{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1985-07-16_5_StR_383_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1985-07-16","aktenzeichen":"5 StR 383/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_383/85\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Betruges u.a.\n\nKL\n\n.2- 72\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 16. Juli 1985\nnach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten HB wird das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom 4. Dezember 1984\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte Hg des Betruges in zwei\nFällen und des versuchten Betruges in Tateinheit\nmit Urkundenfälschung schuldig ist,\n\nb) in sämtlichen Strafaussprüchen gegen diesen\nAngeklagten mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten Hin\nund die Revisionen der Angeklagten KB und\n\nSB zesen aas Urteil des Landgerichts\n\nBerlin vom 4. Dezember 1984 werden als unbegründet\n\nverworfen; die Angeklagten I) und Sem\n\nhaben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.\n\n3. Zur erneuten Straffestsetzung hinsichtlich des\nAngeklagten HB wird die Sache an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die\nauch über die Kosten der Revision dieses Angeklagten\nzu entscheiden hat.\n\nGründe zu) und 3)\n\nDer Generalbundesanwalt hat zur Revision des Angeklagten\n\nHole u.a. ausgeführt:\n\n-3- 17\n\n\"Die Annahme jeweils fünf rechtlich selbständiger\nvollendeter bzw. versuchter Betrugshandlungen im\nFall II 3 der Urteilsgründe (UA S. 37/41) trifft\nnicht zu. Das Landgericht übersieht, daß die im übrigen\nvon gleichartiger Begehungsweise gekennzeichneten\nbetrügerischen Bestellungen getätigt wurden, ehe\nJeweils zuvor bestellte Waren beim Angeklagten eingegangen sind; der Angeklagte hat danach jedenfalls\nvor Tatbeendigung seinen Vorsatz erweitert. Das\nbegründet nach Maßgabe der Grundsätze von BGHSt 19,\n323; 23, 33; BGH in NJW 1984, 376 die Annahme einer\ninsoweit fortgesetzten Handlung.\n\nDer Schuldspruch kann - wie beantragt - berichtigt\nwerden. Das nötigt zur Aufhebung der von diesem Mangel\nbehafteten Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe, führt\nwegen des Zusammenhangs der Zumessungserwägungen\n\nauch zur Aufhebung der im übrigen nicht zu beanstandenden beiden Einsatzstrafen.\n\nBei der erneuten Straffestsetzung wird der Tatrichter\nGelegenheit haben, zur Frist des § 48 Abs. 4 StGB\nzwischen den Taten der Verurteilungen vom 18. Mai 1979\n\nund 13. August 1981 (UA S. 6/7) ausdrückliche\nFeststellungen zu treffen, insbesondere wann die\n\nletzte der Betrugstaten aus der erstgenannten\nVerurteilung begangen wurde.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nHerrmann Schuster Horstkotte\nRebitzki Niepel\n\n72","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-07-16/5-str-383-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-07-16/5-str-383-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:39.121398+00:00"}}