{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1985-07-23_5_StR_125_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1985-07-23","aktenzeichen":"5 StR 125/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 125/85\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMatthias 0 > aus IB.\n\ngeboren am EEEEEED 1960 in cm,\n\nwegen vorsätzlichen Vollrausches\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 23. Juli 1985, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\n\nSchuster\n\nDr. Fuhrmann\n\nDr. Niepel\n\nals beisitzende Richter ‚\n\nRichter am Landgericht «BB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt HB au: von\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte iD\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) vom\n\n4. Oktober 1984 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe von drei Monaten wegen versuchten Einbruchdiebstahls\nzu zwei Jahren und sieben Monaten Gesamtfreiheitsstrafe ver-\n\nurteilt.\n\nDer Angeklagte stieg nach erheblichem Alkoholgenuß in die\nkatholische Kirche seiner Heimatgemeinde ein. Er wollte dem\nPfarrer, der im Gemeindesaal gelegentlich \"Beerdigungskaffee\"\nzu niedrigeren Preisen als in der Gastwirtschaft der Eltern\ndes Angeklagten ausgeschenkt hatte, \"einen Denkzettel verpassen\". Der Angeklagte legte im Kircheninnern an fünf Stellen Feuer, und zwar an drei Schriftständern und an den beiden Beichtstühlen, bei denen es sich um \"fest eingebaute,\numschlossene Räumlichkeiten, die an drei Seiten von geputztem Mauerwerk umgeben waren und vorn jeweils durch ein hölzernes, mit Glasfenstern versehenes, 3-türiges Türelement abgeschlossen waren\", handelte (UA S. 6). Wie der Angeklagte\nmit natürlichem Vorsatz billigend in Kauf nahm, brannte\n\n\"zumindest das fest eingebaute hölzerne Türelement des rechten Beichtstuhls eine Zeitlang selbständig bei offener Flamme\" (UA S. 6). Als der Angeklagte es an verschiedenen Stellen\nbrennen sah, verließ er die Kirche und lief zu einer nahen\nTelefonzelle. Von dort teilte er über Notruf der Polizeistation\nmit, daß die Kirche brenne. Auf Rückfrage des diensthabenden\nBeamten gab er seinen Namen falsch an. Noch ehe der Polizeibeamte weitere Fragen stellen konnte, beendete der Angeklagte das Telefongespräch mit dem Satz: \"Ich sehe den Pfarrer schon\nkommen und laufe wieder zur Kirche\". Dann ging er nach Hause\nund legte sich schlafen. Der verständigte Ortsbrandmeister\nstellte keinen Brand fest. Darauf stufte der Polizeibeamte den\nAnruf des Angeklagten als Falschmeldung ein. \"Tatsächlich\nbrannte es jedenfalls im rechten Beichtstuhl noch eine Zeitlang weiter. Das Feuer ging dann hier wie auch im linken\nBeichtstuhl - offensichtlich infolge Sauerstoffmangels - von\nselbst aus. Auch die drei übrigen Brandherde verloschen von\nalleine\" (UA S. 7). Der rechte Beichtstuhl brannte vollkommen aus. Außerdem entstanden erhebliche Rauchschäden an\n\nder gesamten Kirche. Der Gebäudeschaden betrug insgesamt\n234.776,-- DM, der Inventarschaden 35.862,-- DM. Die Reparaturarbeiten dauerten ungefähr zehn Wochen.\n\nDie Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet\nund Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist ohne\n\nErfolg.\nI. Verfahrensbeschwerden\n\nl. Die medizinische Sachverständige durfte zur Vorbereitung\nihres Gutachtens den Angeklagten auch über das Tatgeschehen\nbefragen. Sie brauchte ihn dabei nicht nach S 136 Abs. 1 StPO\nzu belehren (BGH JZ 1969, 437 = JR 1969, 231; BGH Urteil vom\n5. August 1975 - 1 StR 283/75 -). Der Angeklagte war im\n\n5 Ar\n\nübrigen vor dieser Befragung schon mehrfach auf sein Schweigerecht hingewiesen worden und hatte davon auch Gebrauch gemacht (vgl. Bd. I Bl. 16/17 und 39/39 R d.A.). Die Ärztin\n\ndurfte über die Angaben, die der Angeklagte ihr gemacht hat-\n\nte, als Zeugin vernommen werden.\n\n2. Es ist nicht ersichtlich, daß die Aufklärungspflicht gebot, Auszüge aus dem schriftlichen Gutachten der Sachverständigen zu verlesen. Diese ist in der Hauptverhandlung auch\nals Zeugin vernommen worden. Die Verfahrensbeteiligten konnten ihr dabei Fragen stellen und Vorhalte machen. Ein Antrag\n\nauf Verlesung ist nicht gestellt worden.\nII. Sachbeschwerde.\n\nDie Sachrüge ist ebenfalls unbegründet. Die Feststellungen\ntragen die Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlichen\nVollrausches (§ 323 a StGB). Die Beweiswürdigung des Tatrichters ist frei von Rechtsfehlern. Sie enthält insbesonde-\n\nre weder Lücken noch Widersprüche.\n\nDer Angeklagte hat den Tatbestand der schweren Brandstiftung (§ 306 Nr. 1 StGB) mit natürlichem Vorsatz verwirklicht.\nDie Tat war mit dem Inbrandsetzen der fest eingebauten Holz-\n\ntür des Beichtstuhles vollendet.\n\nDas Landgericht hat tätige Reue (§ 310 StGB) im Ergebnis\nzutreffend verneint. Der Angeklagte hat das Feuer nicht gelöscht. Es ist vielmehr ohne sein Zutun ausgegangen. Ob\n\nin einem solchen Fall § 310 StGB in analoger Anwendung anderer Vorschriften über tätige Reue (SS 83 a Abs. 3, 129\nAbs. 6 Nr. 1, 149 Abs. 3, 239 a Abs. 3 Satz 2, 264 Abs. 4\nSatz 2, 265 b Abs. 2 Satz 2, 311 c Abs. 4, 315 Abs. 6 Satz\n3, 316 a Abs. 2 Satz 2, 316 c Abs. 4 Satz 2, 330 b Abs. 2\nStGB) heranzuziehen ist, wenn der Täter sich freiwillig\n\n6 - 29\n\nund ernsthaft bemüht hat, den Brand zu löschen, kann hier\ndahinstehen. Der Angeklagte hat nämlich die von ihm gewählte\nMöglichkeit, den Brand zu bekämpfen, nicht ausgeschöpft. Er\nhat zwar die Polizei angerufen, aber nur gesagt, daß die\nKirche brenne, ohne die Lage des Brandherdes und das Ausmaß des Feuers näher zu beschreiben, auf Rückfrage einen\nfalschen Namen genannt und weitere Fragen des angerufenen\nBeamten dadurch verhindert, daß er das Gespräch abbrach.\nDamit hat er es dem Zufall überlassen, ob die Polizei die\nrichtige Maßnahme einleiten und diese Erfolg haben oder das\nFeuer sich weiter ausbreiten oder ohne menschliches Eingreifen erlöschen würde. Ein solches Verhalten reicht weder\n\nfür einen Rücktritt vom Versuch (BGHSt 31, 46, 49) noch für\n\ntätige Reue bei einer schon vollendeten Tat aus.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben und\n\ndie weitergehende Revision zu verwerfen.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nFuhrmann Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-07-23/5-str-125-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323a","ref_norm":"323a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-07-23/5-str-125-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:39.406399+00:00"}}