ganz ungewöhnlich, daß Personen,\n\ndie am Ausgang eines Strafprozesses interessiert sind, versuchen,\ndas Verfahren in unlauterer Weise zu beeinflussen. Auf Verwirrung angelegtes Prozeßverhalten, Falschaussagen und Rückgriffe auf verfälschte Beweismittel machen das gerichtliche\nVerfahren als solches noch nicht \"unfair\", Vielmehr muß das\nGericht, auch wenn es Ermittlungsbeamte sind, die es solcher\nMachenschaften verdächtigt, den Prozeß unter Beachtung seiner\nAufklärungspflicht weiterführen, bis es - gegebenenfalls im\nZweifel für den Angeklagten - zu einem sachlichen Ergebnis\ngelangt. Dagegen geht es nicht an, je nach Herkunft, Art und\nAnzahl der Beweismittel in Verbindung mit dem Grade ihrer\nUnglaubwürdigkeit oder Verfälschung und je nach Beweislage\ndas Verfahren entweder schon abzubrechen oder noch weiterzuführen. Schwierigkeiten und Unübersichtlichkeit des Verfahrens, die bisweilen an seiner Durchführbarkeit zweifeln\n\n78\n\nlassen mögen, geben hier wie auch sonst kein Verfahrenshindernis ab (BGH Strafverteidiger 1985, 133 = NStZ 1985,\n230).\n\nDem hat die Strafkammer letztlich durch ihr Verfahren Rechnung\ngetragen. Sie hat fast ein Jahr lang zahlreiche Beweise erhoben, das Belastungsvorbringen außerordentlich sorgfältig\nund skeptisch geprüft, um abschließend zugunsten der Angeklagten zu entscheiden. Es kann demnach keine Rede davon sein,\n‘daß die Angeklagten kein faires Verfahren gehabt hätten.\n\nDa-das Landgericht trotz seiner unrichtigen Rechtsauffassung\ndas Verfahren nicht eingestellt hat, kann der Senat die\nangeföchtene Entscheidung auf der Grundlage des Urteilsspruchs\nprüfen.\n\nDie Revision beschränkt sich auf die Sachrüge. Diese ist,\nsoweit nur allgemein erhoben, offensichtlich unbegründet.\n\nZu der vorgebrachten Einzelbeanstandung hat der Generalbundesanwalt, der das Rechtsmittel nicht vertritt, zutreffend\nausgeführt:\n\n\"Die ausdrücklich erhobene Beanstandung ist unbegründet. Es trifft nicht zu, daß die Strafkammer\nfehlerhaft von einer zwingenden Beweisregel ausgegangen ist. Sie hat vielmehr aus den festgestellten\nManipulationsbemühungen auf eine Bereitschaft zu\neiner auch nicht wahrheitsgemäßen Belastung geschlossen und deshalb den Angaben in ihrer Gesamtheit ausreichenden Beweiswert abgesprochen, deshalb\neine Trennung in einen nicht glaubhaften und einen\nglaubhaften Teil - hier - als nicht zulässig erachtet.\n\nDas kommt in den Erwägungen UA S. 25 noch\ndeutlich zum Ausdruck.\n\nDie Begründung des Freispruchs läßt auch im\nübrigen Rechtsfehler nicht erkennen.\"\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nFuhrmann Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-07-23/5-str-166-85","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-07-23/5-str-166-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:39.427210+00:00"}}