{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1985-07-09_5_StR_408_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1985-07-09","aktenzeichen":"5 StR 408/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 408/85 | 68\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n‚gegen\n\nAnrit Pl S EB aus BB,\ngeboren an EEE» 1956 in FE (Indien),\n\n- Sachbezeichnung: SB-iiiiB, Balbir u.a. -\n\nwegen Raubes u.a.\n\n-2- 68\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n, und zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 9. Juli 1985\n| gemäß § 349 Absätze 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Agp rpsggn\n\nwird das Urteil des Landgerichts Bremen vom\n\n25, Juli 1984, soweit es ihn betrifft, zum Fall\nII 3 der Urteilsgründe sowie zur Gesamtstrafe\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts, die auch über die\nKosten der Revision zu entscheiden hat, zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision dieses Angeklagten\n\ngegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen,\n\nGründe (zu 1)\n\nDer Generalbundesanwalt hat ausgeführt:\n\n\"Zum Fall II 3 der Urteilsgründe (UA S. 16/23) greift\njedenfalls die (noch ordnungsgemäß nach § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO erhobene) Verfahrensrüge aus § 244 Abs. 3\nStPO durch, die sich gegen die abgelehnte Vernehmung\ndes Zeugen ER SEP richtet. Die Beweisbehauptung\nwar -— der Einlassung des Angeklagten entsprechend\n(UA S. 20) - dahin zu verstehen, daß der Zeuge am\nOrt und zur Zeit des vom Opfer behaupteten Vorfalls anwesend war und deshalb bekunden werde, daß das\nOpfer 'weder durch einen der Angeklagten geschlagen\nnoch ihm Geld mit Gewalt oder Drohung abgenommen wurde'. Mit der Begründung, es handele sich um ein 'un-\n\n-3-\n\n- 3 - A\n\ngeeignetes Beweismittel', weil der Zeuge 'nach dem bisherigen Beweisergebnis' nicht Tatzeuge gewesen sei,\nkonnte dieser Beweisamtrag nicht abgelehnt werden, zumal da sich die Beweiswürdigung gerade auch auf die\nAussage des Opfers stützt (UA S. 22), gegen deren\nWahrheitsgehalt sich der Beweisamtrag richtete. Bei\ndieser Sachlage bedeutet die Ablehnungsansicht des\nLandgerichts nichts anderes, als daß es eine ggf. zuverlässige Bestätigung der Beweisbehauptung für ausgeschlossen hielt. Das ist kein Ablehnungsgrund nach\n\n§ 244 Abs. 3 StPO, erweist sich vielmehr als unzulässige Vorwegnahme der Würdigung des angebotenen Beweises.\"\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nAuf der unzulässigen Ablehnung des Beweisamtrages kann die\nVerurteilung des Beschwerdeführers wegen Raubes beruhen.\n\nSie kann daher keinen Bestand haben,\n\nu 68\n\nDie Teilaufhebung läßt die im Fall II 2 der Gründe verhängte\nEinzelstrafe unberührt, da sie ersichtlich nicht von der\nHöhe der aufgehobenen Verurteilung beeinflußt ist.\n\nHerrmann Fleischmann Fuhrmann\nHorstkotte Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-07-09/5-str-408-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-07-09/5-str-408-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:38.760792+00:00"}}