{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1985-07-11_5_StR_144_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1985-07-11","aktenzeichen":"5 StR 144/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 144/85 07,\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n‚ den Kaufmann Hans-Wilhelm T sHEB zus SED,\ngeboren am GEM 1943 in CE (Lanc HE),\n\nwegen Betruges u.a.\n\nen a\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 11. Juli 1985\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten TB vir«\ndas Urteil des Landgerichts Kiel vom 24. August 1984,\nsoweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist,\nnach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Wirtschafts-Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen, die auch über. die Kosten der\nRevision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie Revision hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.\n\nDer Angeklagte hat am 24. Mai 1984 mit einem Beweisamtrag\nvom 23. Mai 1984 (Protokollband I Bl. 54, 57, 59) die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt, mit dem\nbewiesen werden sollte, daß die von ihm beherrschte Firma\nG@ GmbH \"zu keinem Zeitpunkt, insbesondere nicht per Anfang April 1981, überschuldet oder zahlungsunfähig war\".\nDiesen Beweisamtrag hat das Landgericht am 14. Juni 1984\n(Protokollband I Bl. 90, 93, 94 £f) mit der folgenden Begründung abgelehnt: Das beantragte Beweismittel sei \"ungeeignet und unerreichbar\". \"Mangels ordnungsgemäßer Buchführungsunterlagen\" könne der Sachverständige \"keine Begutachtung zur Frage von \"Überschuldung! und 'Zahlungsunfähigkeit' vornehmen\".\n\n- 3 - 70\n\nMit dieser Begründung durfte der Beweisamtrag nicht abgelehnt\nwerden, Ein Beweismittel ist nur dann völlig ungeeignet im\nSinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO, wenn ungeachtet des bisher gewonnenen Beweisergebnisses nach sicherer Lebenserfahrung feststeht, daß sich mit ihm das im Beweisamtrag in\nAussicht gestellte Ergebnis nicht erzielen läßt (BGH bei\nHoltz MDR 1978, 281; BGH StrVert 1984, 231, 232; BGH Beschlüsse vom 11. April 1978 - 5 StR 103/78 - und vom 7. November\n1978 - 5 StR 314/78 -). Diese Voraussetzungen ergeben sich\nnicht eindeutig aus dem Beschluß, mit dem das Landgericht\nden Beweisamtrag zurückgewiesen hat. Es fehlen Angaben darüber, welche Unterlagen vorhanden sind und welche fehlen; es\nist auch nicht ersichtlich, warum die vorhandenen Unterlagen einem erfahrenen Sachverständigen keine genügende Grundlage für die Beurteilung der Beweisfrage geben sollen.\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß die Verurteilung des\nAngeklagten TE auf der Ablehnung des Beweisamtrages\nberuht. Zwar wird der Betrugsvorsatz des Angeklagten Ton\nin erster Linie durch das Mißverhältnis der Ankaufs- und\nWeiterverkaufspreise (UA S. 30, 31) nahegelegt. Indessen\n\nmißt der Tatrichter der wirtschaftlichen Entwicklung der\nFirma c® maßgebliche Bedeutung für den Tatentschluß des\n\nAngeklagten Tg vei (va s. 22 ff).\n\nFür die erneute Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich\ndarauf hin, daß die Auffassung, es handele sich bei den auf\nUA S. 30 zusammengestellten Geschäften einerseits und bei\ndem Ankauf von Teppichauslegeware (UA S. 33) andererseits\num zwei selbständige Betrugshandlungen, Bedenken begegnet.\nDie abgeurteilten Vorgänge fallen sämtlich in denselben\n\n70\n\nZeitraum. Es liegt nahe, daß der Angeklagte TE, ser\ndie Bestellungen durch den Mitangeklagten GöggB> vornehmen ließ, die Anweisungen zu dem einen und dem anderen Tatkomplex gleichzeitig gegeben hat.\n\nFleischmann Schuster Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-07-11/5-str-144-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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