{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1985-06-18_5_StR_233_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1985-06-18","aktenzeichen":"5 StR 233/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 233/85\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nStefan Z EEE»\ndort geboren am BD 1357,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\naus HB.\n\nwegen versuchten Totschlags\n\n.2- g4\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 18. Juni 1985, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nHorstkotte\n‚Rebitzki\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Schwurgerichts in Hamburg vom\n6. November 1984 wird verworfen.\n\nDie Landeskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch\n\nentstandenen notwendigen Auslagen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.\n\n1. Es ist aus sachlichrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden,\ndaß das Schwurgericht nur die Vorschrift über den Totschlag\n\n(§ 212 StGB) angewandt, einen Mord zur Verdeckung einer Straftat dagegen auch insoweit abgelehnt hat, als sich die Tat\ngegen Frau KM richtete. Der Tatrichter stellt in diesem\nZusammenhang darauf ab, daß zwischen dem Angriff des Angeklagten auf Herrn KB und dem folgenden Tatgeschehen\n\"keine deutliche Zäsur\" bestanden habe, die dem \"ohnehin\n\nhoch erregten Angeklagten Zeit für entsprechende Überlegungen\ngelassen hätte\" (UA S. 14). Wann der Gesichtspunkt der fehlenden Zäsur die Anwendung des § 211 StGB ausschließt, kann\nder Senat dahingestellt sein lassen. Jedenfalls ergeben die\nFeststellungen (UA S. 7) nicht, daß der Angeklagte Frau\nKa nit dem Hammer zu dem Zweck geschlagen hat, die\n\nzuvor begangene Straftat gegen ihren Ehemann zu verdecken;\ninsoweit gewinnt die Mitteilung des Tatrichters an Bedeutung,\n\n-L-\n\n6#\n\ndaß der hoch erregte Angeklagte keine Überlegungen angestellt\nhat (UA S. 14).\n\n2. Auch die Annahme des Tatrichters, es habe sich bei den Taten\nzum Nachteil der Eheleute KB jeweils nur um Fälle des\nversuchten Totschlages gehandelt, ist im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Angeklagte wollte, als er\nHerrn KB in noch schuldfähigem Zustand mit dem Hammer\nangriff, eine Ohnmacht des Tatopfers bewirken und so verhindern,\ndaß KB den Eltern des Angeklagten von dessen erneuten\nTrinken berichtete (UA S. 7); über die Vorstellungen, mit denen\nder Angeklagte, bevor er schuldunfähig wurde, auf Frau Kg»\n> eingeschlagen hat, hat der Tatrichter ersichtlich keine\nFeststellungen treffen können. Unter diesen Umständen gibt\n\nes keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß der weitere\nHandlungsablauf, der während der Schuldunfähigkeit des Angeklagten stattgefunden hat, im wesentlichen demjenigen Verlauf entsprochen hat, den sich der Angeklagte, solange er noch schuldfähig war, vorgestellt hatte (BGHSt 23, 133, 136; BGH Urteil\nvom 11. Oktober 1977. - 1 StR 514/77).\n\nHerrmann Fleischmann Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-06-18/5-str-233-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-06-18/5-str-233-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:37.975068+00:00"}}