{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1985-07-16_5_StR_157_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1985-07-16","aktenzeichen":"5 StR 157/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 157/85 %\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nDonald Reginald W BB aus Ho.\ngeboren am EEE 15.6 ın SEE (Jamaica),\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n.2- %\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 16. Juli 1985, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\nHorstkotte\nRebitzki\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht a\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB au: rn\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte a\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Hamburg vom 31. Juli 1984\n\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten ee ] wegen unerlaubten\nHandels mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von\nsechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision dieses\nAngeklagten hat keinen Erfolg.\n\n1. An der Verwertung der handschriftlichen Aufzeichnung des\nBeschwerdeführers aüf Bl. 177 d.A. war der Tatrichter nicht\ndurch die Vorschrift des § 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO gehindert.\nDie Aufzeichnung war keine \"Mitteilung\" \"zwischen\" dem\nBeschwerdeführer und seinen minderjährigen, zur Zeugnisverweigerung berechtigten Kindern. Das gilt selbst dann,\nwenn die Einlassung des Beschwerdeführers zugrunde gelegt\nwird, die von ihm niedergeschriebenen Zahlen hätten den\nVerkauf von Häusern (UA S. 32), sein Bankkonto (UA S. 33)\noder Hausaufgaben der Kinder betroffen, \"bei denen er diesen\nhabe helfen wollen\" (UA S. 33).\n\nDaß Aussagen der Kinder, die diese ohne Belehrung über das\nZeugnisverweigerungsrecht gemacht haben, im Urteil verwertet\nworden seien, macht die Revision nicht geltend. Mit dem Sachverhalt, auf den sich der in BGHSt 22, 219 abgedruckte Beschluß des 2. Strafsenates bezieht, ist der vorliegende Fall\n\nu +\n\nnicht vergleichbar; dort ging es um die Verwertung eines\n\nBriefs und von Aufzeichnungen, die von der zur Zeugnisverweigerung berechtigten Zeugin bei ihrer polizeilichen Vernehmung zum \"Bestandteil ihrer Aussage\" gemacht worden waren.\nDamit entfällt auch die Grundlage für die weitere Rüge, mit der\nder Beschwerdeführer beanstandet, daß die Strafkammer nicht\n\ndie minderjährigen Kinder des Angeklagten und ihre Mutter\n\nzur Hauptverhandlung geladen und befragt hat, ob sie von\n\nihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen wollten.\n\n2. Die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages auf Vernehmung des\nHotelportiers SeaBEEE> und des Ermittlungsbeanten Say\n(UA S. 39 bis 41) weist keinen den Bestand des Urteils gefährdenden Rechtsfehler auf. Ob die Annahme, der Hotelportier\nsei ein völlig ungeeignetes Beweismittel für die Bestätigung\neines vor einem halben Jahr durch einen Hotelgast erteilten,\n\"ganz alltäglichen\" Auftrages (UA S. 40), kann dahinstehen.\nJedenfalls ist dem Zusammenhang der Urteilsgründe (UA S. 40)\nzu entnehmen, daß der Tatrichter das Zeugnis des Ermittlungsbeamten und das Zeugnis des von ihm vernommenen Hotelportiers\naus tatsächlichen Gründen für unerheblich gehalten hat, weil\naus dem Auftrag des Mitangeklagten Damp. der Hotelportier\nmöge einen Freund in sein Hotelzimmer lassen, keine den Beschwerdeführer belastenden Schlüsse gezogen werden können.\n\nE\n\n3. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils ergibt ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers.\n\n4. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.\n\nHerrmann Schuster Horstkotte\n\nHerr Rebitzki ist Niepel\nin Urlaub und kann\nnicht unterschreiben.\n\nHerrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-07-16/5-str-157-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-07-16/5-str-157-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:39.069662+00:00"}}